Art. 92 · Naturgefahren
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 66 · Original-PDF
1. Gefahrengebiete
1Für Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG.
2Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher («rotes Gefahrengebiet») oder mittlerer Gefährdung («blaues Gefahrengebiet») oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe («braunes Gefahrengebiet») zieht die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle bei.
3In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») oder mit Restgefährdung («gelb-weiss schraffiertes Gefahrengebiet) wird die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.