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Art. 59 · Aussenreklamen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 26 · Original-PDF
1Eigen- und Fremdreklamen sind unaufdringlich zu gestalten.
2In den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie an und in unmittelbarer Um gebung von Kulturschutzobjekten sind Fremdreklamen nur zulässig, wenn das Schutzziel nicht beeinträchtigt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.