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Art. 57 · Dachgestaltung und Fassadengestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 26 · Original-PDF

1Es sind alle Dachformen zulässig, soweit sie sich ins Ortsbild einordnen; vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für einzelne Zonen und für Schutzobjekte.

2Soweit Flachdächer nicht begehbar sind, sind sie - wenn Solaranlagen dies sinnvoll zulassen - ökologisch wertvoll zu begrünen; massgebend sind allge­ mein anerkannte Richtlinien von Fachverbänden.

3Bei transparenter oder spiegelnder Verglasung grosser Flächen sind Mass­ nahmen gegen Vogelkollisionen vorzusehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.