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Art. 7 · Masse der Nutzung

BZO Baureglement Uetendorf · S. 6 · Original-PDF

GBR. Wohnzonen W2 E, W2 H und W3 ES II ES II

1Die Wohnzonen W2 E (Ebene) und W2 H (Hang) sowie W3 sind der Wohnnutzung vorbehalten. Stilles Gewerbe ist zugelassen. Störende Nutzungen, wie Gastgewerbe und Sexgewerbe, sind untersagt. Vgl. Art. 43 Abs. 2 LSV

2Aufstufungen in die ES III aufgrund von Lärmbelastung sind im Zonenplan entsprechend bezeichnet.

3In der W3 sind keine freistehenden Einfamilienhäuser zulässig.

4In Wohnzonen mit der zusätzlichen Bezeichnung „besonders hohe Nutzungsdichte“ gemäss den Bauzonenplänen ist eine minimale Geschossflächenziffer GFZo von 0.6 einzuhalten. 5. November 2018 6 Baureglement Uetendorf Art. 7 GBR.

1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 und WG3 ist der Wohnnutzung sowie mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten. Störende Nutzungen, wie Discos und Sexgewerbe, sind nicht zugelassen.

2Nicht gestattet sind Mast- und Zuchtbetriebe, Werkhöfe und Lagerplätze.

3In den Wohn- und Gewerbezonen mit der zusätzlichen Bezeichnung „besonders hohe Nutzungsdichte“ gemäss den Bauzonenplänen ist eine minimale Geschossflächenziffer GFZo von 0.6 einzuhalten. Art. 7 GBR.

1Die Kernzone K ist der Wohnnutzung sowie ortskerngerechten Geschäfts- und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten. Störende Nutzungen, wie Sexgewerbe, sind nicht zugelassen. Als 1. Vollgeschoss gilt das Geschoss zum Niveau zu der Hauptstrasse.

2Die 1. Vollgeschosse in einer Bautiefe entlang der Dorfstrasse bleiben ausschliesslich der Nutzung durch Läden, durch das Gastgewerbe oder durch publikumsattraktive Dienstleistungen vorbehalten.

3Es sind keine freistehenden Einfamilienhäuser zulässig. Art. 7 GBR.

2In den Arbeitszonen A Ia, A Ib und A Ic sind Bauten und Anlagen für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit nicht gestattet. Begriffe und Beschreibung „Einzelhandelsgeschäfte“ vgl. Wegleitung „Einkaufszentren“; AGR Juni 2013

3In den Arbeitszonen A Ia und A Ib sind Verkaufseinheiten nur bis 250 m2 GFo gestattet. In der Arbeitszone A Ic sind Einzelhandelsgeschäfte zugelassen.

4Reine Dienstleistungsbetriebe sind in der Arbeitszone A Ib zulässig. 5. November 2018 7 Baureglement Uetendorf

5Eine betriebsnotwendige an den Standort gebundene Wohnung pro Grundstück ist gestattet.

6Mindestens 70 % der anrechenbaren Gebäudeflächen der Neubauten und Wiederaufbauten, exklusiv die Anund Kleinbauten, sind mit Untergeschossen zu versehen; davon ausgenommen sind neue Bauten bis zu einer Grösse von 150.00 m2 Gebäudefläche.

7Parkplätze mit mehr als 6 Parkplätzen sind mit Hochstammbäumen zu gliedern. Vgl. Art. 7 Abs. 4 BauG

8Der bestehende Geleiseanschluss ist weiterhin zu gewährleisten.

9In den Arbeitszonen mit der zusätzlichen Bezeichnung „besonders hohe Nutzungsdichte“ gemäss den Bauzonenplänen muss eine besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden. Es sind mit Ausnahme von An- und Kleinbauten nur eine Bauweise mit einer minimalen Gesamthöhe h von 8.00 m und eine Überbauungsziffer von 0.3 zugelassen. Es ist eine flächensparende Erschliessung und eine kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen zu realisieren. Art. 7 GBR Begriffe und Beschreibung vgl. Wegleitung „Einkaufszentren“; AGR Juni 2013

2Ausgeschlossen sind zudem grossflächige, wenig Arbeitsplätze bietende Betriebe, insbesondere reine Lagerbetriebe und Verteilzentren sowie Einkaufszentren.

3Eine betriebsnotwendige an den Standort gebundene Wohnung pro Grundstück ist gestattet. Solchen Betrieben steht die Arbeitszone I zur Verfügung.

4Betriebe, die durch besonders nachteilige Immissionen das Arbeiten in Nachbarbetrieben und den angrenzenden Zonen stören würden, sind unzulässig. 5. November 2018 8 Baureglement Uetendorf Art. 7 Masse der Nutzung

1Baupolizeiliche Masse für die einzelnen Zonen Abk. kA (m) gA (m) h GL (m) VG W2 E W2 H W3 4.00 4.00 5.00 8.00 8.00 10.00 11.50 10.50 14.50 25.00 25.00 30.00 2 2 3 WG2 WG3 4.00 4.00 6.00 6.00 12.50 14.50 25.00 35.00 2 3 K 4.00 8.00 14.50 30.00 3 A I a b c 6.00*) 6.00*) 6.00*) 6.00*) 6.00*) 6.00*) 18.00 18.00 18.00 A II a b c 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00 18.00 14.00 14.00 ILWZ 6.00 15.00 SGZ 4.00 12.00 BZ 4.00 gemäss bestehende Bauten WZ 4.00 gemäss bestehende Bauten LWZ 3.00

Abk. kA (m) kA kleiner Grenzabstand,

vgl. Anhang 1 A14.4, gA grosser Grenzabstand,

vgl. Anhang 1 A14.5, h Gesamthöhe,

vgl. Anhang 1 A13.2, GL Gebäudelänge,

vgl. Anhang 1 A13.1 VG Vollgeschosse,

vgl. Anhang 1 A13.3 W2 E Wohnzone 2-gesch.

Ebene W2 H Wohnzone 2-gesch.

Hang Wohnzone W2 E Wohn- / Gewerbezone WG2 Arbeitszonen I A Ia A Ib A Ic Arbeitszonen II A IIa A llb A IIc Intensivlandwirtschaftszone

*) gegenüber Landwirtschaftszone 10.00 m

2Die Gestaltungsfreiheit ist gewährleistet. Vgl.Art. 75 BauG. Vgl. Art. 75 BauG.

Vgl. Anhang 1 A16.1

3Das maximale Mass der Nutzung ist bei der Anwendung der Gestaltungsfreiheit bezüglich der Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) wie folgt bestimmt:

–Wohnzone W2 E: GFZo 0.7

–Wohnzone W2 H: GFZo 0.7

–Wohnzone W3: GFZo 0.8

–Wohn- / Gewerbezone WG2: GFZo 0.7

–Wohn- / Gewerbezone WG3: GFZo 0.9

–Kernzone K: GFZo 1.0

4Weiter gelten folgende Masse für: Mass (m/m2) A (m) h (m)

–Gebäudeabstand mindestens

–Für Klein- und Anbauten kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück und mit Zustimmung des Nachbars gegenüber Nachbarbauten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, auf folgendes Mass herabsetzen: 6.00 2.00 5. November 2018 9 Baureglement Uetendorf GFo max / diverse Masse 40 m2 2.00 3.50 GFo max / diverse Masse 40 m2 3.00 3.50 Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten max. 5.00 Staffelung Vor- und Rücksprung Grundrisse mind. 2.00 Durchschnittsmass über massgebendem Terrain 1.20 1.00 Zufahrtswege, Strassen, Parkplätze, Schwimmbecken und dgl. 1.00

–max. über die Fassadenflucht hinausragend

–beim grossen Grenzabstand (gA):

–beim kleinen Grenzabstand (kA):

–max. Breite des zugehörigen Fassadenabschnitts im gA:

–max. Breite des zugehörigen Fassadenabschnitts im kA:

–Dachvorsprünge über die Fassadenflucht hinausragend:

–max. über die Fassadenflucht hinausragend

–max. in kA und gA ragend 2.00 1.50 50 % 50 % 1.50 2.00 1.00

–für die Tiefe max. gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt:

–max. Mass für die Breite: 2.00 3.00

–Kantonsstrasse 5.00

–übrige öffentliche Strassen 3.60

–Fuss- und Radwege 3.60 OK 1. VG Boden im Mittel aller Fassaden max.: 1.20 Dachgeschoss: Kniestockhöhe 1.50 Max. Höhe technisch bedingter Aufbauten bei Attikas (exkl. Liftaufbauten und Solaranlagen), die bei Gesamthöhe unberücksichtigt bleibt: 1.50 Im Mittel über der Fassadenlinie über massgebenden Terrain max. 1.20 Abgrabungen Hauszugänge und Garagezufahrten max.: 5.00 Wenn die Abgrabungen das festgelegte Mass nicht überschreiten, werden sie bei der Bestimmung der Gebäudehöhe und der Anzahl Geschosse nicht berücksichtigt. 5.00 Gebäude und Gebäudeteile mit kleiner anrechenbarer Gebäudeflächen Vorspringende offene Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile Untergeschosse Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahren Vgl. Anhang 1 A14.11

Vgl. Anhang 1 A14.6

Vgl. Anhang 1 A14.6

Vgl. Anhang 1 A14.7 Vgl. Anhang 1 A13.3 5. November 2018 10 Baureglement Uetendorf

C/II Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sowie für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) Art. 7

1Die Sonderzone Gartenbau dient der Erhaltung und Erweiterung des angestammten Gartenbaubetriebs. Zum Verkauf sind zur Hauptsache nur Produkte zugelassen, die an diesem Standort produziert wurden. Zugekaufte Produkte sind im beschränktem Masse zur Ergänzung des Verkaufssortiments zugelassen.

2Zulässig sind alle Formen des Gartenbaus, sowie dem angestammten Gartenbaubetrieb dienende Bauten und Anlagen wie Büro-, Arbeits- und Aufenthaltsräume, Werkstätten, Verkaufs- und Einstellräume, Lagerräume und -plätze, Werkanlagen, Treibhäuser sowie die für den Betrieb notwendigen Wohnräume. Art. 7 Bestehende Bauten können vollständig ausgebaut werden.

2Wohnraum kann in einer Baute realisiert werden, die bereits einen Wohnraum aufweist.

3Aus- und Umbauten von bestehen Bauvolumen sind zugelassen. Ersatzbauten sind zulässig, sofern sie sich an den Standort, die Geschosszahl und die Gesamtabmessungen (Länge, Breite, Höhe) des bestehenden Baukörpers halten. Weitere Neubauten sind nur zulässig als Anund Kleinbauten, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen. Die geringfügige Erweiterung beschränkt sich auf die bestehenden Wohneinheiten, zusätzliche Einheiten sind ausgeschlossen.

4Sofern innerhalb eines bestehenden Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, darf im Interesse des zeitgemässen Wohnens oder eines Betriebes unter Berücksichtigung des Gebäudecharakters, der Proportionen und des Ortsbildes geringfügig erweitert werden. 5. November 2018 15 Baureglement Uetendorf

C/IV Nutzungszonen im Nichtbaugebiet

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.