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Art. 51 · Ergänzende Bestimmungen für die Baubewilligung

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 35 · Original-PDF

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind alle Böschungsoberkanten von Aufschüttungen, soweit sie mehr als 1,50 m über dem massgebenden Terrain nach 112a Abs. 2 Bst. a PBG liegen, in ihrer gesamten Länge durchgehend sichtbar zu markieren.

D. RECHTSSCHUTZ

Hinweis auf PBG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.