Art. 34 · Unterirdische
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 28 · Original-PDF
Bauten
1Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung inklusive der gemäss Absatz 2 erforderlichen Erdüberdeckung vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.
2Begrünte unterirdische Gebäudeteile müssen eine Erdüberdeckung von mindestens 0.6 Metern aufweisen.
3Unterirdische Bauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32. Anrechenbare Gebäudefläche: Artikel 30 Absatz 2 BMBV. An- und Kleinbauten enthalten nur Nebennutzflächen (Art. 3 und 4 BMBV). Unter Erschliessung sind auch Unterniveaubauten zur Gewinnung und Verteilung von Energie und Wasser zu verstehen (Trafostationen, Pumpstationen, grössere Grund- oder Seewasserfassungen, Reservoirs, künftige Energiespeicher usw.). Absturzsicherungen sind dabei wie Einfriedungen zulässig (d. h. sie dürfen bis und mit einer Höhe von 1.2 Meter an die Grenze gestellt werden). Überdachungen von Zugängen zu unterirdischen Bauten gelten als Klein- oder Anbauten.
Eine genügende Erdüberdeckung ist Voraussetzung für eine wirksame Begrünung z. B. einer unterirdischen Einstellhalle durch Gartenpflanzen oder Sträucher.
Mit Zustimmung des Nachbarn können unterirdische Bauten bis zur Grundstücksgrenze reichen (vergleiche Art. 25 bis 32). 28
4Innerhalb des Vorgartenbereichs in den Wohnzonen, des Bauverbotsstreifens in der Zone Arbeiten A sowie des Waldabstands oder des Gewässerraums dürfen in der Regel keine unterirdischen Bauten erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.