Art. 54 · Strafbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 36 · Original-PDF
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 NLG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, kann eine Busse bis 40’000 Franken verhängt werden.
2 Wer die Vorschriften des § 26 Abs. 5, §§ 28 und 30 Abs. 2 BZR verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 NLG mit Busse bis zu 20'000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5'000 Franken bestraft.
36 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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