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Art. 75 · Gemeinnütziger und preisgünstiger Wohnungsbau

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 12 · Original-PDF

1Der Gemeinderat fördert den gemeinnützigen und preisgünstigen Wohnungsbau gemäss städtischer Wohnstrategie und eidgenössischer Verordnung vom 26. November 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)6.

6SR 842.1 Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung bezieht sich dabei nicht primär auf die bauliche Dichte, sondern vielmehr auf eine hohe Raumnutzerdichte und/oder eine hohe Arbeitsplatzdichte. In Anhang 6 werden die vom Gemeinderat bezeichneten Entwicklungsgebiete mit überwiegendem öffentlichem Interesse an einer Überbauung als Hinweis dargestellt. Gestützt auf das Stadtentwicklungskonzept soll in diesen Gebieten die angestrebte Entwicklung aktiv durch die Stadt Thun vorangetrieben werden. Eine spätere Ergänzung dieser Gebiete ist möglich. Der Gemeinderat kann bei Bedarf im Sinne von Artikel 126d BauG eine Bauverpflichtung anordnen. Städtische Wohnstrategie 2030 vom August 2016. 12

5Art. 7 noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der Direktion für Inneres und Justiz [DIJ])

2Bei Ein- und Umzonungen sowie bei Überbauungsordnungen (UeO) und Zonen mit Planungspflicht (ZPP) wird sichergestellt, dass in den Wohnzonen mindestens ein Viertel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der WFV erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 WFV abgegeben wird, welche die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet.

3Von dieser Pflicht ausgenommen sind Bauvorhaben mit weniger als 10'000 Quadratmetern Geschossfläche oberirdisch (GFo).

4Die Einzelheiten werden in einem Reglement zur Förderung des gemeinnützigen und preisgünstigen Wohnungsbaus geregelt. Art. 75 Landschaftsentwicklungsgebiete L

1In den Landschaftsentwicklungsgebieten sind die landschaftsästhetischen und ökologischen Qualitäten zu erhalten und zielgerichtet zu fördern.

2Die Qualitäten und Entwicklungsziele der einzelnen Gebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.5 formuliert.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.