← BZO Thun · Inhaltsverzeichnis

Art. 38 · Dachgestaltung

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 30 · Original-PDF

1Es sind alle Dachformen zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild einordnen. Vorspringende Gebäudeteile: z. B. Vortreppen, Balkone (auch abgestützte), Erker oder Veranden. Wenn sie mehr als die Hälfte der Fassadenlänge einnehmen – z. B. durchgehende Balkone – hat die Vorderkante der Brüstungen den Grenzabstand einzuhalten. Vergleiche auch Anhang 1 Ziffer 1.5. Bei Ausbauten im Strassenabstand gilt ein Beseitigungsrevers gemäss Strassengesetz/Strassenverordnung, und es besteht keine Besitzstandsgarantie.

In den Regelbauzonen bestehen keine Vorschriften bezüglich der Anzahl Geschosse. Solche können aber in älteren ZPP und UeO noch bestehen. Am Hang ist die auf der Talseite eines Hauses ablesbare Geschosszahl für das Siedlungsbild entscheidend; vorbehalten bleiben gestaffelte Gebäude gemäss Anhang 1 Ziffer 1.5. Die gute Einordnung der Dachformen ins Ortsbild wird im Rahmen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Artikel 3 und 4 beurteilt. Siehe auch Artikel 8 betreffend Begrünung von Dächern. 30

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als 50 Prozent der Länge des jeweiligen Fassadenabschnitts betragen.

3Auf Flachdächern sind technisch bedingte Aufbauten bis maximal drei Meter Höhe zulässig. Sie sind um das Mass ihrer Höhe von der darunterliegenden Fassade zurückzuversetzen.

4Flachdächer von Hauptbauten dürfen begehbar gemacht und für den Aufenthalt genutzt werden. Die dadurch nicht gemäss Artikel 8 Absatz 1 litera d begrünbare Fläche ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen und darf maximal einen Viertel der gesamten Dachfläche umfassen.

5. Nutzungszonen und ihre Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.