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Art. 29

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 26 · Original-PDF

1Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens sechs Meter betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück. die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude (Art. 23 BMBV). Vorbehalten bleibt die freie Bestimmung der arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände bei gemeinsamer Projektierung gemäss Artikel 75 BauG sowie bei einer Planung gemäss Artikel 46 BR.

Ausnahmen und Ausnahmegesuche gemäss Artikel 26 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) und Artikel 34 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) sowie Artikel 34a KWaV zu Wald-Baulinien. 27

2Vorbehalten bleiben die Befugnis zum Zusammenbau sowie die Brandschutzvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.