Art. 16 · Landwirtschaftszone
BZO Baureglement · S. 20 · Original-PDF
16 Art. 37 Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete Schlossweiher Sumiswald und Napf
1Die im Zonenplan Landschaft hinweisend dargestellten Naturschutzgebiete Nr. 82 Schlossweiher Sumiswald und Nr. 84 Napf sind mit Schutzbeschlüssen durch den Kanton geschützt.
2Es gelten die entsprechenden kantonalen Schutzreglemente. Art. 38 Geologisches Objekt Findling bei Hornbach Das im Zonenplan Landschaft hinweisend dargestellte geologische Objekt Nr. 193 Findling bei Hornbach ist mit Schutzbeschluss vom 10.04.1978 durch den Kanton geschützt. Gewässerraum Art. 39 Gewässer
1Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen: ▪ die natürliche Funktion der Gewässer; ▪ den Schutz vor Hochwasser; ▪ die Gewässernutzung.
2Der Gewässerraum wird als punktierte Überlagerung im Zonenplan Gewässerräume und Gefahren festgelegt.1 2
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen - bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt.3 In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.4
4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Art. 40 Landschaftsschongebiete Landschaftsschongebiete
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und intakten Ortsbildern.
2Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen.5
3Allfällige Bauvorhaben sind auf ihre Wirkung hin durch eine Fachinstanz beurteilen zu lassen.6
1Siehe Art. 36a GschG, Art. 41a ff. GSchV, Art. 11 BauG, Art. 48 WBG. Skizze Gewässerraum im Anhang A1
2Bei Gewässern ohne Gewässerraum (Gewässer im Wald, eingedolte Gewässer) gilt Art. 39 WBV.
3Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG.
4Siehe Art. 41c GSchV und Art. 5b Abs. 2 WBG. Zuständig für den Entscheid, ob dicht überbaut ist im Baubewilligungsverfahren die Leitbehörde, das AGR erstellt einen Amtsbericht.
5Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport- und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen.
6Siehe Art. 31 BauR Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.