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Art. 53 · Gebühren

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 36 · Original-PDF

1 Die Gebühren für Aufwendungen jeglicher Art im Zusammenhang mit der Erfüllung planungsund baurechtlicher Aufgaben werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Zudem hat die Gemeinde Anspruch auf Ersatz eigener Auslagen sowie von Honoraren und Auslagen für den Beizug von Fachpersonen, die Durchführung von Expertisen, die Baukontrolle sowie die Nachführung von Katasterplänen.

2 Die Gebühren und Auslagen werden nach den Bestimmungen der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden bzw. dem Beschluss über die Festlegung der Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen in Rechnung gestellt.

3 Gebühren und Auslagen hat zu tragen, wer die entsprechenden Handlungen veranlasst.

4 Die Gemeinde kann zur Sicherstellung von Gebühren und Auslagen Kostenvorschüsse verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.