Art. 87 · 7. Geschützte
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 62 · Original-PDF
Baumreihen
1Die im Zonenplan II eingezeichneten Baumreihen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt.
2Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle kann der Gemeinderat die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn an der Fällung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
3Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch die Grundeigentümerschaft durch möglichst gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle können andere Massnahmen bewilligt werden.
Zuständige städtische Fachstelle ist das Tiefbauamt.
Eine allfällige Schadenersatzberechnung richtet sich nach den VSSG/BSB Richtlinien. Die Stadt Thun kann – sofern Unterhalt und Pflege nicht durch die Stadt Thun selbst erfolgen – gestützt auf vertragliche Vereinbarungen Entschädigungen für die Pflege sowie für den allfälligen Ersatz geschützter Bäume ausrichten. In Sondernutzungszonen werden weitere Baumreihen grundeigentümerverbindlich geschützt ausgewiesen.
Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist z. B. die Gefährdung von Menschenleben, wenn die Standfestigkeit des Baums aufgrund von Alter und/oder Krankheit nicht mehr gegeben ist und Sicherheitsmassnahmen unverhältnismässig wären. Zuständige städtische Fachstelle ist das Tiefbauamt.
Eine allfällige Schadenersatzberechnung richtet sich nach den VSSG/BSB Richtlinien. 62
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