Art. 18 · Attika
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 40 · Original-PDF
Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden, sofern
a)die Fassade der Attika von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss nicht mehr als 3.00 m beträgt. Es gilt die Gesamthöhe Attika gemäss Art. 2 GBR.
b)Das Attikageschoss kann auf maximal 1 Seiten fassadenbündig angeordnet werden, ohne dass es als Vollgeschoss zählt. An den übrigen Stellen ist das Attikageschoss mindestens 2.0 m von der Fassadenflucht des obersten Geschosses zurückzusetzen.
c)der Dachvorsprung am Attikageschoss auf höchstens einer Seite um max. 1.5 m über das max. zulässige Gebäudevolumen des Attikageschosses herausragt.
d)Auf dem Attikageschoss sind nur technisch notwendige Aufbauten gestattet, wie:
–Rauch- und Lüftungskamine
–Oblichter
–Liftaufbauten und andere technische Räume. 37 Bei der Aussiedelung von landwirtschaftlichen Betrieben (oder Teilbereichen davon) sind folgende Nachweise zu erbringen:
–Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild
–gestalterische Anforderungen (Gebäude, Umgebung)
–Erschliessung
–betriebliche Aspekte Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Unter anderem sind möglicherweise besondere Funkanlagen, solche von Eisenbahn, Polizei oder Feuerwehr, unter Umständen auf Standorte ausserhalb der Arbeitszonen angewiesen. 38
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.