← BZO Rümlang · Inhaltsverzeichnis

Art. 39 · Gemeinde Rümlang

BZO Rümlang · S. 39 · Original-PDF

39 Gemeinde Rümlang Parkplatzverordnung

2Wer sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen hat, ist verpflichtet, eine Vereinbarung nach den entsprechenden Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) abzuschliessen und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.