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Art. 59 · Aussenreklamen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 26 · Original-PDF

1Eigen- und Fremdreklamen sind unaufdringlich zu gestalten.

2In den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie an und in unmittelbarer Um­ gebung von Kulturschutzobjekten sind Fremdreklamen nur zulässig, wenn das Schutzziel nicht beeinträchtigt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.