Art. 86 · und dient der Erhaltung und Weiternutzung bestehender Bauten und der …
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 42 · Original-PDF
BauG und dient der Erhaltung und Weiternutzung bestehender Bauten und der Freihaltung ihrer Umgebung sowie der Erhaltung von Parkanlagen mit wertvollem Baumbestand.
2In der Erhaltungszone dürfen über die Besitzstandsgarantie nach Absatz 3 hinausgehende bauliche Veränderungen nur erfolgen, wenn sie standortbezogen sind, das Orts- und Landschaftsbild sowie bestehende Schutzobjekte oder den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen und für das Erhaltungsziel der Gesamtanlage unabdingbar sind.
Eine bauliche Entwicklung (Ersatzneubauten, Umbauten, Sanierungen) hat sich an den Massen der bestehenden Bauten zu orientieren. Spielräume im Rahmen technischer Anforderungen sind möglich, sofern sie nicht zu einer wesentlichen Veränderung der bestehenden Volumen führen. Dies betrifft etwa Schlösser mit Parkanlagen, Baudenkmäler mit ihrer Umgebung, Ortsansichten und Aussichtslagen, Ufergebiete, Naturgebiete und -objekte.
Standortbezogen können Bauten und Anlagen sein, die den Gebrauchswert und die Attraktivität des Gebiets steigern oder der Pflege des Areals dienen. Die Verträglichkeit ist nach baugestalterischen, denkmalpflegerischen und ökologischen Gesichtspunkten zu beurteilen. 42
4Neubauten sind ausgeschlossen.
5Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
3Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und unter den in Absatz 2 und 4 genannten Voraussetzungen umgebaut, erweitert und wiederaufgebaut werden.
4Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten, Sanierungen und Erweiterungen orientieren sich am Bestand. Erweiterungen dürfen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von 20 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern aufweisen.
5Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Art. 86 6. Geschützte Einzelbäume
1Die im Zonenplan II bezeichneten geschützten Einzelbäume sind von besonderem öffentlichem Interesse und aus landschafts- oder siedlungsästhetischen Gründen geschützt. Bei den im Zonenplan II enthaltenen Elementen handelt es sich um behördenverbindliche Richtplaninhalte. Die Bestimmungen richten sich an die Stadt Thun und sind nicht grundeigentümerverbindlich. Die Bestandserhaltung bei Obstbaumgärten orientiert sich an derjenigen gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung (Stand 2020: 100 bis 120 Bäume pro Hektar).
Ist aus triftigen Gründen der Erhalt des Bestandes nicht mehr am selben Ort möglich oder zumutbar, können Ersatzmassnahmen, fallweise auch ausserhalb des festgelegten Perimeters, festgelegt werden. Zuständige städtische Fachstelle ist das Tiefbauamt. Grundeigentümerverbindlicher Schutzstatus.
Eine allfällige Schadenersatzberechnung richtet sich nach den VSSG/BSB Richtlinien. Zuständige städtische Fachstelle ist das Tiefbauamt. Grundeigentümerverbindlicher Schutzstatus. In Sondernutzungszonen werden weitere Bäume grundeigentümerverbindlich geschützt ausgewiesen. 61
2Sie dürfen weder beeinträchtigt noch gefällt werden; Pflegemassnahmen sind mit der zuständigen städtischen Fachstelle vorgängig abzusprechen.
3Bei Krankheit oder Abgang sind sie innert zwei Jahren nach Möglichkeit am ursprünglichen Ort durch ein möglichst gleichwertiges standortheimisches Exemplar zu ersetzen.
4Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gewähren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.