Art. 59
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 46 · Original-PDF
1Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.
2Der Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume für die einzelnen Zonen mit Planungspflicht sind in Anhang 3 Ziffer 3.2 formuliert.
Dabei handelt es sich etwa um das Güterbahnhof-Areal oder den Gleisbereich am Bahnhof Thun. Die Anlagen der BLS Schifffahrt gelten als eisenbahnrechtliche Anlagen und sind dementsprechend innerhalb dieser Zone zulässig. Dies betrifft insbesondere die BLS-Werft.
Neben den Nutzungen des Bahn- oder Schiffsbetrieb im engeren Sinn sind auch den Bahn- und Schiffskundinnen und -kunden dienende Dienstleistungen wie Läden, Verkaufsstände, Informationsstellen, Bushaltestellen, Veloabstellplätze u. ä. auf Bahnarealen zulässig.
Vergleiche Artikel 42 bezüglich Masse der Zone Wohnen/Arbeiten WA3. Gemäss Artikel 93 BauG setzt das Bauen in einer ZPP grundsätzlich eine rechtskräftige UeO (gemäss Art. 88 BauG) voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Artikel 93 Absatz 1 und 2 BauG.
Für bestehende Bauten in einer ZPP gilt die Besitzstandsgarantie nach Artikel 3 BauG. Sie dürfen insbesondere auch dann erweitert oder ergänzt werden, wenn die minimal vorgesehene Geschossflächenziffer dadurch nicht erreicht wird. Die Qualitätssicherung wird in solchen Fällen durch die Stadtarchitektin oder den Stadtarchitekten, allenfalls unter Beizug des Fachbeirates Stadtbild, sichergestellt. 46
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.