Art. 56 · Bauverwaltung
BZO Baureglement Uetendorf · S. 41 · Original-PDF
Der Bauverwaltung obliegen a) die Beratung der Hochbau- und Planungskommission in deren Angelegenheiten; b) die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvor-schriften, der Bedingungen und Auflagen der Bau-bewilligung; c) die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen und Abnahmen; d) die Aufsicht über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauten und Anlagen; e) das Einholen von Amtsberichten und Verfügungen für besondere Bewilligungen im Kompetenzbereich der Gemeinde; f) die Prüfung und der Entscheid über Baubewilligungen ohne Einsprachen; g) die Verfügung einer Baueinstellung oder, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungsverbotes. Vgl. Art. 17 ff BewD Vgl. Art. 25 ff BewD 5. November 2018 41 Baureglement Uetendorf
I Straf- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.