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Art. 33 · Vgl. Art. 49ff BauV
BZO Baureglement Uetendorf · S. 29 · Original-PDF
Erstellungspflicht Parkplätze
1Die Grundeigentümer haben genügend und zweckmässig angeordnete Abstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen.
2Garagen müssen einen Vorplatz von mindestens Garagetiefe aufweisen, auf dem ausserhalb des Licht-raumprofils von Strassen gleich viele Fahrzeuge abgestellt werden können wie Garagenplätze vorhanden sind.
3Bei Bauvorhaben mit mehr als 15 Abstellplätzen, sind mit Ausnahme in den Arbeitszonen, mindestens 80 % der Abstellplätze in einer unterirdischen Parkierungsanlage zu erstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.