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Art. 15 · Attikageschosse auf Flachdächern

BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 19 · Original-PDF

Attikageschoss

1Die Höhe des Attikageschosses darf, gemessen ab Oberkante der rohen Decke des darunter liegenden Vollgeschosses bis zur Oberkante der rohen Dachkonstruktion des Attikageschosses, maximal 3.00 m betragen. Zusätzliche Aufbauten sind mit Ausnahme technisch bedingter Bauteile verboten.  Prinzipskizze nebenstehend

2Die Attikageschosse dürfen an den Schmalseiten des Baukörpers mit der darunter liegenden Fassade fassadenbündig angeordnet werden. Die Rücksprünge der nicht fassadenbündigen Seiten müssen minimal 2.00 m betragen. Dies gilt auch für nutzungsfreie Wintergärten.

3Bauteile zur Erschliessung des Attikageschosses (Treppenhaus, Lift etc.) dürfen auch an der Längsfassade fassadenbündig angeordnet werden. Die Maximallänge des Erschliessungsbauteiles darf 6.00 m nicht überschreiten.

4Überdachungen und Dachvorsprünge müssen minimal 1.60 m hinter der darunter liegenden Längsfassade des Baukörpers liegen.

C.3 Vorschriften Gestaltung der Umgebung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.