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Art. 23 · Allgemeine Vorschriften in den Kernzonen

BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 29 · Original-PDF

1Orientierung der Bauinteressierten Den Bauinteressierten wird empfohlen, im Interesse einer rationellen Bauplanung mit der Gemeinde frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Frühe Informationen und Abklärungen helfen Planungskosten und Zeit einzusparen.

2Mitspracherecht Der Gemeinderat behält sich betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 1 (Bauliche Gestaltung) ein Mitspracherecht vor. Zur Beurteilung von Projekten können weitere Planunterlagen (z.B. Fassadenansichten angrenzender Bauten im Ortskern, Detailpläne etc.) sowie Modellunterlagen verlangt werden. Die Behörde bestimmt die Art der Visualisierung aufgrund der Wichtigkeit des Objektes und seiner Umgebung.

3Fachkommission Sämtliche innerhalb des Planungsperimeters anfallende Baugesuche werden von einer vom Gemeinderat eingesetzten Fachkommission begutachtet. Der Gemeinderat ist befugt, auf Vorschlag der Fachkommission, im Interesse eines möglichst guten Orts- und Strassenbildes, projektbezogene Weisungen zu erlassen und Ausnahmen zu gewähren.

4Abbruchbewilligung In den Zonen KA/KB/KC/KD/KE ist der Abbruch von Bauten bewilligungspflichtig. Die Abbruchbewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Neubau architektonisch und städtebaulich eine mindestens gleichwertige oder bessere Lösung mit einem bewilligungsfähigen Projekt gewährleistet wird. Die Realisierung des Neubauprojektes ist vor der Erteilung der Abbruchbewilligung sicherzustellen. Bei Abbruch von Bauten wird empfohlen die kantonale Denkmalpflege vor der Eingabe des Baugesuches zu konsultieren.

5Zonenspezifische Bestimmungen sind in der Zonentabelle in § 21 dieses Reglementes festgelegt. § 23 RBG

2Bildet eine Strasse die Grenze zwischen einer Wohn- und Gewerbezone, so darf das Areal zwischen Bau- und Strassenlinie in der Gewerbezone nicht zu Lagerzwecken verwendet werden. Dieses Areal muss als Grünanlage oder als Autoabstellplatz ansprechend gestaltet und soweit als möglich bepflanzt werden.

3Verhältnis zu Bauten in der Wohnzone bzw. in der Wohn- / Geschäftszone Grenzt eine Wohnzone bzw. Wohn- / Geschäftszone oder ein Quartierplan-Areal direkt an eine Gewerbezone, so darf bis auf eine Tiefe von 15.00 m (ab der Parzellengrenze bzw. Zonengrenze der Gewerbezone) nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzenden Wohnzone bzw. Wohn- / Geschäftszone oder das Gebäudeprofil der Quartierplanung zulässt. Diese Regelung gilt auch, wenn eine öffentliche Strasse dazwischen liegt. Zonenreglement Siedlung, Aesch

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Kommentar

4Gegenüber dem Landschaftsgebiet ist bei Bauten (Neubauten und Gebäudeaufstockungen) mit einer Gebäudehöhe ab 17.0 m eine Bepflanzung mit kronenbildenen Bäumen (standortheimische Hochstamm-Arten, min. 1.5 m Stammhöhe bei der Anpflanzung) entlang der Bauzonengrenze vorzunehmen.

5Zonenspezifische Bestimmungen sind in der Zonentabelle in § 21 dieses Reglementes festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.