Art. 19 · Grünzone Gr
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 15 · Original-PDF
1 Die Grünzone dient der Freihaltung von Uferbereichen, Waldrändern und Freiflächen im und um das Siedlungsgebiet sowie der Förderung naturnaher Lebensräume und der Biodiversität.
2 In der Grünzone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, sofern sie dem jeweiligen Zonenzweck entsprechen: Nr. Zweck Nutzung
* Die Grünzone im Gebiet Obmatt kann mit einer Erschliessungsanlage durchquert werden.
** Innerhalb der Grünzone im Gebiet Blatten sind Massnahmen zum Schutz und Unterhalt des Reptilienbiotops vorzunehmen.
*** Die Grünzone im Gebiet Chliäbnet (Gst. Nr. 546) kann mit Kleinbauten (Gerätschuppen, WC-Anlage u.a.) bis insgesamt 30 m2 anrechenbarer Gebäudefläche ausgestattet werden.
3 Die Grünzonen sind naturnah zu gestalten. Die Bepflanzung ist mit einheimischen Sträuchern und Bäumen auszuführen, soweit die Grünzone nicht landwirtschaftlich genutzt wird.
4 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
| Nr. | Zweck | Nutzung |
|---|---|---|
| 1 | Freihaltung Waldrand | Extensiv landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Düngever- bot, keine Pflanzenschutzmittel); unbefestigte Fuss- oder Wanderwege mit Sitzbänken sind zulässig. |
| 2 | Umgebungsschutz / Siedlungsdurchgrünung | Extensiv landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Düngever- bot, keine Pflanzenschutzmittel); unbefestigte Fuss- oder Wanderwege mit Sitzbänken sind zulässig.*/** |
| 3 | Spielfläche und Aufenthaltsbereich | Zulässig sind Spielplätze und Freizeitanlagen (z.B. Sitz- gelegenheit, Unterstand, Feuerstelle) sowie Fusswege (inkl. Beleuchtung).*** |
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