Art. 35 · Unterniveaubauten
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 29 · Original-PDF
1Unterniveaubauten ragen inklusive der nach Artikel 34 Absatz 2 geforderten Erdüberdeckung an keiner Stelle um mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain. Nicht angerechnet werden: a Abgrabungen für Zufahrten und Zugänge auf einer Gebäudeseite mit maximal sechs Metern Breite, die maximal einen Drittel der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts ausmachen, b im Normbereich liegende Kellertreppen, Lichtschächte oder unter dem massgebenden Terrain liegende Hauszugänge, die das Erscheinungsbild der Fassade nicht wesentlich verändern.
2Unterniveaubauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32.
3Freistehende Unterniveaubauten sind nicht zulässig. Ausgenommen sind notwendige Infrastrukturanlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung.
4Unterniveaubauten dürfen die projizierte Fassadenlinie der darüberliegenden Hochbauten um maximal fünf Meter überschreiten.
5Unterniveaubauten sind im Vorgartenbereich in den Wohnzonen, im Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A sowie im Waldabstand oder im Gewässerraum in der Regel nicht gestattet.
Ausnahmen: z. B. Einfahrtsrampe zu einer unterirdischen Einstellhalle, Unterfluranlagen. Zu den Regelungen betreffend Gewässerraum vergleiche Artikel 88. Massgebendes Terrain: vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.1, Abgrabungen: vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5.
Mit Zustimmung des Nachbarn können Unterniveaubauten bis zur Grundstücksgrenze reichen (vergleiche Art. 25 bis 32).
Unterniveaubauten müssen damit mindestens teilweise unter einem Hochbau angeordnet werden. 29
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.