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Art. 16 · Aussenraumgestaltung

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 38 · Original-PDF

1Die Gestaltung der privaten Aussenräume - insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge - hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen.

2Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselemente einzureichen. Insbesondere sind Versickerungs- und/oder Retentionsräume zu definieren. 35 Die Dachgestaltung hat einen entscheidenden Einfluss auf eine intakte Dachlandschaft und damit auf das Ortsbild. Im Normalfall sollten die Dachformen symmetrisch gestaltet sein. Bei der Anordnung der Dachaufbauten ist auf eine ruhige Wirkung zu achten. Sonnenkollektoren richten sich nach Art. 6 BewD (baubewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht sind). In Schutzgebieten (Ortsbildschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet) sind sie immer baubewilligungspflichtig. Die Bewilligung von Parabolantennen richtet sich nach Art. 17 f. BauV und Art. 27 BewD. Dachvorsprung max. 1.50 m Attika Abstand zur Fassadenflucht min. 2.00 m max. 1 Seite Fassadenbündig Dachvorsprung max. 1.50 m Attika ssadenm max. 1 Seite Fassadenbündig

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.