Art. 20 · Schutzzone Wässermatten
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 2 · Original-PDF
18 Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 2 3.5 Schutzobjekte § 20
Schutzzone Wässermatten
1Die der Landwirtschaftszone überlagerte Schutzzone Wässermatten dient der Erhaltung eines kulturhistorisch bedeutsamen und ehemals in der Region stark verbreiteten Landschaftselementes. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, welche nicht der Bewässerung der Wiesen dienen, sind verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Umfang gewährleistet.
2Die Wasserkanäle, Pritschen, Wuhre, Uferbestockungen und Einzelbäume sind zu erhalten und zu pflegen, die Hecken entlang der ursprünglichen und bestehenden Kanäle mit standortgerechten Gehölzen zu ergänzen.
3Im Übrigen bestimmt sich die zulässige Grundnutzung nach § 15 Abs.1 BNO.
3.5 Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.