Art. 51 · Die Fördermassnahmen richten sich nach dem jeweiligen
BZO Baureglement Uetendorf · S. 37 · Original-PDF
Die Fördermassnahmen richten sich nach dem jeweiligen gültigen Reglement oder der Verordnung der Gemeinde Fördermassnahmen
1Die Gemeinde fördert und unterstützt Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft, Förderung der Artenvielfalt (Anlage von Bäumen, Baumgruppen, Hecken, Obstgärten, Waldrändern, artenreichen Wiesen und dergleichen) und des Ortsbildes. Weitere Förderungsmassnahmen vgl. Art. 13 ff NHG, Art. 4 ff. NHV; Art. 22 NSchG; ÖQV.
2Neben der Ausrichtung von Beiträgen für einmalige Massnahmen kann die Gemeinde auch wiederkehrende Beiträge leisten (Pflege- und Unterhaltsbeiträge für Lebensräume und weitere naturnahe Objekte) oder die Pflegeund Unterhaltsmassnahmen in Absprache mit den Eigentümern / Bewirtschaftern selber übernehmen. Dazu kann die Gemeinde Richtlinien erlassen und mit den Eigentümern / Bewirtschaftern Verträge abschliessen. 5. November 2018 37 Baureglement Uetendorf
F/IV Gefahrengebiete
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.