Art. 7 · Erhaltungszonen (E)
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 22 · Original-PDF
1Die Erhaltungszonen bezwecken die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung und bewusste Ergänzung (Zusatzbauten) der bestehenden Baugruppen. Ersatz und Umbauten sind zugelassen, sofern sie sich an den Standort, die Geschosszahl sowie an die Erscheinung der bestehenden Baukörper halten. Abbruchbewilligungen dürfen nur gleichzeitig mit der Baubewilligung für eine Ersatzbaute erteilt werden. Neue Einzelbauten sind im Sinne der Verdichtung der Gebiete zugelassen.
2Ehemals bäuerliche, gewerblich genutzte oder bewohnte Gebäude (Hauptbaukörper) dürfen innerhalb des bestehenden Volumens zu Wohn- und Gewerbezwecken jederzeit vollständig ausgebaut werden oder es sind Nutzungsänderungen zugelassen. Zusätzlich sind nicht störende An- und Nebenbauten zugelassen.
3Sind für die Beurteilung baupolizeiliche Masse notwendig, gelten die Bestimmungen der zweigeschossigen Mischzone (M2 gemäss Art. 2) und die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. Es besteht kein Anspruch auf Dachausbauten.
4Für die Beurteilung einer Baueingabe hat die Baubewilligungsbehörde eine Fachinstanz (bei Schutzobjekten zwingend die Kant. Denkmalpflege) zur Beratung und Begutachtung beizuziehen. Dem Gesuchsteller wird empfohlen, vor Abgabe eines Baugesuchs insbesondere bei Neubauten, eine Voranfrage in Form eines Vorprojekts einzureichen. 19 Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen (Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG). ZSF sind Zonen gemäss Art. 78 BauG. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 13 ff. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gem. Art. 43 LSV Bei Veränderungen von Bauten und Anlagen sind die Massnahmen des Schutzkonzeptes (Ergänzung der Vernetzung) zu realisieren. ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG 20
5Beim Erstellen von Neubauten wird der daraus resultierende Mehrwert abgeschöpft. Für die Erteilung einer Baubewilligung hat ein rechtsgültiger Vertrag bezüglich der Abschöpfung des Mehrwertes vorzuliegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.