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Art. 45 · Baukommission

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 74 · Original-PDF

1Die Baukommission ist die ordentliche Baubewilligungsbehörde der Gemeinde, sie ist damit zuständig für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach den kantonalen Bestimmungen (Koordinationsgesetz, Baugesetz sowie die dazugehörigen Dekrete und Verordnungen).

2Der Baukommission obliegen insbesondere:

a)die Prüfung von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlichen rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 18 ff BewD)

b)die Durchführung von Einigungsverhandlungen (Art. 33 und 34 BewD)

c)der Entscheid über ordentliche und generelle Baugesuche, sowie die Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist

d)Stellungnahmen zu Einsprachen und Amtsberichten an die Leitbehörde, sofern die Gemeinde für den Entscheid nicht selber zuständig ist (Art. 8 BewD)

3Als Baupolizeibehörde obliegt der Baukommission, unter Vorbehalt von Art. 45 insbesondere:

a)der Erlass von Verfügungen betreffend die Wiederherstellung des recht- 71 72 mässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen

b)die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 BauG)

4Die Baukommission kann dem Gemeinderat über den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG) Antrag stellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.