Art. 30 · Benennung; Privatstrassen; Benützung von Privateigentum
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 21 · Original-PDF
Benennung
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Privatstrassen
2Von der Gemeinde zu übernehmende Privatstrassen müssen in der Regel einem Erschliessungsplan entsprechen, genügend ausgebaut und in einwandfreiem Zustand sein. Benützung von Privateigentum 3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 21
5.2 Technische Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.