← BZO Thun · Inhaltsverzeichnis

Art. 4 · Aussenraumgestaltung

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 10 · Original-PDF

Aussenraumgestaltung

1Öffentliche und private Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht und gleichzeitig die bestehenden Qualitäten erhalten oder gestärkt werden. Dabei sind insbesondere zu beachten: a die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen oder Übergänge zum öffentlichen Raum, b die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie c der Baumbestand und eine standortbezogene ökologische Begrünung.

2Versiegelte Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken.

3Bei Bauvorhaben, die den Aussenraum wesentlich tangieren, haben die Gesuchstellenden auf einem Umgebungsgestaltungsplan alle wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung aufzuzeigen.

Aussenraum- oder Umgebungsgestaltung und Nachbarbauten können z. B. in Situations- und Erdgeschossplänen, Modellen, 3-D-Darstellungen oder Fotomontagen dargestellt werden (vergleiche auch Artikel 4 Absatz 3 BR und Artikel 15 und 16 BewD). Bei Grundstückzufahrten und Strassenanschlüssen sind mit der Baueingabe die Sichtweiten und Sichtfelder in Knoten gemäss den VSSNormen darzustellen und nachzuweisen. Betreffend ökologische Qualität der Aussenräume wird auf die Anforderungen gemäss Artikel 8 verwiesen. Grundlage bilden unter anderem die Beschreibungen in der Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz der ICOMOS Suisse.

Wesentliche Umgebungsgestaltungselemente: bestehende und künftige Bepflanzung (inkl. Fassadenbegrünung), versiegelte und unversiegelte Flächen, Terraingestaltung, Versickerungsflächen und -anlagen, Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Verkehrsflächen, Abstellflächen für Fahrräder und Motorfahrzeuge, Hauszugänge, Aufenthaltsflächen, Einfriedungen, Kehrichtsammelstellen, Sichtfelder bei den Hauszufahrten auf Trottoir und Strasse u. a. m. 10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.