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Art. 39 · Gemeinde Rümlang
BZO Rümlang · S. 39 · Original-PDF
39 Gemeinde Rümlang Parkplatzverordnung
2Wer sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen hat, ist verpflichtet, eine Vereinbarung nach den entsprechenden Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) abzuschliessen und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.