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Art. 34
BZO Baureglement Uetendorf · S. 29 · Original-PDF
1Werden Abstellplätze anderswo als auf dem Baugrundstück erstellt, so ist ihr Bestand und ihre bestimmungsmässige Verwendung vor Baubeginn grundbuchlich sicherzustellen. Sicherstellung von Abstellplätzen
2Es ist nachzuweisen, dass der oder dem Erstellungspflichtigen ein dauerndes Recht zur unbeschränkten Nutzung des Abstellplatzes zukommt. Die Löschung bedarf der Einwilligung der Gemeinde; dies ist im Dienst-barkeitsvertrag ausdrücklich zu erwähnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.