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Art. 9.5 · Reklamen
BZO Regensdorf · S. 25 · Original-PDF
9.5 Reklamen
Reklamen sind im Sinne von § 238 PBG so anzuordnen, dass über den Einzelfall hinaus eine befriedigende Gesamtwirkung für das gesamte Gemeindegebiet erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.