Art. 6 · Zone für Kiesaufbereitung (ZFK)
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 20 · Original-PDF
1In der Zone für Kiesaufbereitung sind Bauten und Anlagen zulässig die der gewerbsmässigen Belags- und Kiesaufbereitung (Veredelung), des primär auf dem Gemeinde abgebauten Kieses, dienen. Zudem sind Bauten und Anlagen für Recycling (Aufbereitung und Sortierung von Abbruch- oder Strassenbelagsmaterial) sowie artverwandte Betriebe zugelassen. 17 Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV Die Fachinstanz wird durch die Baukommission unter Beizug des Ortsplaners, des Berner Heimatschutzes und der kantonalen Denkmalpflege wahrgenommen, welche die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind. Die Gemeinden fördern die Durchführung von qualifizierten Verfahren und leisten organisatorische und personelle Hilfe. 18
2Bestehende Anlagen dürfen unterhalten und erneuert werden. Zusätzlich sind zugelassen: - Förderbandanlagen - Neubaten mit max. Gebäudehöhe 12.00 m, max. Gebäudelänge 50.00 m - Silobauten bis max. 25.00 m Der Grenzabstand beträgt 1/2 der Gebäudehöhe, jedoch mindestend 4.00
m.Der Mindestabstand gegen die Staatsstrasse beträgt 10.00 m.
3Weitergehende Bauten und Anlagen bedürfen einer Überbauungsordnung gemäss Art. 88 BauG.
4Betreffend der Gestaltung dürfen keine glänzenden Materialien verwendet werden. Entlang der Staatsstrasse ist ein Grünstreifen zu erstellen und zu erhalten, bestehend aus Hochstammbäumen. Das Areal darf maximal an zwei Stellen erschlossen werden.
5Es gelten die Bestimmungen für die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete»), geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan Landschaft verbindlich eingetragen. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 Baugesetz gilt. Sensible Bauten sind:
–Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze).
–Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen).
–Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). Das IVS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Zuständige Fachstelle im Kanton Bern ist das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis IV, Bucherstrasse 1, 3401 Burgdorf. 44
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.