Art. 79 · EGzZGB
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 95 · Original-PDF
Fassung vom 07.06.1970 C. Nachbarrecht I. Bauten und Pflanzungen 1. Grenzabstände
1Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1,20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise.
2Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten. 3Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet. Art. 79a [eingefügt am 07.06.1970] 2. An- und Nebenbauten Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. Art. 79b [eingefügt am 07.06.1970] 3. Vorspringende Bauteile Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen. 92 Art. 79c [eingefügt am 07.06.1970] 4. Abort- und Düngergruben
1Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen.
2Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1,20 m überragen. Art. 79d [eingefügt am 07.06.1970] 5. Hofstattrecht
1Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.
2Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen. Art. 79e[eingefügt am 07.06.1970] 6. Brandmauern a Pflicht Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. Art. 79f [eingefügt am 07.06.1970] b Mitbenützung
1Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben.
2Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist.
3Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden. 93 Art. 79g [eingefügt am 07.06.1970] c Erhöhung Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2 einzukaufen. Art. 79h [eingefügt am 07.06.1970] 7. Stützmauern und Böschungen a Pflicht zur Errichtung; Ausführung
1Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern.
2Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten.
3Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1,20 m überragen. Art. 79i [eingefügt am 07.06.1970] b Eigentum
1Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen.
2Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar. Art. 79k [eingefügt am 07.06.1970] 8. Einfriedungen
1Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1,20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden.
2Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m.
3Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen. 94 Art. 79l [eingefügt am 07.06.1970] 9. Bäume und Sträucher
1Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten: - 5 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume; - 3 m für hochstämmige Obstbäume; - 1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; - 50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie für Beerensträucher und Reben.
2Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.
3Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. Art. 79m [eingefügt am 07.06.1970] 10. Entzug von Licht und Sonne
1Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen.
2Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen. Art. 79n [eingefügt am 07.06.1970] 11. Benützung von Mauern an der Grenze An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, anbringen. Art. 79o [eingefügt am 07.06.1970] 12. Betreten des nachbarlichen Grundes Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz. 95 Anhang 6 Verzeichnis wichtiger Web-Adressen Stand November 2011 Gemeinde Niederbipp www.niederbipp.ch Kanton Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung www.jgk.be.ch/agr Amt für Wasser und Abfall www.bve.be.ch/awa Amt für Wald KAWA www.vol.be.ch/kawa beco Berner Wirtschaft www.vol.be.ch/beco Kantonale Denkmalpflege www.erz.be.ch/kultur Amt für Umweltkoordination und Energie www.bve.be.ch/aue Tiefbauamt www.bve.be.ch/tba Bernische Systematische Gesetzessammlung www.sta.be.ch/belex/d/ Bund/weitere Stellen Bundesamt für Raumentwicklung ARE www.are.admin.ch Bundesamt für Umwelt BAFU www.bafu.admin.ch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO www.seco.admin.ch Fachverband Schweizer RaumplanerInnen www.f-s-u.ch Kantonale Planungsgruppe Bern www.planning.ch Schweiz. Ingenieur- und Architektenverein www.sia.ch Schweiz. Vereinigung für Landesplanung www.vlp-aspan.ch Schweiz. Verband der Umweltfachleute www.svu-asep.ch Bund Schweiz. Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen www.bsla.ch Systematische Sammlung des Bundesrechts www.admin.ch/ch/d/sr Landes-, Regional- und Ortsplanung 96 Anhang 7 Inventar Einzelbäume und Baumreihen Stand Januar 2011 Definitionen Objekt Wert/Merkmal Ziel Massnahme Einzelbaum Kategorie I Besonderer Baum
–Geschichte
–Seltenheit z.B. Maulbeerbaum
–Schönheit z.B. Einzelbaum
–Alter (eher alte Bäume)
–Standort z.B. Strassenbäume - Baum erhalten/schützen
–Pflege unterstützen
–genauen Standort sichern Professionelle Baumpflege, Ersatzpflanzung (Grösse, Art), am selben Standort Einzelbaum Kategorie II Landschaftsprägender Baum
–Standort
–Schönheit in der Landschaft
–Kultur z.B. Hofbaum
–Alter (eher jüngere Bäume) - ungefähren Standort sichern
–Baum erhalten
–Pflege unterstützen Baumpflege unterstützen, Ersatzpflanzung; Standort «in der Nähe» Baumreihen - landschaftsprägend
–spez. Standorte
–Ensemble - ungefähren Standort sichern
–ökologisch wertvoll Ersatzpflanzungen pflegen, sicherstellen Neupflanzungen erhaltenswerte Hochstammobstgärten/ Allee - landschaftsprägend
–landschaftsgliedernd
–Ensemble - Hochstammobstgärten und Alleen erhalten/schützen
–Pflege unterstützen
–ökologisch wertvoll Ersatzpflanzungen pflegen, sicherstellen Neupflanzungen 97 Nr. Parzellen-Nr. Beschreibung Abk. Kat. 01 1142 Apfel-, Birn und Kirschbaumallee A 2 02 1146 Birn und Kirschbaumalee A 2 03 129, 1146 Baumgruppe gemischt HO 2 04 1146, 1147 Apfel-, Birn und Kirschbaumallee A 2 05 1143, 1144 Apfel-, Birn und Kirschbaumallee A 2 B 2 06 1145 Kirschbaumreihe Die Baumreihe soll in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. 07 1148, 1149 Birn und Kirschbaumallee A 2 08 1150 Birn und Kirschbaumallee A 2 09 1152
2Einzelne Kirschbäume mEB 2 10 1149 Kirschbaumreihe B 2 11 1967 Hochstammhofstatt HO 2 12 1828 Hochstammhofstatt HO 2 13 438 Hochstammhofstatt HO 2 B 2 14 438, 1260, 1645, 1828 Obstbaumreihe Die Baumreihe soll in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. B 2 15 1156 Obstbaumreihe Die Baumreihe soll in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. B 2 16 1155 Obstbaumreihe Die Baumreihe soll in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. 17 1013 Baumgruppe / Hofstatt HO 2 18 1264 Hochstammhofstatt HO 2 19 1386 Hochstammhofstatt HO 2 20 727 Einzelbäume mEB 2 21 101 Hochstammhofstatt HO 2 22 1413 Hochstammhofstatt HO 2 23 1381 Hochstammhofstatt HO 2 98 Nr. Parzellen-Nr. Beschreibung Abk. Kat. 24 631 Hochstammhofstatt HO 2 25 450 Hochstammhofstatt HO 2 26 1523 Hochstammhofstatt HO 2 27 1132 Markanter Einzelbaum mEB 1 28 729 Hochstammhofstatt HO 2 29 902 Einzelbaum mEB 1 30 bei 730 Nussbaum einzel mEB 1 31 641, 789 markante Einzelbäume mEB 2 B 2 32 1011 Baumreihe Die Baumreihe soll in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. 1 33 755 Biotop Schulhaus Geerengasse Die Umgebung wird in ihrer Gesamtheit miteinbezogen. Die Anlage soll in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. 34 877 Markanter Einzelbaum mEB 1 35 90 Einzelbaum Rosskastanie mEB 1 36 281 Baumgruppe HO 2 37 320 Baumgruppe HO 2 38 447 Hochstammhofstatt HO 2 39 1343 Hochstammhofstatt HO 2 40 364 Hochstammhofstatt Neu Reg. HO 2 41 622 Markanter Einzelbaum (Friedenslinde) mEB 1 42 364 Baumreihe B 2 43 398 Einzelbaum (Rosskastanie) mEB 1 44 874 Einzelbaum (Rosskastanie) mEB 2 45 371 Baumgruppe / Hofstatt HO 2 46 2188 Baumgruppe / Hofstatt HO 2 99 Nr. Parzellen-Nr. Beschreibung Abk. Kat. 47 735 Einzelbaum mEB 2 48 2020 Einzelbaum mEB 2 49 219 Einzelbaum mEB 2 50 1014 Einzelbaum mEB 2 51 304 Einzelbaum mEB 2 Legende: mEB markanter Einzelbaum
B Baumreihe
A erhaltenswerte Allee
HO erhaltenswerter Hochstamm-Obstgarten 100 101 • BSB + Partner Ingenieure und Planer ZPP 3 Motocross Trainingspiste Colas-Grube Ergänzung des Baureglements der Gemeinde Niederbipp: Art. 12 Abs. 4 (neu) Zweck: Sicherstellung und geregelter Betrieb einer Motocross-Trainingspiste. Durch den Motocross Trainingsbetrieb dürfen keine Nutzungen oder natürlichen Strukturen ausserhalb der ZPP 3 beeinträchtigt werden . Dies betrifft insbesondere das umliegende landwirtschaftliche Kulturland sowie die südwestlich angrenzende Waldfläche. Bewilligungen, Verfahren: Die Bedingungen zur Erstellung, zum Unterhalt und zur Nutzung der Motocross Trainingspiste sind in einer Ueberbauungsordnung mit Umweltverträglichkeitsprüfung UVP sowie im Baubewilligungsverfahren zu konkretisieren. Abgrenzung: Die ZPP 3 umfasst einen Teil der Parzelle GB Niederbipp Nr. 1010, d.h. das heute offene Grubenareal sowie die Zufahrt von Nordwesten (Moosmattweg) her. Die gesamte Fläche der ZPP 3 beträgt 31 '505 m 2 . Es liegen keine als Fruchtfolgeflächen oder als Wald ausgeschiedenen Flächen in der ZPP 3. Art und Mass der Nutzung: In der ZPP 3 sind die Anlage und der Betrieb von Motocross Trainingspisten sowie der zum Betrieb erforderlichen Infrastrukturen zugelassen. Weitere, ausserhalb der Trainingspisten liegende Bereiche in der ZPP 3 sind als naturnahe Flächen zu unterhalten. Innerhalb der ZPP 3 ist ein Bereich für lnfrastrukturanlagen festzulegen. Innerhalb dieses Bereiches sind zulässig: • Für den Betrieb der Trainingspiste erforderliche eingeschossige Bauten als Materiallager, Büroraum (ausschliesslich für direkte betriebliche Erfordernisse), Aufenthaltsraum sowie als Unterstand für Geräte und Maschinen. Bauten sind mit Rücksicht auf das Landschaftsbild zu gestalten und so anzuordnen, dass der Bereich als Einheit in Erscheinung tritt. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 5.0 m. • Sanitäre Anlagen für die Benutzer der Trainingspiste. • Ein befestigtes, dicht versiegeltes Wartungsfeld zum abstellen und warten der zum Pistenunterhalt der Piste eingesetzten Maschinen. • Abstellplätze für Fahrzeuge der Besucher der Trainingspiste. Ausserhalb der zulässigen Bauten und des Wartungsfeldes dürfen keine Flächen in der ZPP 3 versiegelt werden. BSB + Partner, Ingenieure und Planer AG Seite 1 von 2 Rev. 1, BJ, 19.02 .2014 K:\Tiefbau\Niederbipp\6610 Nutzungsplan Colas-Grube\26 Berichte1BestimmungenZPP3_Rev1 _Genehmigung_ 140219.docx Erschliessung: Die Verkehrserschliessung der ZPP 3 erfolgt ausschliesslich über den Moosmattweg. Das Befahren von Flurwegen als Zu- oder Wegfahrtsroute oder die Benutzung als Trainingspisten ist strikt untersagt. Die Parkierung hat ausschliesslich innerhalb der ZPP auf eigens dafür bezeichneten Flächen zu erfolgen. Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung: Die Colas-Grube ist ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (ALG). Es besteht eine Vereinbarung vom 25.1.2008 zwischen dem Amt für Landwirtschaft und Natur LANAT, Abteilung Naturförderung, und der Betreiberin. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind beim Betrieb und Unterhalt der Trainingspisten einzuhalten. Lärmempfindlichkeit: Die ZPP ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES IV zuzuweisen. Die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte für die Lärmimmissionen bei den nächst gelegenen Bauten mit Wohnnutzung ist durch die Organisation des Trainingsbetriebes und bei Bedarf durch weitere betriebliche oder bauliche Massnahmen sicherzustellen. Ersteller: Beat Jäggi BSB + Partner, Ingenieure und Planer E-Mai 1: beat.jaegg i@bsb-pa rtner. eh BSB + Partner, Ingenieure und Planer AG Seite 2 von 2 Rev. 1, BJ, 19.02.2014 K:\Tiefbau\Niederbipp\6610 Nutzungsplan Colas-Grube\26 Berichte\BestimmungenZPP3_Rev1_Genehmigung_1402 19.docx Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 3. Februar bis 7. März 2011 Vorprüfung vom 7. September 2011 Publikation im Amtsanzeiger vom 26. September bis 03. Oktober 2013 Publikation im Amtsblatt vom 02. Oktober 2013 Öffentliche Auflage vom 26. September bis 28. Oktober 2013 Einspracheverhandlung am ... ---... Erledigte Einsprachen ... ---.. . Unerledigte Einsprachen ... --... Rechtsverwahrung ... ---.. . Beschlossen durch den Gemeinderat am 19. September 2013 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 02. Dezember 2013 Namens der Einwohnergemeinde: Präsident :~ ~: … . Gefneindeschreiber : … . Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt : Niederbipp, .. f :.~.:.~.~.('fDer Gemeindeschreibe : … L. .. . l Verbindliche Waldgrenze genehmigt durch das kantonale Amt für Wald G h · t d h d A t t·· G · d d R d 1 4. April 2014 ene m1g urc as m ur emein en un aumor nung am … . Kanton Bern Gemeinde Niederbipp Zonenplanänderung ZPP Nr. 3 ·M otocross Trainingspiste Colas-Grube Situation 1 · 2'000 Index Datum Aenderungen gez. gepr. gen. Oensingen, geprüft: 29.08.2013 -.1----- ---+---------------+---+----l---+-g-ez-e-ich-ne-t: --ch-h l Plan Nr. - Grösse: 30 / 42 6610 / 2 user: chh -.
–1----- --- --------------+ +- ---+ ---- l---+ -g-ez-e-ich-ne-t: --ch-h l Grösse: 30 / 42 user: chh
Legende Genehmigungsinhalt
–• • • • ZPP Nr. 3 Motocross Trainingspiste Colas-Grube Verbindliche Waldgrenze nach Art. 10 Abs.2 WaG Orientierungsinhalt Walksmatt 1 ! Wald 548 1010 Gewässer ..96'-.. ·7>'-'-.. " '-.. '-.. '-.. /_
–• • • e 620'907.78 e e 235'951 .59 e • • • • • • Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 3. Februar bis 7. März 2011 Vorprüfung vom 7. September 2011 Publikation im Amtsanzeiger vom 26. September bis 03. Oktober 2013 ,Jublikation im Amtsblatt vom 02. Oktober 2013 Öffentliche Auflage vom 26. September bis 28. Oktober 2013 Einspracheverhandlung am ... ---... Walksmatt Erledigte Einsprachen ... ---.. . Unerledigte Einsprachen ... ---... Rechtsverwahrung ... ---.. . Beschlossen durch den Gemeinderat am 19. September 2013 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 02. Dezember 2013 Präsident • -~_,;;, . /~ 7 .~amens der Einwohnergemeinde: Gemeindeschreiber • … ---( -.. ····,y ··. Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt : l 0. APR. 2014 1 4. April 2014 l ~ 1152 '-.. '-.. '-.. " '-.. 1 ' 1 ' 1 ' 1 1 ' 1 ' 1 ' 1 ' 1 ' 1 ' 1 ' 1 ' 1 1 ' 1 ' 1 ' 1 ' 1 1 ' 1 1 ' 1 CAD-File: M:\Niederbipp\6610 Nutzungsplan Colas-Grube\6610_2.dgn AV- Grundlage vom: 08.06.2012 www.bsb-partner.ch BSB + Partner Ingenieure und Planer bsq_ 1 Biberist
Tel. 032 671 22 22 Oensingen Tel. 062 388 38 38 Grenchen Tel. 032 654 59 30 Schliern/Bern Tel. 031 978 00 78 Fax 032 671 22 00 Fax 062 388 38 00 Fax 032 654 59 31 Fax 031 978 00 79
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 95) verbindlich lesbar.
1 ' 1 ' 1 • • • • • •• ··~ . . •• • • Ä 620'827.78 e e v 235'879·72 621 '007.90 235'869.95 Einwohnergemeinde Niederbipp Kanton Bern Ortsplanung Ordentliches Verfahren nach Art. 58 ff BauG Fassung vom 08.06.2015 Die Änderung besteht aus: Weitere Unterlagen: Erläuterungsbericht Änderung von Art. 11 Abs. 4 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN Nr. 10 547 Grabe matt 730 Stand : Genehmigung sy ntas so /utions Syntas Solutions AG Planungs- und Prozessberatung Wasserwerkgasse 20 Postfach 90 3000 Bern 13 Art. 11 Abs. 4 Gemeindebaureglement, ZöN 10 Gemeinde Niederbipp Gemeindebaureglement Gemeindebaureglement Alt Artikel 11, Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) Zonen für öffentliche Nutzungen sind für im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen bestimmt. Bestehende Bauten und Anlagen anderer Nutzung dürfen nur zeitgemäss unterhalten werden. In allen Zonen für öffentliche Nutzungen kann Art. 75 BauG sinngemäss angewendet werden 2 Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren Objekte nach Art.
1Oe (Kantonales Baugesetz) ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Eine Voranfrage wird empfohlen. 3 In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: 4 Gemeinde Niederbipp Gemeindebaureglement Gemeindebaureglement Neu Artikel 11, Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) unverändert 2 unverändert 3 unverändert 4 In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: Nummer Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe ES
10ARA betriebsnotwendige Ergänzungsbauten sind zugelassen. Es gelten die Bestimmungen der Arbeitszone. Entlang der Arealbegrenzung ist eine intensive Sichtschutzbepflanzung vorzusehen. Nummer Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe ES
10ARA/ Werkhof, Entsorgungshof betriebsnotwendige Ergänzungs- und Erweiterungsbauten. Es gelten die Bestimmungen der Arbeitszone. Auf der Seite des Bipperkanals ist eine Sichtschutzbepflanzung als Arealbegrenzung vorzusehen. III GENEHMIGUNGSVERMERKE Mitwirkung vom 13.02. bis 06.03.2015 Vorprüfung vom 17.03.2015 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 09.04.2015 Öffentliche Auflage vom 13.04.2015 bis und mit am 12.05.2015 Einspracheverhandlung am Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM 30.03.2015 UND 01.06.2015 BESCHLOSSEN DURCH DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG AM 08.06.2015 Der Präsident: Peter Haudenschild T Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: 2 9. JUNI 2015 Niederbipp, _____ _ Der Gern GENEHMIGT DURCH DAS AMT FÜR GEMEINDEN UND RAUMORDNUNG DES KANTONS BERN am ~ 9. Juli 2015
Einwohnergemeinde Niederbipp Kanton Bern
Ortsplanung Änderung Zonenplan und Gemeindebaureglement Areal „Brauischür“ Erlass einer Zone mit Planungspflicht ZPP Nr. 4 „Brauischür“
Die Planung besteht aus: Stand: Genehmigung
–Änderung Zonenplan alt/neu 1:1000 Fassung vom 11.06.2018
–Ergänzung Baureglement Art. 12 Abs. 5 neu Weitere Unterlagen:
–Erläuterungsbericht (Bericht nach Art. 47 RPV) Planergemeinschaft:
Syntas Solutions AG Planungs- und Prozessberatung Wasserwerkgasse 20 Postfach 90
3000 Bern 13
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.