Art. 5 · Öffentliche Räume
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 11 · Original-PDF
1Öffentliche Räume müssen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung und an das Ortsbild genügen.
2Für Abgrenzungen oder Übergänge zu den umliegenden Grundstücken gelten erhöhte gestalterische und ortsbildliche Anforderungen.
3Reklameelemente und Plakatierungen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, die Wohn- und Aufenthaltsqualität, Schutzobjekte sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Dabei gilt: a Reklamen sind in der Regel baulich zu integrieren, b Reklameflächen dürfen in der Regel nur indirekt beleuchtet werden, c beleuchtete Reklamen haben erhöhte gestalterische und ortsbildliche Anforderungen zu erfüllen und d freistehende Leuchtreklamen sind nur zulässig in den Zonen Wohnen/Arbeiten und Arbeiten. Als öffentlicher Raum gilt in diesem Sinne der Raum zwischen den Fassaden, der öffentlich zugänglich oder öffentlich einsehbar ist. Er umfasst Strassen, Gehwege, Plätze und private Vorbereiche bis zu den begrenzenden Fassaden. Bei Bauten und Anlagen muss die ortsspezifische Wirkung auf das umgebende Strassen-, Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt werden. Die Gestaltung des Strassenraums und der angrenzenden privaten Bauvorhaben soll dazu beitragen, dass die Aufenthalts- und Verweilqualität insgesamt gesteigert wird und auch nachts ein hohes Sicherheitsempfinden entsteht
–z. B. durch einen guten Bezug der Erdgeschossnutzungen zum öffentlichen Raum (soziale Kontrolle). Die Verkehrssicherheit ist gemäss den geltenden gesetzlichen Grundlagen sicherzustellen.
Dies betrifft etwa Lärm- und Sichtschutzwände sowie andere Einfriedungen, aber auch Kleinbauten (Velounterstände, Schuppen) im Bereich der öffentlichen Räume.
Plakatierungsstellen auf öffentlichem Grund werden in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern festgelegt. Zu Lichtemissionen vergleiche Artikel 15. Bei direkt leuchtenden Reklameelementen ist der Bereich der leuchtenden Fläche auf das Minimum zu reduzieren. 11
4Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt ist frühzeitig in die Planungsprozesse einzubeziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.