Art. 21 · Zweck und Nutzweise
BZO Rümlang · S. 21 · Original-PDF
21 Gemeinde Rümlang Bau- und Zonenordnung 11. ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN ZU ABSTÄNDEN, GRENZBAU UND BAUWEISE 11.1 Grundabstände
1Vorbehältlich Ziffer 2.6 gilt der grosse Grundabstand vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor der längeren, am meisten gegen Süden gerichteten Längsfassade.
2Der kleine Grundabstand gilt für alle übrigen Seiten.
1Er beträgt einen Drittel der Mehrlänge, höchstens aber 6.0 m. 11.3 Mehrlängenzuschlag
2In den Wohnzonen W 1.2 und W 1.5 sowie in der Wohn- und Gewerbezone WG 1.5 gilt ein Mehrlängenzuschlag zum Grundabstand für mehr als 15.0 m lange Fassaden. In den Wohnzonen W 2.0 und W 2.5 sowie in der Wohn- und Gewerbezone WG 2.5 für mehr als 18.0 m lange Fassaden.
1Reduziert sich der Gebäudeabstand auf ein kleineres Mass als einen Viertel der Summe der beiden sich gegenüberstehenden Fassaden, werden die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen der benachbarten Gebäude im Sinne von § 27 Abs. 2 ABV zusammengerechnet. 11.4 Fassadenlänge bei Näherbau
2Vorbehalten bleiben die Bedingungen von § 270 Abs. 3 PBG.
1In den Kernzonen, den Wohn- und Gewerbezonen sowie in den Industrie- und Gewerbezonen gilt für massive, dauernd gewerblich genutzte Bauten im Erdgeschoss ein reduzierter Grenzabstand. 11.5 Reduzierter Grenzabstand für gewerbliche Bauten im Erdgeschoss
2Diese Gebäude und Gebäudeteile mit einer maximalen Gebäudehöhe von 4.5 m haben nur einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten.
3Für sie kommt in den Wohn- und Gewerbezonen der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.