Art. 49 · Zone für militärische
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 40 · Original-PDF
Nutzungen ZmN
1Die Zonen für militärische Nutzungen sind Areale, die für militärische Bauten und Anlagen verwendet oder künftig benötigt werden.
2Andere Nutzungen sind nur als Zwischennutzungen gemäss Artikel 50 zulässig, wenn sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen sowie weder die landschaftliche Gesamtwirkung noch die Qualität der natürlichen Lebensräume beeinträchtigen.
ZöN sind Zonen gemäss Artikel 77 BauG; sie erlauben eine individuelle und massgeschneiderte Berücksichtigung des jeweiligen Orts und der jeweiligen Zweckbestimmung.
ZSF sind Zonen gemäss Artikel 78 BauG; wie ZöN erlauben sie die Berücksichtigung unterschiedlicher Gegebenheiten und Anforderungen. Die Zone für militärische Nutzungen ZmN umfasst im Wesentlichen Bauten, Anlagen und Landschaftsräume, die den militärischen Bedürfnissen dienen. Militärische Bauten und Anlagen unterliegen den Bestimmungen der Militärgesetzgebung, vorbehältlich überlagernde Schutzbestimmungengemäss Artikel 76.
Vergleiche dazu Artikel 50 sowie Anhang 4 Ziffer 4.5 (Landschaftsentwicklungsgebiet L III «Grosse Allmend») und Anhang 4 Ziffer 4.6 (Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend»). 40
3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.