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Art. 20 · Offene Bauweise
BZO Baureglement Uetendorf · S. 23 · Original-PDF
1Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.
2Der Zusammenbau von Bauten ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.