Art. 88 · Gewässerraum
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 63 · Original-PDF
1Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen: a natürliche Funktion der Gewässer, b Schutz vor Hochwasser, c Gewässernutzung.
2Der Gewässerraum ist im Zonenplan II als Überlagerung (Korridor) festgelegt. Der Gewässerraum geht anderweitigen Bestimmungen in bestehenden besonderen baurechtlichen Ordnungen (Uferschutzplänen oder Überbauungsordnungen) vor.
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4Die im Zonenplan II gekennzeichneten Abschnitte gelten als «dicht überbaut» im Sinne von Artikel 41a Absatz 4 bzw. Artikel 41b Absatz 3 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)15.
15SR 841.201 Vergleiche Artikel 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), Artikel 41a ff. GSchV, Artikel 11 BauG, Artikel 48 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG; BSG 751.11) und Artikel 39 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV, 751.111.1).
Im Zonenplan II werden zudem die geltenden Grundwasserschutzzonen hinweisend dargestellt. In Gewässerräumen, die von Grundwasserschutzzonen (insbesondere S1 oder S2) überlagert sind, gelten weitergehende Schutzbestimmungen gemäss GSchV.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.