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Art. 23 · Erscheinung

BZO Rümlang · S. 5 · Original-PDF

23 11.10 Strassenabstand in Kern- und Zentrumszonen sowie Abstand unterirdischer Bauten an Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien 23 Gemeinde Rümlang Bau- und Zonenordnung

1In allen Wohnzonen sowie Wohn- und Gewerbezonen gilt für Balkone, Wintergärten und ähnliche die Wohnqualität verbessernde Gebäudeteile ein reduzierter Grenzabstand. 11.11 Reduktion des Grenzabstandes für eine bessere Wohnqualität

2Diese Gebäudeteile dürfen die zonengemässen Grenzabstände um maximal 2.0 m unterschreiten, soweit sie gesamthaft nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge ausmachen. 11.12 Dem Energiesparen und dem Lärmschutz dienende Bauteile Für verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, die dem Energiesparen und/oder dem Lärmschutz dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer, welche höchstens 10 % der zonengemässen Grundziffer entspricht. 12. WEITERE BAUVORSCHRIFTEN

1Das gewachsene Terrain darf in allen Bauzonen, unter Vorbehalt von Ziffer 2.10 Kernzonen, um höchstens 1.5 m abgegraben bzw. aufgeschüttet werden. 12.1 Terrainveränderungen

2Von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen ausgenommen.

1Bei Mehrfamilienhäusern oder Reihenhaussiedlungen sind verkehrssichere, gut besonnte Freiflächen als Spiel- und Ruheflächen zweckmässig auszugestalten und zu möblieren. 12.2 Spiel- und Ruheflächen

2Sie haben eine Fläche von 10.0 m2 pro 150 m3 anrechenbare Baumasse aufzuweisen.

3Die Spiel- und Ruheflächen müssen für alle Bewohner zugänglich sein und sind dauernd ihrem Zweck zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.