Art. 17 · Weilerzone
BZO Baureglement · S. 21 · Original-PDF
17 Art. 41 Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Landschaftsschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 BauG und bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten und dienen dem ökologischen Ausgleich.
2Die Landschaftsschutzgebiete dürfen nur landwirtschaftlich genutzt werden. Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen. Ausnahmen für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind in begründeten Fällen und unter dem Nachweis einer umfassenden Interessenabwägung möglich.
3Allfällige Bauvorhaben sind auf ihre Wirkung hin durch eine Fachinstanz beurteilen zu lassen. Art. 42 Hecken, Feld- und Ufergehölze Hecken und Feldgehölze
1Hecken, Feld- und Ufergehölze sind nach übergeordnetem Recht geschützt.
2Für Hochbauten ist ein Bauabstand von mind. 6.0 m einzuhalten.
3Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von mind. 3.0 m einzuhalten. Art. 43 Markante Einzelbäume Schutz von markanten Einzelbäumen
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten markanten Bäume sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt.
2Mit Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Hochstammbäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen.
3Gefällte Hochstammbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in der Nähe durch gleichwertige einheimische Arten zu ersetzen. Trockenstandorte Art. 44 Trockenstandorte Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Trockenstandorte sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen. Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung und Beweidung noch durch andere Eingriffe beeinträchtigt werden. Der im Zonenplan Landschaft bezeichnete Bestand ist höchstens zwei Mal jährlich nach dem 1. Juli zu mähen. Art. 45 Amphibienlaichgebiete Amphibienlaichgebiete Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Amphibienlaichgebiete sind Lebensräume geschützter Tiere. Sie dürfen nicht verändert werden, Pflege und Unterhalt sind erlaubt. Aussichtspunkte Art. 46 Aussichtspunkte Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Aussichtspunkte sind zu erhalten. Der Erhaltung dienende Nutzungen und Massnahmen sind zulässig. Art. 47 Bauen in Gefahrengebieten Grundsätze für das Bauen in Gefahrengebieten
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.