Art. 24 · Um- und Ersatzbauten
BZO Rümlang · S. 24 · Original-PDF
24 Gemeinde Rümlang Bau- und Zonenordnung
1Die Bemessung und Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen, die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen, die Leistung von Ersatzabgaben und die Parkraumplanung richten sich nach der jeweils gültigen Parkplatzverordnung. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Bauordnung. 12.3 Fahrzeugabstellplätze
2Gewerblich genutzte Parkierungsanlagen, die nicht durch die bauliche Nutzung des Grundstücks begründet sind, sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Parkierungsanlagen, welche in rechtsgültigen Richtplänen festgelegt sind.
12.4 Abstellräume für Kinderwagen In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, gedeckte und gut zugängliche Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen zu erstellen.
1Anlagen für die Kehrichtbeseitigung richten sich nach § 249 PBG und nach der Abfallverordnung der Gemeinde Rümlang. 12.5 Kehrichtbeseitigung und Kompostierung
2Bei der Erstellung von Wohnbauten sowie gemischt zu nutzenden Wohn- und Gewerbebauten ist ein Standort für die Kompostierung oder die Grüngutabfuhr zu erstellen. 12.6 Erhöhte Anforderungen an den Lärmschutz In allen Bauzonen gelten für lärmempfindliche Räume die erhöhten Anforderungen an die Aussenschalldämmung gemäss SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und ArchitektenVereins. 12.7 Mobilfunkanlagen
1Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In der Industrie- und Gewerbezone sowie in der Zone für öffentliche Bauten, in denen stark und mässig störende Betriebe zulässig sind, können überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.