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Art. 3a · Erhebung einer Mehrwertabgabe

BZO Adliswil · S. 11 · Original-PDF

Erhebung einer Mehrwertabgabe 1 Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG; LS 700.9) erhoben.

2 Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 2‘000 m2.

3 Die Mehrwertabgabe beträgt 30% des um 100‘000 CHF gekürzten Mehrwerts.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.