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Art. 65 · Allgemeines

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 50 · Original-PDF

1Die im Zonenplan I als Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz bezeichneten Flächen sind Schutzgebiete im Sinne des Baugesetzes.

gebiete überlagern mehrheitlich eine Landwirtschaftszone. Vergleiche Merkblatt Bauen in Schutzgebieten.

Das heisst, im Einzelfall sind die Merkmale der für ein Gebiet vorherrschenden und prägenden Bebauungsstruktur massgebend und nicht die möglicherweise strukturfremden baupolizeilichen Masse. Grundlage bilden unter anderem die Beschreibungen im ISOS. Für schützenswerte K-Objekte ist der Beizug der kantonalen Denkmalpflege aufgrund übergeordneten Rechts zwingend. 51

2In den Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten ist anstelle der baupolizeilichen Masse der zugrunde liegenden Bauzone (Art. 42 bis 45) die vorherrschende bestehende Bebauung massgebend, und es gelten die erhöhten gestalterischen Anforderungen an den Strassenraum gemäss Artikel 80.

4Die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung gemäss Artikel 75 BauG ist ausgeschlossen.

5In Ortsbildgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30 Prozent der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dachaufbauten auf gut einsehbaren und für die Gebäudeansicht wichtigen Dachflächen schützenswerter Bauten sind untersagt.

6Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei Bauinventar-Objekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoblichter sind in Ortsbildschutzperimeter und in K-Objekten nicht zugelassen.

3Die Beurteilung erfolgt durch den Fachbeirat Stadtbild. Projektbezogen können weitere Fachstellen wie die kantonale Denkmalpflege beigezogen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.