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Art. 8 · Nutzungsumlagerungen

BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 13 · Original-PDF

1Die Nutzungsumlagerung gemäss § 89 RBG erlaubt eine freiere Anordnung der zulässigen Geschossflächen auf demselben Grundstück. Voraussetzung für die Nutzungsumlagerung sind wohnqualitativ, architektonisch und ästhetisch gute Projekte. Dabei kann der Gemeinderat eigenständig, oder auf Antrag einer von ihm eingesetzten Fachkommission, ausnahmsweise Abweichungen von der zulässigen Bebauungsziffer gestatten. Nutzungsumlagerung, § 89 RBG Eine Nutzungsumlagerung liegt vor, wenn ein Teil der zulässigen baulichen Nutzung auf demselben Grundstück umgelagert wird und zu diesem Zwecke eine Abweichung von der zulässigen Bebauungsziffer erforderlich

2Abweichungen von der Bebauungsziffer im Rahmen von Nutzungsumlagerungen sind möglich

–bei Nachverdichtung weitgehend überbauter Quartiere bzw. Parzellen,

–bei Nachverdichtung von historisch gewachsenen Bebauungsstrukturen unter Beachtung des Ortsbildschutzes,

–für Bauweisen die auf Lärmbelastung reagieren,

–für nicht realisierte bzw. nicht nutzbare Dach- und Sockelgeschossflächen,

–für spezifisch behindertengerechte Bauweise,

–für Garagen im Vollgeschoss,

–bei Auflagen betreffend Aussichtsschutz,

–bei Auflagen im Nahbereich von Starkstromleitungen.

3Abweichungen dürfen eine maximale Bebauungsziffer von 35 % nicht überschreiten.

4Bei Nutzungsumlagerungen von nutzungsfreien Bauteilen werden maximal folgende Nutzflächenzuschläge gewährt: Nutzungsumlagerung Dachgeschoss  Prinzipskizze nebenstehend

–Dachgeschosse: 50 % der durch die zulässige Vollgeschosszahl dividierten Nutzfläche

–Sockelgeschosse: 25 % der durch die zulässige Vollgeschosszahl dividierten Nutzfläche Dienstbarkeitseintrag im Grundbuch (Nutzungsumlagerung von nutzungsfreien Bauteilen):

–Garagen im VollGaragenfläche dividiert durch die zulässige Vollgegeschoss: schosszahl Die Nutzflächenzuschläge können auf ein Vollgeschoss oder, in Zonen mit mehreren Vollgeschossen, auf diese frei verteilt werden. Die Nutzungsumlagerung von nutzungsfreien Bauteilen (z.B. Dachgeschoss, Sockelgeschoss etc.) wird aufgrund einfachschriftlicher Vereinbarung begründet und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

5Nicht realisierte nutzungsfreie Bauteile, deren Nutzflächen umgelagert werden, sind als Baubeschränkung (Dienstbarkeit) im Grundbuch einzutragen. Die Eintragung lautet als Beispiel: Baubeschränkung infolge Nutzungsumlagerung der Dachgeschossfläche in Vollgeschoss zL Parzelle Nr. x.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.