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Art. 28 · Landschaftsschutzzone Ls

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 19 · Original-PDF

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung des Würzenbachtals in seiner natürlichen Erscheinung sowie die Erhaltung exponierter Landschaften. Sie ist den anderen Zonen, in der Regel der Landwirtschaftszone, überlagert.

2 Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet. Nicht zulässig sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen und Nutzungen, welche die Landschaft verändern oder beeinträchtigen können, wie Gewächshäuser, Baumschulen, Silos, baubewilligungspflichtige Folientunnel, Abbauvorhaben, Antennen und Freileitungen. Geringfügige landwirtschaftliche Bodenverbesserungen sind zulässig, jedoch bewilligungspflichtig.

3 Wo die Landschaftsschutzzone den Golfplatz überlagert, sind betriebsnotwendige Terrainanpassungen, Bauten und Anlagen gestattet, sofern sie sich gut in die landschaftliche Umgebung eingliedern.

9SR 451

10SR 451.12

19 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.