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Art. 27 · 3. Abweichende

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 25 · Original-PDF

Regelungen Benachbarte Grundeigentümerschaften können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Grenzabstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. Nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben im Strassenabstand, z. B. kleine Gerätehäuschen oder Pergolen, brauchen die Zustimmung des Tiefbauamtes, das eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 81 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) erteilen kann.

Der Verkehrsraum umfasst alle Bestandteile einer Strasse, d. h. alle Bauten und Anlagen, die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind. Der Verkehrsraum umfasst also z. B. auch Trottoirs, öffentliche Parkierungsanlagen und Alleebäume. Grundeigentümerschaften können Abweichungen von den reglementarischen Grenzabständen (Art. 42) vereinbaren. Der minimale Gebäudeabstand muss dennoch eingehalten werden. Daraus folgt, dass bei einem 25 vereinbarten Näherbaurecht der belastete Nachbar unter Umständen um das fehlende Mass des Gebäudeabstands weiter von seiner Grenze abrücken muss. Grundeigentümerschaften können insbesondere den Bau an der Grenze und – innerhalb der zulässigen Gebäudelänge – den Zusammenbau an der Grenze gestatten. Vergleiche Artikel 42.

In der Regel ist dies eine besonnte Längsseite; in Ausnahmefällen – bei annähernd quadratischen Grundrissen oder aus Gründen des Ortsbildes (insbesondere an Strassen mit geschlossener oder annähernd geschlossener Bauweise gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie innerhalb der Strassenraumzone [vergleiche Zonenplan I]) – kann dies auch eine andere Seite sein.

Darunter sind z. B. Massnahmen zur Vermeidung von Schluchtenbildung, Höhenabstufungen entlang der Grenze zu den benachbarten Zonen oder der Verzicht auf vorspringende Gebäudeteile zu verstehen. Der Gebäudeabstand bestimmt sich damit nicht aufgrund der geltenden Grenzabstände. Der Gebäudeabstand ist 26 Artikel 27 BMBV:

1Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.

2Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.

3Nicht angerechnet werden die Flächen der Basis- und Detailerschliessung. 76

1.3 Skizzen zu Gebäuden und Gebäudeteilen An- und Kleinbauten

Vergleiche Artikel 33. 77 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Gebäudelänge und -breite 1) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2) Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3) Anbauten im Sinne von Artikel 33 werden nicht an die Gebäudelänge oder Gebäudebreite angerechnet, sofern sie nicht zwei oder mehr Hauptgebäude miteinander verbinden. 4) Beträgt der Versatz der Fassadenlinie in der Situation mindestens fünf Meter, wird ein neuer Fassadenabschnitt gebildet.

Vergleiche Artikel 34 und 35.

Nach Artikel 12 und Artikel 13 BMBV: 78

1.4 Gebäudeabmessungen horizontal

Massgebend sind die Fassadenabschnitte wie sie sich aufgrund der projizierten Fassadenlinie ergeben. 79

1.5 Gebäudeabmessungen vertikal Fassadenhöhe bei Flachdächern, Mansarddächern und Tonnendächern Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Fassadenhöhe ist bei Flachdächern, Mansarddächern sowie Tonnendächern auf allen Seiten einzuhalten und wird inklusive Brüstung gemessen. Fh gi Fh gi Fh tr Fh tr Fh gi Fh tr 80 Fh Fh Fh Fh Fh Fh Übersteigen Gebäudeteile die Masse vorspringender Gebäudeteile gemäss Artikel 36, sind diese für die Fassadenflucht oder die Fassadenlinie massgebend. 81 Fassadenhöhe trauf- und giebelseitig bei Schrägdächern 1) Die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) wird bei Gebäuden mit Schrägdach auf den Traufseiten gemessen. 2) Die Fassadenhöhe giebelseitig (Fh gi) ist die Differenz zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie bei Gebäuden mit Schrägdach auf den giebelseitigen Fassaden. 82 83 Staffelung 1) Ein Gebäude gilt als gestaffelt, wenn es im Grundriss um mindestens fünf Meter gestaffelt ist. 2) Bei gestaffelten Gebäuden wird die Fassadenhöhe separat ermittelt. 84 Abgrabungen Abgrabungen zu Erschliessungszwecken bis 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts bleiben bei der Bemessung der Fassadenhöhen (Fh sowie Fh gi und Fh tr) unberücksichtigt.

Vergleiche Artikel 34 und 35. 85

1.6 Dachausbau Dachaufbauten 86

Vertikal übereinanderliegende Dachaufbauten und Dachflächenfenster (DFF) sind so anzurechnen, wie wenn sie horizontal nebeneinander liegen würden. 87

1.7 Böschungen und Einfriedungen Böschungen und Einfriedungen In Anlehnung an die privatrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 79 ff. EG ZGB sieht das Baureglement vor, dass Böschungen und Einfriedungen gemäss den Skizzen bis zu einer Höhe von 1.20 Metern kein Näher- oder Grenzbaurecht benötigen. Höhere Einfriedungen sind um das Mehrmass x von der Grenze zurückzuversetzen. Hinweis: Bei einer Absturzhöhe ab 1.00 Meter ist allenfalls eine bauliche Absturzsicherung erforderlich und mitzuberücksichtigen. Auch diese unterliegt den obenstehenden Bestimmungen. 88

1.8 Gewässerraum Gewässerraum 89

Anhang 2

Detailbestimmungen zu einzelnen Bauzonen

In Zonen für öffentliche Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen an die Baugestaltung und im Besonderen an die Aussenraumgestaltung. Das Verhältnis zwischen bebauten und unbebauten Flächen muss stimmig und im Sinne einer bestmöglichen Aufenthaltsqualität sein. Grün- und Freiflächen haben eine hohe Bedeutung für das Quartier und sind zu erhalten sowie im Rahmen von Entwicklungen nach Möglichkeit aufzuwerten. Für alle Zonen für öffentliche Nutzungen gilt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen zu den einzelnen ZöN, Folgendes: - Die Gebäudelängen sind frei. - Gegenüber Parzellen in anderen Bauzonen gilt allseitig ein Grenzabstand von vier Metern, ansonsten sind die Grenzabstände frei wählbar. Für die mit * bezeichneten ZöN gilt zusätzlich die folgende Bestimmung: - Wird ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt, können die zulässigen Fassadenhöhen um maximal sechs Meter überschritten werden, soweit dies innerhalb des Quartierumfelds städtebaulich begründet werden kann.

Anhang 2 ist grundeigentümerverbindlich.

Den Grün- und Freiflächen innerhalb von ZöN kommt eine grosse Bedeutung im Rahmen der Innenentwicklung zu. In qualitätssichernden Verfahren ist deshalb aufzuzeigen, wie die Grün- und Freiflächen möglichst erhalten und insbesondere aufgewertet werden können. Festlegungen bei den einzelnen ZöN, wonach die Grundzüge der Bebauung «bestehend» sind, finden nur noch bei älteren ZöN Anwendung. Sie haben nachbarrechtliche Bedeutung, indem sie sicherstellen, dass die gegenüber der Nachbarparzelle geltenden Abstandsvorschriften nicht verletzt werden. Im Rahmen der Besitzstandsgarantie sind kleinere Änderungen (Volumen, Höhenmasse), jedoch keine Neubauten möglich. Qualitätssichernde Verfahren sind Studienaufträge, Ideen-, Projekt- und Gesamtleistungswettbewerbe. Sie orientieren sich an SIA 142 und 143, Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe. Dies betrifft insbesondere die Zusammensetzung des Begleit- oder Beurteilungsgremiums. Vergleiche Merkblatt zu qualitätssichernden Verfahren. 90

2.1 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN

Für die ZöN für Schulbauten gilt: - Unter der Zweckbestimmung «Kindergarten/Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen» sind sämtliche dem Hauptzweck Schulnutzung zudienende Nutzungen wie etwa Spielflächen (Rasen- und Hartplätze), Einrichtungen für Tages- und Ganztagesschulen, Basisstufe, weitere Betreuungsangebote, Sportanlagen und dergleichen zu verstehen. - Die minimale Grünfläche bei Schulanlagen entspricht den Vorgaben des Richtraumprogramms für die Volksschule der Stadt Thun.

Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung zu den einzelnen ZöN sind folgendermassen formuliert: Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 1 «Schulhaus Lerchenfeld» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 779: Trafostation Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3. II

Die Nummerierung der ZöN entspricht der Beschriftung im Zonenplan I. 91 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 2 «Kirche Lerchenfeld» Pfarrhaus, Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 567.50 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 565.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 558.58 m ü. M. II 4 «Frohsinnweg» Feuerwehrmagazin, Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 10.50 m, Fh maximal 8.50 m, Schlauchturm Fh maximal 20.50 m. III 92 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 6 «BaumannGebäude (Mühleplatz)» Mehrzweckgebäude, Gastgewerbe und Verkauf, Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 8.5 m, Fh maximal 6.5 m. III 7 «Spital» Spital-, Alters-, Pflege-, medizinische Nutzung, Parkhaus sowie der Hauptnutzung dienende Dienstleistung, Trafostation Haupterweiterungsbau (Neubau) aufgrund qualitätssichernden Verfahrens, Erweiterungsbauten (Um-, Anund Aufbauten), Erschliessung Frei- und Grünfläche auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der Krankenhausstrasse Mit Ausnahme von Kurzzeitparkplätzen unterirdische Anordnung der Parkierung Baupolizeiliche Masse: oberer Referenzpunkt 600.00 m ü. M. II II

Es handelt sich um eine bestehende verkehrsintensive Anlage gemäss Regionalem Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept Thun-Oberland West (RGSK TOW) mit einem Fahrtenkontingent von 2700 Fahrten und Besitzstandswahrung. Geplant ist die Zusammenlegung mit dem verkehrsintensiven Standort Thun Innenstadt. 93 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe Es gelten folgende Einschränkungen:

–Auf einer Tiefe von 43.0 m ab der Krankenhausstrasse: Haupteingangsgebäude oberer Referenzpunkt 588.00 m ü. M. / Anbau Südwest: oberer Referenzpunkt 596.00 m ü. M.

–Auf einer Tiefe von 56.0 m ab der nördlichen Parzellengrenze und 56.0 m ab der Krankenhausstrasse: oberer Referenzpunkt 592.00 m ü. M.

–Unterer Referenzpunkt: 571.61 m ü. M.

–Auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der Krankenhausstrasse sind nur Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² und einer maximalen Fassadenhöhe von 5.0 m zulässig. 94 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe

–Grenzabstand: 5.0 m, zur Krankenhausstrasse ist nur der Strassenabstand von 4.0 m einzuhalten 9 «Marienkirche» Kirche, Parkplatz, Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 8.0 m, Fh maximal 6.0 m. II 10 «Berntor-Schule» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen, Parkanlage Die maximale Fassadenhöhe leitet sich aus der Fassadenhöhe traufseitig des bestehenden Schulgebäudes ab. Parkanlage bestehend II 11 «Göttibach» * Schul- und Sportanlage, Kindergarten sowie dazugehörige Nutzungen; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3945: Garagen zu Göttibachweg

22Parzellen Thun 1 (Thun)- Grundbuchblatt Nrn. 2719 und 4050: Bauten dürfen entlang der Bellevuestrasse auf einer Tiefe von 22.0 m errichtet werden; es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3; bauliche Massnahmen sind sorgfältig auf II II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 95 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe das bestehende, einzigartige Orts- und Landschaftsbild abzustimmen. Zwischen der Kapelle und den Schulanlagen ist ein möglichst grosser Freihaltebereich sicherzustellen. Parzelle Thun 1 (Thun)- Grundbuchblatt Nr. 3945: bestehend 12 «Betagtenheim Riedstrasse» Altersheim Bestehend; Erweiterung entlang der Riedstrasse möglich Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 622.50 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 620.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 604.81 m ü. M. II 96 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 13 «Kirche Goldiwil» Pfarrhaus, Kirche, Friedhof Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. II 14 «Schulhaus Goldiwil» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. II 15 «Kindergarten Goldiwil» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. II 16 «Hintermatt» Feuerwehrmagazin Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 5.0 m, Fh maximal 3.5 m. II 17 «Schönau» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. II 97 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 18 «Friedhof Thun» Friedhof, Abdankungshalle, Parkanlage, Gärtnerei; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 688: Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. II 19 «Progymatte» * Schul- und Sportanlage sowie dazugehörige Nutzungen, Trafostation Für Erweiterungen gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. II 20 «Schulhaus Pestalozzi» Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen, Verkehrsgarten Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 584.50 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 582.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 560.43 m ü. M. II II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 98 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 21 «Eigerturnhalle» Schul- und Sportanlagen sowie dazugehörige Nutzungen Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. II 22 «Schulhaus Länggasse» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen, Trafostation Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3. II 23 «Kindergarten Seefeld» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen, Grundwasserfassung, Trafostation Kindergarten/Schulraum; bei Neu- oder Ersatzneubau, welcher der Kindergarten- und Schulnutzung dient, ist ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen Neubau oder Umbau Trafostation in Abstimmung mit der übrigen Bebauung Giebelseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 10.0 m. Traufseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 8.0 m. II II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 99 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe Grundwasserfassung bestehend 26 «Gewerbliche Berufsschule / Wirtschaftsschule» * Schulanlagen sowie dazugehörige Nutzungen, Trafostation Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3. III 27 «Im Dorf Allmendingen» Kindergarten sowie dazugehörige Nutzungen, Spielplatz Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 11.5 m, Fh maximal 9.5 m. II 28 «Schulhaus Allmendingen» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen, Erweiterung Schulanlage Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3. II 29 «Tiefgraben/ Neufeld» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen, Tennishalle, Erweiterung Schulanlage inkl. Turnhalle Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. II II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 100 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 30 «Kirche St. Martin» Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 14.5 m, Fh maximal 12.5 m. II 32 «Schulhaus Hohmad» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. II 33 «Oberstufenschulhaus Strättligen» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen, Trafostation Für Erweiterungsbauten gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. II 34 «Kindergarten Feldstrasse» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3. II 35 «Johannes-Kirche» Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.5 m, Fh maximal 10.5 m. II 101 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 36 «Frutigenstrasse - Marienstrasse» * Bauten und Anlagen für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsbildung) und für die berufliche Ausbildung. Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen/Arbeiten WA4. Städtebaulich und aus Sicht des Lärmschutzes überzeugende Anordnung und Gestaltung der Baukörper, insbesondere entlang der Bahnlinie und im Bereich der Frutigenstrasse Entlang der Frutigenstrasse ist eine annähernd geschlossene Bebauung anzustreben. Haupterschliessung über die Frutigenstrasse und Marienstrasse III 37 «Areal ehem. HPS Seefeld» * Primär Kindergarten/Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen. Die nicht benötigten Flächen können für eine Wohnüberbauung genutzt werden. Diese müssen flächenmässig Es gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wohnen W3. II 102 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe und in der Nutzungsart und -intensität der Kindergarten-/ Schulnutzung untergeordnet sein. 38 «Amerika» Übungsanlage für Feuerwehr Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3. Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu integrieren. III 39 «Schulhaus Gotthelf» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. II II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 103 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 40 «Turnhalle Dürrenast» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. II 41 «Schulhaus Dürrenast» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen, Verteilkasten Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. II II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 104 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 42 «Seeallmend Gwattstrasse» Promenade, öffentliche Freifläche (naturnah), Spielplatz, öffentliche Parkplätze, Unterfluranlage Für Anlagen und Kleinbauten im Sinne der Zweckbestimmung gilt eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von

60Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von 3.0 m. II 43 «Friedhof Schoren» Friedhofanlage und Kleinbauten sowie Abdankungshalle. Krematorium und Werkhof sowie Erweiterung/ Sanierung von zugehörigen Bauten und Anlagen. Friedhofanlage und Abdankungshalle bestehend sowie Bauten und Anlagen, die dem Betrieb und Unterhalt des Friedhofs dienen wie z. B. Krematorium, Blumenladen oder Gärtnerei Bei der Realisierung und Gestaltung von Krematorium, Betriebs- und Unterhaltsbauten sowie der Aussenanlagen ist eine hohe Qualität in Bau und Aussenraum sicherzustellen. Die Anlage wird gestalterisch als Einheit realisiert. 1) III II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 105 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe Maximale Fassadenhöhe ohne technisch bedingte Dachaufbauten, insbesondere ohne Kamin, 16.0 m. Die Höhe des Kamins richtet sich nach den technischen Notwendigkeiten sowie den aktuell geltenden Umweltschutzvorschriften. Grenzabstände: 5.0 m Anmerkung: 1) Es gilt das Siegerprojekt aus dem Projektwettbewerb Neubau Krematorium ThunSchoren 2015 als wegweisend. 44 «Trafostation Buchholz» Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 8.0 m, Fh maximal 6.0 m. III 45 «Schulhaus Schoren» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. II 106 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 46 «Kirche Gwatt» Kirche, Kirchgemeindehaus Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 10.0 m, Fh maximal 8.0 m. II 47 «Schulhaus Obermatt Gwatt» * Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3. Die Fläche innerhalb des Landschaftsentwicklungsgebiets L I «Bonstettengut» ist von Hochbauten freizuhalten. II 48 «Guntelsey» Schiessanlage, Trafostation Bestehend; nötige bauliche Erweiterungen mittels massvoller Ergänzung der bestehenden Anlage. Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu integrieren. Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: IV 107 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 601.00 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 599.00 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 589.97 m ü. M. 49 «Altersheim Sonnmatt» Alters-, Pflegeund Wohnheim Es gelten die Fassadenhöhen der Zone W3. Die volumetrische Gestaltung hat der sensiblen ufernahen Lage Rechnung zu tragen. Die Grünflächen sind mindestens im heutigen Umfang zu erhalten. Bei Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens nach SIA unter Einbezug des Planungsamtes ist eine Mehrhöhe von einem Meter gegenüber den Fassadenhöhen der Zone W3 möglich. II 108 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 50 «Betagtenzentrum Martinstrasse» Alters-, Pflegeund Wohnheim Bestehend; nötige bauliche Erweiterungen mittels massvoller Ergänzung der bestehenden Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 18.0 m, Fh maximal 16.0 m. II 51 «Regionalgefängnis» Regionalgefängnis, Trafostation Bestehend; für Erweiterungen und Ersatzbauten gelten die folgenden Bestimmungen:

–Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m

–Gebäudeabstand und Gebäudelänge: Innerhalb der ZöN keine Beschränkung

–Grenzabstand: 4.0 m gegenüber Zonen anderer Nutzung III 109 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe

–Der Bezug zur Allmendstrasse ist im Sinne des Gestaltungskonzepts Allmendstrasse sorgfältig zu gestalten. 52 «Parkplatz Obermatt» Öffentlicher Parkplatz Hochbauten sind ausgeschlossen. III 53 «Kapelle Göttibach» Kapelle Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 10.5 m, Fh maximal 8.5 m. II 54 «Flussbad Schwäbis» Schwimmbad, Uferpromenade (Uferweg nach SFG) und Grünflächen (Freiflächen nach SFG), Verteilkabine Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 6.0 m, Fh maximal 4.0 m. II 110 55 «Schärmehof» Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung, Gestaltung und Erschliessung Sektor I: Hauptnutzung: Pflege- und Alterspflegeheim, betreute Wohnungen, Friedhof (Parkplätze usw.) Zusätzlich: Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.) Sektor II: Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen

u.Ä.)

–Die Bauvolumen und Aussenräume sind einerseits in einer der spezifischen Nutzung entsprechenden Eigenständigkeit darzustellen, anderseits ist mittels proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier sicherzustellen.

–Dachgestaltung für Haupt- und Nebenbauten sind Flachdächer.

–Der Siedlungsrand und der Übergang zum Friedhof haben eine gestalterische Einheit zu bilden. 111

–Schallschutzmassnahmen sind an neuen Gebäuden zu realisieren.

–Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zulieferung sowie für Besucherinnen und Besucher ist so anzulegen, dass das umgebende Quartier nicht wesentlich mehr von Immissionen beeinträchtigt wird.

–Zusätzliche Bestimmungen sind pro Sektor definiert. Sektor I:

–Neubau ist gestattet.

–Für das Fachorgan, welches das Bauprojekt prüft, ist das Ergebnis des Gutachterverfahrens vom 07.12.2017 als Richtkonzept wegleitend. Sektor II:

–Neubauten aufgrund qualitätssichernden Verfahren, Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten), Erschliessung

–Erschliessung ist über das Länggässli gestattet. Nutzungsmass

–Die Fassadenhöhe ist pro Sektor definiert.

–Strassenabstände sind einzuhalten. Sektor I: Baupolizeiliche Masse

–GFo min 7'300 m²

–GFo max. 10'000 m²

–Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059

–Gebäudeabstand frei

–Gebäudelänge: 77 m

–Gebäudebreite: 33 m

–Fassadenhöhe: 19 m 112 Lärmempfindlichkeitsstufe Sektoren Sektor II:

–GFo min 1'200 m²,

–GFo max. 3'800 m²

–Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059

–Gebäudeabstand frei

–Gebäudelänge: 45 m

–Gebäudebreite: 30 m

–Fassadenhöhe: 11 m ES II

Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 113 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe 56 «Kirche Schönau» Kirche, Pfarrhaus Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 11.0 m, Fh maximal 9.0 m. II 57 «Markuskirche» Kirchgemeindehaus, Pfarrhaus Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 14.0 m, Fh maximal 12.0 m. II 58 «Kirche Allmendingen» Kirchliches Zentrum, Kindergarten/Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen Bestehend; massvolle Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 585.00 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 583.00 m ü. M. II II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 114 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe Unterer Referenzpunkt: 574.39 m ü. M. 59 «Werkhof Amerika» Städtischer Werkhof Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. Eine optimale Nutzung und besonders hohe Nutzungsdichte sind qualitativ sicherzustellen, indem Bauten, Anlagen und die Erschliessung flächensparend und kompakt angeordnet werden. Parkplätze sind gebäudeintern zu realisieren. Eine unnötige Zerstückelung des Kulturlandes ist zu vermeiden. Bauten und Anlagen sind gestalterisch hervorragend in die Landschaft zu integrieren. Entlang des bestehenden Fusswegs/Allmendingenbächli ist ein Freihaltebereich von 15.0 m einzuhalten, in dem keine Bauten und Anlagen realisiert werden. III 115 Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe Der Übergang zum angrenzenden Fussweg/ Allmendingenbächli ist mit geeigneten landschaftsgestalterischen Massnahmen (z. B. Allee oder Heckenpflanzung) in hoher Qualität zu gestalten. 60 «Gymnasium ThunSeefeld Süd» * Schulanlage sowie dazugehörige Nutzungen Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3. II

2.2 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF

Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Gestaltung zu den einzelnen ZSF sind folgendermassen formuliert: 10116 «Lerchenfeld» Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Flugplatz-, Sport- und Freizeitnutzungen sowie den Nutzungen dienende Infrastrukturen und Parkierung An-, Um- und Neubau unter Wahrung einer flächensparenden Anordnung und Erhalt der bestehenden Sportfelder

Änderung vom 04.07.2024/14.08.2025 (Reg.-Nr. 297)

16Fassung vom 04.07.2024 (StRB 70/2024), in Kraft seit 19.09.2025 116 Grundzüge der Erschliessung Baupolizeiliche Masse Lärmempfindlichkeitsstufe Die Erschliessung erfolgt über die Flugplatzstrasse. Die Parkierung kann oberirdisch angeordnet werden.

–max. Gesamthöhe: 10.0 m

–max. Gebäudelänge: 48.0 m

–max. Gebäudebreite: 25.0 m

–Grenzabstand: 5.0 m

–max. Gebäudelänge Tribüne: 90.0 m

–max. Gesamthöhe Lichtmasten: 16.0 m ES III Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe 102 «Tempelstrasse» Golfplatz (Kleinanlage) Bestehend III 104 «Lachengraben» Feuerwehrmagazin, Uferanlagen, Klubhäuser, Bocciabahn, Gasstation, Trafostation Bestehend II 105 «Farmweg» Kleintieranlage Allmendingen Bestehend III Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe 106 «Amerika Allmendingen» Pfadfinderheim Bestehend III

Die Nummerierung der ZSF entspricht der Beschriftung im Zonenplan I. 117 Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe 108 «Buchholz» Parzelle Thun 2 (Strättligen)- Grundbuchblatt Nr. 18: Pfadfinderheim; Parzelle Thun 2 (Strättligen)- Grundbuchblatt Nr. 1043: Reitsportzentrum Bestehend II 109 «Tennisplatz Gwatt» Tennisanlage Bestehend III 110 «Trüllplatz» Campingplatz (inkl. Younotent), Uferweg, Park und Freizeitanlage, Restaurant, Trafostation Bestehend II 111 «Golfplatz Thun» Golfplatz, Naherholungsgebiet Hochbauten sind nur als sorgfältig integrierte Fahrnisbauten zulässig. Für die Flächennutzung ist die «Drei-Drittel-Regel» der Richtlinien von Bund und Kanton einzuhalten: Ein Drittel intensive Rasen sowie Bauten, ein Drittel extensive III Bestehend II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. III

Bezüglich Fusswegnetzes (bestehende und neue Fusswege) und ökologischen Ausgleichsflächen gilt zudem der Infrastrukturvertrag vom 24. Februar 1998. Gestaltungsgrundsätze des Workshopverfahrens von 1998: 1. Der Golfplatz Thun wird gestalterisch unterschieden in den westlichen, klar gefassten «Garten» (Chip & PutAnlage) und den östlich freien Landschaftsraum (9- Lochanlage und Golf-Academy). Das Clubhaus liegt dazwischen. 118 Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe Wiesen und Sträucher, ein Drittel naturnahe Lebensräume. Die Weiträumigkeit der Landschaft und die charakteristischen Baumalleen sind zu erhalten. Die Burgerallmend ist als öffentlicher Naherholungsraum gestalterisch aufzuwerten und zugänglich zu erhalten. Der naturnahe Lebensraumverbund in der Umgebung des Wäldchens ist zu stärken. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat ausschliesslich über und in der angrenzenden Arbeitszone zu erfolgen. Das öffentliche Fusswegnetz ist zu erhalten und auszubauen. Die Fusswege dürfen nicht asphaltiert werden. Im Weiteren sind die aus dem Workshopverfahren von 1998 resultierenden

2. Der «Garten» wird gefasst, um ihn klar von den Bauten und der östlichen Landschaft abzugrenzen, andererseits aber dem Clubhaus zugeordnet. 3. Der östliche Teil des Golfplatzes wird so gestaltet, dass er mit den umliegenden Landschaftsteilen ein Ganzes bildet. 4. Die Alleen bleiben als klare, markante Strukturelemente weiterhin raumbestimmend und raumprägend. Die dazwischenliegenden grossen Landschaftskammern sollen weiterhin in ihrer Grosszügigkeit erlebbar sein. 5. Als Hindernis oder Spielfeldmarkierung können Einzelbäume oder kleinere Baumgruppen dienen, nicht aber hohe, lineare Strukturelemente (z. B. Baumreihen oder Baumhecken), welche die Baumallee räumlich konkurrenzieren. Lineare Gestaltungselemente (Hecken) dürfen nicht höher als 3 bis 4 Meter sein. 6. Gebäude (Fahrnisbauten) sind besonders sorgfältig in die Anlage zu integrieren, so dass sie den Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigen. Auch der sorgfältigen Integration der Driving Range ist besondere Beachtung zu schenken. 7. Vom Kreuzungspunkt der Alleen sowie von den beiden Eingangspunkten der Alleen aus soll der Erholungssuchende die Weiträumigkeit der Landschaft ungehindert erleben können und freie Sicht auf die Berge haben. 8. Die naturnahen Flächen sollen grosszügig an den Rändern der Anlage angeordnet werden, wo sie, in Vernetzung mit den bestehenden Lebensräumen (z. B. Wald), ihren ökologischen Wert optimal zur Entfaltung bringen können. Die Ausgestaltung der naturnahen Flächen soll sich an den Lebensräumen der 119 Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze massgebend.

Umgebung orientieren (Trockenstandorte, Waldrän-

Die folgenden Zonen für öffentliche Nutzungen sowie Zonen für Sport und Freizeit werden aufgehoben:

3«Altes Aarebett»

8«Kapellenweg» 120

Anhang 3

Listen und Detailbestimmungen besonderer baurechtlicher Ordnungen

3.1 Zonen mit Überbauungsordnung UeO

Anhang 3 ist grundeigentümerverbindlich.

Ergänzend ist die baurechtliche Grundordnung massgebend, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der UeO oder einer bezüglich Nutzungsmass massgebenden Änderung rechtskräftig war. Erschliessungs-UeO sind nicht aufgeführt.

Die Nummerierung der UeO entspricht der Beschriftung im Zonenplan I. IV

Reg.-Nr. 238, mit Änderungen 238-1 bis 282-6 121 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindlichkeitsstufe a «Kehrichtverbrennungsanlage KVA Thun» Kantonale UeO nach Art. 102 BauG 15.09.1999 mit Änderungen vom 13.03.2000, vom 20.07.2007, vom 27.11.2009, vom 31.01.2012, vom 30.07.2012 und vom 29.03.2019 IV Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindlichkeitsstufe b «Areal Scheibenstrasse» UeO (teilweise aufgehoben) 25.06.1995/30.05.1996 mit Änderungen vom 28.02.1997/17.04.1997, vom 23.02.2000/21.06.2000, vom 02.06.2002/24.07.2003 u. 27.08.2003, vom 05.07.2007/30.11.2007, vom 23.08.2007/30.11.2007, vom 16.03.2012/24.07.2012, vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) und vom 31.05.2023/12.07.2024 II/III d «Hotel Blümlisalp Goldiwil» BeP (BLP) mit SBV 01.06.1969/18.07.1969 mit Änderungen vom 13.11.1987/09.05.1989 (Änderung Baulinien), vom 05.04.2016/15.07.2016 und vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) II II/III

Reg.-Nr. 223, mit Änderungen 223-1, 223-2, 223-4 bis 223-7, 292 und 223-8 II

Reg.-Nr. 169, mit Änderungen 207, 169-2 und 292 122 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindlichkeitsstufe f «Berimag AG Länggasse - Frutigenstrasse» BLP mit SBV 01.02.1970/24.04.1970 II j «Thunerhof» USP 16.05.1991/08.08.1991 II k «Bellevue-Areal» UeO 13.04.1997/17.11.1997 II l «Inseli» USP 07.03.1993/31.12.1993 II m «Bellevuestrasse Süd» UeO 03.07.1992/29.07.1993 II o «Äussere Länggasse» BeP mit SBV 02.03.1969/18.07.1969 II Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 123 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindlichkeitsstufe s «Buchholzstrasse – Talackerstrasse» BLP und BeP mit SBV 03.07.1960/07.10.1960, teilweise aufgehoben mit Erlass der UeO z «Talackerstrasse» am 14.01.2020 II t «Buchholzstrasse (Hallerstrasse)» BeP mit SBV 28.10.1967/19.01.1968 mit Änderung vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) II u «Talacker» UeP mit GeP und SBV 24.09.1972/28.02.1973 mit Änderungen vom 20.12.1991/13.04.1992, vom 25.03.1993/18.10.1993 und vom 31.05.2023/12.07.2024 II v «Lindenegg - Schulstrasse (Lindenweg)» BLP und BeP mit SBV 02.07.1967/21.11.1967 mit Änderung vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) II y «Hännisweg» TZP und UeP mit ZV 05.06.1983/08.09.1983 mit Änderung vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) II z «Talackerstrasse» UeO 22.08.2019/14.01.2020 II aa «Lerchenfeld Nord» UeO 22.01.2021/22.12.2021 IV II

Reg.-Nr. 149; Erlass der UeO z Talackerstrasse: Reg.-Nr. 280 Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. II

Reg.-Nr. 163, mit Änderung 292 II

Reg.-Nr. 176, mit Änderungen 176-1 bis 176-3 II

Reg.-Nr. 162, mit Änderung 292 Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. II

Reg.-Nr. 190, mit Änderung 292 Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 124 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindlichkeitsstufe ab «ZPP W Areal Scheibenstrasse» UeO 15.02.2007/07.06.2007 mit Änderungen vom 03.07.2008/25.07.2008 und vom 16.03.2012/24.07.2012 III ac «Parkierungsanlage Schlossberg» UeO 23.08.2012/22.03.2013 mit Änderung vom 13.06.2014/08.09.2014 II/III ad «Goldiwil-Melli» UeO 16.02.2017/24.04.2018 III ae «ZPP O Pestalozzistrasse 4–10» UeO 15.12.2011/30.01.2012 III af «ZPP O Schlossmattstrasse

–Hopfenweg» UeO 15.02.2007/11.05.2007 III ai «ZPP F Spital Ost» UeO 14.06.2007/20.09.2007 II aj «Höheweg Ost» UeO 18.09.2008/17.12.2008 II ak «Burgstrasse 2» UeO 20.11.2008/06.03.2009 mit Änderung vom 08.04.2010/06.05.2010 und vom 25.11.2016/06.03.2017 III III

Reg.-Nr. 255, mit Änderungen 255-1 und 255-2 II/III

Reg.-Nr. 270, mit Änderung 270-1 Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. UeO 16.02.2017/24.04.2018 III

Reg.-Nr. 278 (mit Zonenplanänderung 241-30: Aufhebung der ZPP Z Goldiwil-Melli) III

Reg.-Nr. 261, mit Änderungen 261-1 und 261-2 Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. 125 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindlichkeitsstufe al «ZPP G Blümlimatt» UeO 01.05.2009/07.07.2009 mit Änderung vom 24.06.2010/05.08.2010 II am «Nünenen Pestalozzistrasse» UeO 07.07.2022/16.05.2023 II/III an «ZPP J Bildungszentrum ThunSchadau» UeO 08.08.2013/06.03.2015 mit Änderung vom 29.01.2025/28.05.2025 II ao «ZPP Q Hohmad» UeO 25.08.2005/14.11.2005 mit Änderungen vom 22.09.2006/09.10.2006 und vom 20.03.2009/06.04.2009 II/III ap «ZPP AB Hofgut Schadau» UeO 19.07.2004/11.08.2004 mit Änderungen vom 16.03.2007/18.06.2007 und vom 25.03.2011/27.04.2011 II aq «Schadau bis Lachen» USP 07.05.2009/21.10.2009 mit Änderung vom 05.08.2015/ 15.09.2015 II ar «ZPP H Allmendingen-Allee» UeO 18.10.2012/28.02.2013 II as «ZPP AD Gärtnerei Buchholzstrasse» TUeO 09.02.2012/13.04.2012 mit Änderung vom 14.12.2012/04.02.2013 II II

Reg.-Nr. 262, mit Änderung 262-1 Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. II

Reg.-Nr. 276, mit Änderung 276-1 II/III

Reg.-Nr. 249, mit Änderungen 249-1 bis 249-2 II

Reg.-Nr. 245, mit Änderungen 245-1 und 245-2 Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. II

Reg.-Nr. 265, mit Änderung 265-1 II

Reg.-Nr. 268, mit Änderung 268-1 Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 126 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindlichkeitsstufe aw «ZPP I Zengergut» UeO 11.11.2005/25.01.2006 mit Änderungen vom 20.10.2006/02.11.2006 und vom 28.09.2007/14.12.2007 II/III ax «ZPP T Wirtschaftspark ThunSchoren» TUeO 22.04.2009/08.07.2009 mit Änderung vom 07.12.2012/13.11.2015 III/IV ay «ZPP AY Hoffmatte» UeO 18.09.2019/25.08.2020 III az «ZPP T GwattSchoren» TUeO 16.10.2019/12.05.2020 mit Änderungen vom 18.10.2023/10.09.2024 und vom 18.06.2025/02.09.2025 IV ba «ZPP Y Berntorgasse» UeO – III bb «ZPP O Mittlere Strasse 13–19» TUeO 19.05.2021/07.01.2022 III bc «ZPP C Bälliz» UeO 07.08.2024/19.12.2024 (neue UeO) III bd «ZPP X Eissportzentrum Grabengut» TUeO 23.06.2021/10.12.2021 III II/III

Reg.-Nr. 251, mit Änderungen 251-1 und 251-2 Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. III/IV

Reg.-Nr. 263, mit Änderung 263-1 IV

Reg.-Nr. 282, mit Änderungen 279-1 und 282-2 UeO – III

Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. III

Reg.-Nr. 295 Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. 127

Legende: BeP = Bebauungsplan BLP = Baulinienplan GeP = Gestaltungsplan SBV = Sonderbauvorschriften TUeO = Teilüberbauungsordnung TZP = Teilzonenplan UeP = Überbauungsplan USP = Uferschutzplan ZV = Zonenvorschriften

Legende: Reg.-Nr. = Registraturnummer Planungsamt (Sammlung rechtsgültiger Plandokumente Stadt Thun)

Aufgehoben werden die in Artikel 100 Absatz 3 aufgeführten UeO. 128

3.2 Zonen mit Planungspflicht ZPP Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters des Bälliz sowie dessen massvolle und stadtverträgliche Verdichtung zugunsten der Erhaltung als Teil des innenstädtischen Einkaufszentrums Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) für Wohnnutzung muss pro Parzelle mindestens der Fläche von zwei Vollgeschossen der gassenseitigen Hauptgebäude entsprechen. Werden mehrere Bauten gemeinsam projektiert und bewilligt, kann die Bauherrschaft unter Vorbehalt von Ziffer 3 Nutzungsmass frei wählen, wo sie den entsprechenden Wohnanteil innerhalb des Areals realisiert.

Die Nummerierung der ZPP entspricht der Beschriftung im Zonenplan I.

Vergleiche auch die Bestimmungen zu den Altstadtgebieten in Artikel 66 bis 70 und zum Altstadtgebiet A III «Bälliz» in Anhang 4 Ziffer 4.1. Vergleiche auch Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS und kantonales Bauinventar der Stadt Thun. Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. Die ZPP C «Bälliz» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 129

C «Bälliz» Nutzungsmass

1Für das Mass der Nutzung gilt:

rückwärtige,

gassenseitige aareseitige

Hauptgebäude: Gebäudeteile: a Geschosszahl max. 5 max. 2

b Fassadenhöhe Fh tr max. 18.0 m Fh max. 9.5 m c Bautiefe max. 20.0 m – nordöstlich Bälliz d Bautiefe gemäss Verlauf – südwestlich der ehemaligen Bälliz Stadtmauer e Weist das gassenseitige Hauptgebäude nur drei Vollgeschosse auf, muss das zweite Vollgeschoss des rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteils einen Abstand von mindestens 8.0 m zur rückwärtigen Fassade des Hauptgebäudes aufweisen.

2Falls das gassenseitige Hauptgebäude fünf Vollgeschosse aufweist, sind unter Vorbehalt von Ziffer 3 folgende Überschreitungen des Nutzungsmasses für die rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile möglich: a Geschosszahl: 3 Vollgeschosse b Fassadenhöhen bis auf jenes Mass, das die volle Ablesbarkeit des vierten und fünften Vollgeschosses des Hauptgebäudes erlaubt 130

3Für die Überschreitung des Nutzungsmasses gemäss Ziffer 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a Die Nutzung des ersten Vollgeschosses dient dem Detailhandel (Verkaufsflächen und zugehörige Lager-, Service-, Produktions- oder Büroräume) oder dem Gastgewerbe. b Zusammen mit der Umgebung, insbesondere den Nachbarbauten, wird eine gute Gesamtwirkung erzielt. Die prägenden Strukturmerkmale des Bälliz sind zu beachten, d. h. - die Gestaltung und Materialisierung der rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile soll gegenüber derjenigen des Hauptgebäudes differenziert, untergeordnet, leichter oder transparenter wirken. Dies gilt nicht beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen; - auch in der Längsrichtung der Aare ist ein differenziertes, volumetrisch feinkörniges, in der Fassadenhöhe traufseitig und in der Gebäudebreite vielfältiges, nicht durchgehend geschlossenes Bild zu wahren. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III 131 Gestaltungsgrundsätze In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A III «Bälliz» (Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) gilt: - Die Gebäudebreite entspricht der überlieferten Parzellenstruktur; - die Gebäudeflucht ist gassenseitig zu erhalten; - auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet; - beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen, sind andere Dachformen als Schrägdächer zulässig, wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachform ebenso gut einordnet; - auf den rückwärtigen Gebäudeteilen sind nur Flachdächer zulässig; - dem Übergang vom aareseitigen Flachdach zur Fassade des Hauptgebäudes ist besondere Beachtung zu schenken. 132

E «Quartierzentrum Schulstrasse» Planungszweck Schaffung eines Geschäfts- und Begegnungszentrums. Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs sowie Freihaltung und Aufwertung des Strättligenplatzes

Es handelt sich um eine bestehende verkehrsintensive Anlage gemäss RGSK mit einem Fahrtenkontingent von 3900 Fahrten und Besitzstandswahrung. (Vorbezug von 913 Fahrten aus dem Fahrtenkontingent des Standorts Thun Süd). Nutzungsart Die ersten Vollgeschosse sind für Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungseinrichtungen mit Publikumsverkehr bestimmt. Die Geschosse ab dem zweiten Vollgeschoss können für Dienstleistungen (Büros, Restaurants, Praxen usw.), Parkierungen im Sektor Mitte und für das Wohnen genutzt werden. Nutzungsmass - Die Nutzung über das ganze Planungsgebiet darf maximal 17'050 m² GFo betragen. Pro Sektor sind folgende Geschossflächen oberirdisch einzuhalten:

–Sektor Ost: min. 3850 m², max. 6050 m² GFo

–Sektor Mitte: min. 3300 m², max. 4400 m² GFo

–Sektor West: min. 4950 m², max. 6600 m² GFo - Pro Sektor sind folgende dem Verkauf dienenden Geschossflächen zulässig:

–Sektor Ost: 2100 m²

–Sektor Mitte: 3300 m²

–Sektor West: 2500 m² - Die Grundeigentümerschaften können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Verkaufsnutzung eines Sektors auf einen anderen übertragen wird.

- Gegen aussen resp. gegenüber anderen Zonen dürfen die maximalen Höhenmasse bei gewerblicher Nutzung eine Fassadenhöhe traufseitig von 10.0 m, giebelseitig von 14.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 12.0 m, und mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung in den Geschossen über dem ersten Vollgeschoss eine Fassadenhöhe traufseitig von 12.0 m, giebelseitig von 133 16.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 14.0 m, nicht übersteigen. Bei Gebäuden von mehr als 10.0 m Fassadenhöhe traufseitig oder 12.0 m Fassadenhöhe für Flachdachbauten ist ein minimaler Grenzabstand von 6.0 m auf der Nordseite, in allen anderen Fällen von 4.0 m einzuhalten. - Innerhalb der ZPP sind die Gebäudelänge und die Gebäudeabstände frei. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Gestaltungsgrundsätze - Die Gebäude sind so zu gestalten, dass sie gesamthaft ein gutes Bild ergeben. Besonders zu beachten sind: - Stellung und Gestaltung der Bauten sowie deren Bezug zum Platz, - Erschliessung für nicht motorisierten und öffentlichen Verkehr, - Schulwegsicherheit, - Grünflächen und Bepflanzungen. - Die Aussenräume gegen den öffentlichen Platz sind so zu gestalten, dass sie zusammen mit der Schulstrasse und dem Strättligenplatz einen für die Begegnung geeigneten Quartierplatz bilden. Die Schulstrasse und der Strättligenplatz sind in die Platzgestaltung einzubeziehen. Erschliessungsgrundsätze Verkaufsgeschäfte und gewerbliche Nutzung sind vorwiegend ab der Schulstrasse über die Feld- und Freiestrasse zu erschliessen.

Die ZPP E «Quartierzentrum Schulstrasse» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 134 Sektoren 135

F «Spital Ost» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 90 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 ES II Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche Erschliessungsgrundsätze Das Areal ist teils von Westen, teils von Osten her zu erschliessen.

Die ZPP F «Spital Ost» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 136

G «Blümlimatt» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 90 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.6 Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 ES II Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche

H «Allmendingen-Allee» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 75 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7; Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3, entlang der Autobahn partiell gemäss der Zone Wohnen W4 ES II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Lärmempfindlichkeitsstufe 137 Gestaltungsgrundsätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche und private Bereiche - Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der halböffentlichen Bereiche - Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung; überdeckte offene Attika-Sitzplätze gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 Baureglement dürfen jeweils auf einer Längs- und einer Querseite verglast werden, um den geforderten Lärmschutz zu erreichen. In diesen Bereichen und bei lärmschutzwirksamen Gebäuden entlang der Autobahn sind partiell 3 Vollgeschosse auf maximal einem Zehntel der Gebäudelänge zulässig. - Renaturierung Allmendingenbächli

«Anhang 1 Ziffer 1.3» bezieht sich auf das Baureglement 2002. Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine Konzession erteilt wird. 138

I «Zengergut» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität

Die ZPP I «Zengergut» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 75 Prozent - Gemeinschaftsnutzungen Nutzungsmass GFZo maximal 0.8, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 ES II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche und private Bereiche - Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der halböffentlichen Bereiche - Integration des erhaltenswerten Obstbaumgartens - Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung 139

J «Schadau» Planungszweck Gesamthafte und repräsentative Ausprägung als vorab öffentliche «Kulturmeile» in Seenähe mit höheren Bildungsstätten, Freizeit- und touristischen Angeboten. Bauten und Anlagen für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsbildung), ohne Turnhallen und Rasenspielfelder, kombiniert mit Bauten für weitere öffentliche Nutzungen. Nutzungsart - Sektor A: Öffentliche Nutzungen wie Ausstellungen, Kongresse/Tagungen, öffentliche Veranstaltungen - Sektor B: Bildung (Gymnasium) - Sektor C: Öffentliche Nutzung, Bildung, Kultur - Sektor D: Bildung (Hotelfachschule), Internat, Gastgewerbe und Hotel Nutzungsmass - Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4, für kulturelle Nutzungen gelten eine maximale Fassadenhöhe und eine maximale Fassadenhöhe giebelseitig von 17.0 m. Es gilt ein Grenzabstand von 4.0 m. - Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich. Gestaltungsgrundsätze - Städtebaulich überzeugendes Konzept - Beachtung der spezifischen Qualitäten des Orts und der bestehenden Bebauung - Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen und zur Marienstrasse

Vergleiche auch Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS und kantonales Bauinventar der Stadt Thun. Das Areal befindet sich innerhalb der ISOS-Umgebungszone U-Zo XIII mit Erhaltungsziel «a»: «Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche». Das Nutzungsmass und die Gestaltungsprinzipien in allen Sektoren (A bis D) müssen im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren ausgelotet werden.

Vergleiche auch das benachbarte Ortsbildgebiet O VII «Scherzligen-Schadau» in Anhang 4 Ziffer 4.2. 140 Lärmempfindlichkeitsstufe ES II

- Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume. Erhaltung des attraktiven Fussgängerraums entlang der Seestrasse (Sektoren A bis C) - Guter Bezug zum Schadaupark Erschliessungsgrundsätze - Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr von der Gwattstrasse her über die Seestrasse. Die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Gestaltung der Seestrasse dürfen nicht beeinträchtigt werden. - Gebietsinterne Erschliessung für den Langsamverkehr über die Marienstrasse - Durchlässigkeit des Areals für Fussgänger und Velofahrer Besondere Bestimmungen - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen. - Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich, wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind. Sektoren

Die ZPP J «Schadau» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63.

Sektor A: Kultur- und Kongresszentrum Thun Sektor B: Gymnasium Sektor C: Gymermatte Sektor D: Hotelfachschule 141

L «Rösslimatte» Planungszweck - Beitrag zur Ausgestaltung des südlichen Stadteingangs und des Dorfkerns Gwatt - Zukunftsgerichtete, innovative Wohnsiedlung in verdichteter Bauweise - Gute Durchmischung mit hohem Familienanteil, Infrastrukturen, die das Zusammenleben fördern, und einer hohen Bewohnerdichte Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als hochwertiges, innovatives, gemeinschaftlich orientiertes und familiengerechtes Wohnen - Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte - Verkaufseinrichtungen unter 300 m² GFo, die nur der Unterstützung der Quartierversorgung dienen, sind im ersten Vollgeschoss zugelassen - Quartierorientierte öffentliche Nutzungen - Wohnanteil min. 80 Prozent

Gemeinschaftlich orientiertes Wohnen setzt Infrastrukturen voraus, die das Zusammenleben in der Siedlung unterstützen, wie entsprechende Ausgestaltung und Funktion der Aussenräume sowie geeignete gemeinsame Infrastrukturen und Räumlichkeiten in den Gebäuden (z. B. Gemeinschaftsräume, Werkräume oder Schaltzimmer). Nutzungsmass GFZo min. 0.8, GFZo max. 1.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig. - Im Bereich von Verkaufsnutzungen ist zudem eine Erhöhung des ersten Vollgeschosses um max. 1.0 m zulässig, wird davon Gebrauch gemacht, erhöhen sich die Höhenmasse entsprechend. Lärmempfindlichkeitsstufe ES II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. 142 Gestaltungsgrundsätze - Innovative Gesamtüberbauung mit hohem Identifikationswert - Hohe bauliche Dichte und Nutzungsdichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich Standorts und benachbarten Quartiers - Integration der historischen Substanz des Dorfkerns Gwatt - Strassenraumbegleitende Bebauung entlang der Gwattstrasse - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Gwattstrasse - Stationsstrasse - Sorgfältige Ausgestaltung des Übergangs zur Arbeitszone im Westen

- Hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität von Bauten und arealinternen Aussenräumen mit einer sorgfältigen Integration und Gestaltung des Bachlaufs - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der ortsverträglichen Dichte und der geeigneten Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe: Gesamtvorstellung des Wohnprojekts im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahren mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder mehrere Projektwettbewerbe nach SIA. 143 Erschliessungsgrundsätze - Haupterschliessung über die Sticherschliessung Rösslimatte, untergeordnet auch direkt ab Gwatt- oder Stationsstrasse, sofern der Bach nicht überquert wird - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit zur Gwattstrasse sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier Planungszweck - Wirtschaftliche und etappenweise Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten innenstadtnahen Gebiet unter Beachtung der schützens- und erhaltenswerten Bauten - Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts Nutzungsmass - Möglichst geschlossene Bauweise entlang der Strassen unter Beachtung der bestehenden Bauten - Gebäudebreite der Randbebauung max. 16.0 m - Die Innenhöfe können überbaut werden, sofern dies von der Nutzung her erforderlich ist und die Nutzungsqualität der Randbebauung nicht beeinträchtigt wird - GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Entlang Aarestrasse und Allmendstrasse Fh tr max. 16.5 m, Fh gi max. 20.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh tr max. 20.0 m, Fh gi max. 24.0 m, - Gebäude mit anderen Dachformen: Entlang Aarestrasse und Allmendstrasse Fh max. 18.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh max. 22.0 m,

N «Gewerbestrasse - Aarestrasse»

Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. Die Vorgaben gemäss Artikel 89 betreffend Hochwasserentlastungsstollen sind zu berücksichtigen. 144 Nutzungsart Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - in der Ecke zwischen Allmendstrasse und Bahnlinie ist städtebaulich begründet ein Hochpunkt bis zur einer Fh (bei Gebäuden mit Schrägdach und mit anderen Dachformen) von 29.5 m mit einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 635 m² zulässig. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Gestaltungsgrundsätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung der öffentlichen Räume, angrenzenden Strassenräume und Ecksituationen - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie - Die Innenhöfe sind entsprechend der innerstädtischen Situation und Nutzung zu gestalten. - Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie in mehreren Etappen realisiert werden können und jede Etappe zusammen mit dem Bestand eine bauliche Einheit bildet. Erschliessungsgrundsätze - Haupterschliessung des Areals über die bestehenden Strassen - Attraktive Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof und über die Geleise zum Areal Güterbahnhof (via heutige Gewerbestrasse)

Die ZPP N «Gewerbestrasse – Aarestrasse» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 145

O «Bahnhof West» Planungszweck - Stadtkernerweiterung - Wirtschaftliche Entwicklung - Stadträumliche Aufwertung - Dichte, städtische Bebauung - Urbanes Mischgebiet - Erhöhung der Nutzungsvielfalt - Erhöhung der Nutzungsdichte - Attraktives urbanes Wohnen - Erhöhung der Wertschöpfung - Umsetzung des Richtplans Bahnhof West

Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Öffentliche Nutzungen - Publikumsorientierte Nutzungen im ersten Vollgeschoss Ergänzend gilt pro Sektor: - Sektor a: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie und der Frutigenstrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor b: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor c: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie und der Pestalozzistrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor d: Wohnanteil: 25–75 % - Sektor e: Wohnanteil: 25–75 % - Sektor f: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Pestalozzistrasse und Mittleren Strasse: 0–75 % 146 - Sektor g: Wohnanteil: 25–75 % Nutzungsmass - Sektor a, b, c, d, f: GFZo min. 1.4, GFZo max. 2.0 - Sektor e: GFZo min. 2.0, GFZo max. 2.4 - Sektor g: GFZo min. 1.7, GFZo max. 2.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 15.0 m, Fh gi max. 19.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 6.0 m höhere Höhenmasse zulässig. - Die durch den Ausgleich der Senke des Terrains im Bereich der Bahnunterführungen entstehende Mehrhöhe ist nicht an die Fassadenhöhe anzurechnen. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Gestaltungsgrundsätze Generelle Gestaltungsgrundsätze: - Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung und die stadträumliche Aufwertung bilden der behördenverbindliche Richtplan Gebietsentwicklung und die hinweisenden Gestaltungsrichtlinien. - Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren in allen Sektoren - Hohe Qualität der Bauten und Aussenräume - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zu den benachbarten Sektoren und Quartieren - Hochwertige urbane Wohnformen

Gestaltungsgrundsätze pro Sektor: - Sektor a: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung am Mönchplatz, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche 147 - Sektor b: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor c: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung an der Kreuzung Pestalozzistrasse - Mittlere Strasse, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche

- Sektor d: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Kasernenstrasse - Mittlere Strasse, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Kasernenstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor e: Repräsentative zeilenförmige Bebauung entlang der Pestalozzistrasse in annähernd geschlossener Bauweise, Platzbildung an der Kreuzung Waisenhausstrasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee - Sektor f: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Mittlere Strasse

–Pestalozzistrasse sowie zeilenförmige, annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee entlang der Pestalozzistrasse - Sektor g: Repräsentative Ausprägung und Platzbildung im Bereich der Kopfsituation Mittlere Strasse

–Stockhornstrasse, zeilenförmige und annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Strassenraumsicherung durch Rückversetzen der Ersatzbauten Mittlere Strasse 15 und 17 148 Erschliessungsgrundsätze Generelle Erschliessungsgrundsätze: - Haupterschliessung über die bestehenden Strassen - Attraktive gleisnahe Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Langsamverkehr

Erschliessungsgrundsätze pro Sektor: - Sektoren a bis c: Einheitliche Gestaltung der privaten Vorbereiche entlang der Schlossmattstrasse durch ein vier Meter breites Trottoir und eine zwei Meter breite Baumreihe mit Längsparkplätzen - Sektor a: Integration der neuen Langsamverkehrsverbindung Mönchstrasse - Kasernenstrasse entlang der Bahngeleise - Sektor c: Aufhebung oder Verlegung der arealinternen Stichstrassen «Neue Gasse» und «Finkenweg» sowie der Zufahrt «Bleichestrasse» prüfen - Sektor e: Verlegung bzw. Einbezug des Eigerwegs prüfen - Sektor g: Sicherung Trottoir entlang der Mittleren Strasse Besondere Bestimmungen - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen. - Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich, wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind.

Die ZPP O «Bahnhof West» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Die Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63.

Die Gestaltungsrichtlinie Schlossmattstrasse vom 1. November 2005 gilt für die Gestaltung des Strassenraums wegleitend.

In den Sektoren b und e bleiben die bestehenden UeO rechtsgültig. 149 Sektoren

P «Aarefeld Nord» Planungszweck - Stadtkernerweiterung und stadträumliche Aufwertung - Dichte, städtische Bebauung - Attraktives urbanes Wohnen gemischt mit Arbeiten - Sicherung der Uferschutzzone und des Uferwegs

Vergleiche auch Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS und kantonales Bauinventar der Stadt Thun. Das Areal befindet sich zum Teil innerhalb der ISOS-Umgebungszone U-Zo II mit Erhaltungsziel «a»: «Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche». Das Nutzungsmass und die Gestaltungsprinzipien müssen im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren ausgelotet werden. Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. 150 Nutzungsart - Dichtes, urbanes Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Wohnanteil min. 70 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 1.4, GFZo max. 1.8, Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Gestaltungsgrundsätze - Definieren eines urbanen Strassenraums durch die Bebauung und Ausgestaltung der Vorbereiche entlang Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse sowie Orientierung der Nutzungen im ersten Vollgeschoss zu diesen Strassen hin - An Aarefeldstrasse und Schulstrasse Strassenraum definierende Baustrukturen - Offene Bauweise zur Aare hin, diese soll mit der historischen Stadtansicht eine gute Gesamtwirkung erzielen - Blockrand oder annähernd geschlossene Bauweise an Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse - Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit den schützenswerten Bauten - Geschlossener, repräsentativer Auftritt am Maulbeerplatz mit gezieltem Beitrag zur Platzbildung - Hohe Qualität und Zugänglichkeit der innenliegenden Aussenräume - Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit dem Scherzligweg - Ergänzen der Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse mit einer Reihe von Bäumen 151

- Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der verträglichen Dichte und der geeigneten Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe: Gesamtvorstellung im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahrens mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder zwei Projektwettbewerbe nach SIA. Erschliessungsgrundsätze - Die Haupterschliessung erfolgt über die Aarefeldstrasse. - Ab zehn Parkplätzen ist die Parkierung für den MIV unterirdisch und zentralisiert zu realisieren. Die Zufahrt in allfällige Einstellhallen ist in die Baukörper zu integrieren. - Gestalterische Aufwertung des Scherzligwegs und Ausgestaltung einer Uferpromenade von mindestens fünf Metern Breite

Die ZPP P «Aarefeld Nord» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63.

Q «Hohmad» Planungszweck Wirtschaftliche Entwicklung und bauliche Verdichtung sowie Förderung einer attraktiven und urbanen Nutzungsmischung innenstadtnaher Gebiete Nutzungsart Wohnen gemäss den Zonen Wohnen (Wohnanteil min.

75Prozent), Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten in einer Bautiefe entlang Frutigenstrasse und Talackerstrasse, Kindergarten 152 Nutzungsmass GFo max. 45'100 m² (ohne Gemeinschaftshaus, Kindergarten und bestehende Hofgruppe), Bauweise frei, Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m; in einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 7.0 m, Fh gi max. 11.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 9.0 m ES II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze - Die Gesamtanlage ist als städtebauliche Einheit zu gestalten. - Die Bebauung entlang der Frutigenstrasse ist städtebaulich aufzuwerten und ausdrucksstark zu gestalten. - Aufbau eines Systems einfacher, einprägsamer und qualitätsvoll gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche). Dabei ist die bestehende Hofgruppe einzubeziehen und durch einen gemeinschaftlichen Bereich mit Spielfeld und Gemeinschaftshaus/Kindergarten zu ergänzen - In einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse sind die strukturellen Merkmale des im Hohmadquartier vorherrschenden Siedlungsmusters einzuhalten.

- Die Bebauung entlang der Talackerstrasse soll diese, insbesondere im Bereich der Kreuzung, gestalterisch und funktional aufwerten und gleichzeitig eine wirksame Abschirmung der Wohnsiedlung gegenüber dem Verkehrslärm bilden. - Die neue Erschliessungsstrasse ist beidseitig mittels durchgehender Baufluchten räumlich zu fassen. 153 Erschliessungsgrundsätze - Die Motorfahrzeugerschliessung erfolgt für den südlichen Teil ab der Talackerstrasse, für den nördlichen Teil ab der Hohmadstrasse und für eine Bautiefe entlang der Frutigenstrasse ab dieser; durchgehende Verbindungen sind nur für Notfahrzeuge zu ermöglichen. - Eine siedlungsinterne Verbindung zwischen Hohmadund Talackerstrasse ist dem Langsamverkehr vorbehalten und als alleebestandene Spiel- oder Wohnstrasse mit Besucherparkplätzen auszugestalten. - Die Parkierung für Personenwagen, ausgenommen die Besucherparkplätze, erfolgt unterirdisch. - Eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung ist auch zwischen der Frutigen- und der Beatusstrasse zu gewährleisten.

Die ZPP Q «Hohmad» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63.

T «Gwatt-Schoren» Planungszweck Wirtschaftsförderung, d. h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe Nutzungsart Arbeiten gemäss der Zone Arbeiten A sowie Verkauf. Nutzungsmass - Baupolizeiliche Masse gemäss der Zone Arbeiten A - Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal beträgt der Abstand gegenüber der Wohnzone für Bauten und Anlagen mindestens 26.0 m Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV Besondere Anforderungen - Interne Gliederung der Überbauung in Übereinstimmung mit einem flexiblen Nutzungssystem - Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal: Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone Vergleiche auch Ortsbildgebiet O IX «Schoren» in Anhang 4 Ziffer 4.2. 154 Energie Soweit betrieblich möglich, ist als Energieträger Grundwasser einzusetzen, nach Möglichkeit in einem Wärmeverbund.

V «Bädlimatte (ehem. Selve)» Planungszweck - Realisieren einer nachhaltigen, dichten Überbauung für gemischte Nutzungen von hoher städtebaulicher Qualität als Ersatz der bestehenden Bebauung und mit ausgeprägtem Bezug zu Aare, Bahn und zum benachbarten Areal Scheibenstrasse - Abstimmung mit den aktuellen und künftigen Nutzungen der Bahninfrastruktur auf dem Grundstück der SBB, insbesondere innerhalb der Interessenlinien

Die Vorgaben gemäss Artikel 89 betreffend Hochwasserentlastungsstollen sind zu berücksichtigen. Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Wohnen als zentrumsnahes, attraktives, urbanes Wohnen - Arbeiten als wertschöpfungsstarke Dienstleistungen und Büros - Untergeordnet sind auch Verkauf und öffentliche Nutzungen zulässig - Wohnanteil: 25–75 % - Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig in den lärmbelasteten Bereichen angeordnet werden. Nutzungsmass GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.0 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m,

Fh gi max. 21.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m Lärmempfindlichkeitsstufe ES III 155 Gestaltungsgrundsätze - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker urbaner Auftakt zur Scheibenstrasse - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie und zur Aare - Hohe, urbane Dichte unter Berücksichtigung einer hohen Wohnqualität - Guter Bezug zur Scheibenstrasse und zum Aussenraum Aare - Berücksichtigung des Bedarfs der Bahninfrastruktur und der Interessenlinien im qualitätssichernden Verfahren - Gestalterisch sorgfältig ausgebildete Übergänge zwischen Bahninfrastruktur- und anderen Nutzungen - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahn (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität ist als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht ein Projektwettbewerb nach SIA durchzuführen. Erschliessungsgrundsätze - Erschliessung über die Scheibenstrasse. - Optimale Einbindung in das Fuss- und Radwegnetz (Bezüge zu Scheibenstrasse, Entwicklungsschwerpunkt [ESP] Thun Nord und Regiestrasse) - Die Parkierung im Areal hat ausschliesslich unterirdisch zu erfolgen. Es sind keine oberirdischen Parkplätze gestattet.

Die ZPP V «Bädlimatte (ehem. Selve)» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. Lärmschutz Neue lärmempfindliche Räume dürfen nur erstellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Immissionsgrenzwerte der ES III mittels lärmmindernden Massnahmen eingehalten werden können. Dieser Nachweis ist mit der UeO oder im Falle eines Verzichts auf die UeO im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 156

W «Areal Scheibenstrasse (ehem. Selve)» Planungszweck - Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts - Zweckmässige Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr und Anbindung an die Netze des Fussgänger- und Veloverkehrs Nutzungsart Ganzer Perimeter: Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten, mässig störende Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsnutzungen (ausser Dancing, Stripteaselokale usw.). Wohnanteil min. 50 Prozent. Keine verkehrsintensive Nutzung Zusätzlich im Bereich: - östlich des «Gasgässchens»: 2915 m² GFo Verkaufsnutzung, davon für Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel usw.) nur bis max. 440 m² GFo, - westlich des «Gasgässchens»: keine Verkaufsnutzung Nutzungsmass - Östlich des «Gasgässchens»: max. 9240 m² GFo (ohne Gebäude Scheibenstrasse 5, 7, 9 und 11), davon max. 2915 m² GFo Verkaufsnutzung - Westlich des «Gasgässchens»: maximal 32 120 m² GFo (inklusive Gebäude Scheibenstrasse 25) Baupolizeiliche Masse - Östlich des «Gasgässchens»:

Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 16.2 m, Fh gi max. 20.5 m; Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.2 m - Westlich des «Gasgässchens» generell: Fh max. 18.0 m 1) - Ecke Scheibenstrasse/«Gasgässchen»: für 1 Gebäude: Fh max. 38.6 m 1) - Westlicher Endpunkt des Perimeters: für 1 Gebäude: Fh max. 27.4 m 1)

Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. Die Vorgaben gemäss Artikel 89 betreffend Hochwasserentlastungsstollen sind zu berücksichtigen. 157

Anmerkung: 1) Bezüglich Fh gilt westlich des «Gasgässchens» folgender Vorbehalt: Das oberste Geschoss ist innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit einer Kniestockhöhe von 1.0 m und einer Dachneigung von 40 Grad ergeben würde, vorzusehen. Vordächer dürfen die Begrenzung des obersten Geschosses über offenen Sitzplätzen auf max. 50 Prozent der Fassadenlänge überragen. Die Regelung der äusseren Begrenzung findet keine Anwendung, wenn die zulässige Fh um mind. 3.0 m unterschritten wird. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Gestaltungsgrundsätze - Stadträumliche Aufwertung des Areals als neuer Stadtteil von Thun - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie - Aufbau eines Systems gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche) - Schaffung eines reichgestalteten Erscheinungsbilds durch die Integration bedeutender und geeigneter bestehender Bausubstanz und eine vielfältige Entwicklung durch die zeitlich und gestalterisch unabhängige Überbauung einzelner Parzellen Erschliessungsgrundsätze - Haupterschliessung des Areals über die Scheibenstrasse - Ergänzung des Fussgänger- und Radwegnetzes mit Bezug zum verbleibenden Teil der UeO b «Areal Scheibenstrasse»

Die ZPP W «Areal Scheibenstrasse (ehem. Selve)» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. Energie Die Gebäude sind bei Heizungsersatz, grösseren Sanierungen oder Neubauten – unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung – an die vorhandenen thermischen Netze für Wärme und Kälte anzuschliessen. 158

X «Grabengut» Planungszweck Bauliche und funktionale Ergänzung der bestehenden Grossbauten so, dass das Erscheinungsbild gegenüber der Aare, dem Zugang zur Innenstadt und vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung ergibt. Nutzungsart Öffentliche Nutzungen, in den Ergänzungsbauten auch Dienstleistungen, Freizeit, Unterhaltung und Verkauf Nutzungsmass Bestehende Bauten, ergänzt mit a einem Aufbau auf dem bestehenden Parkhaus, dessen Fh tr maximal die Fh tr des bestehenden Gebäudes Grabenstrasse 6 erreicht, b einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite südwestlich der Eishalle um max. sechs Meter, c einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite nordwestlich der Eishalle bis max. vier Meter an die Kyburgstrasse Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze

–Gestaltung des Aussenraumes zur Aare hin als öffentlicher Platz, begrenzt durch die Südfassade, die als gesamthaft gut gestaltete Einheit erkennbar ist.

–Gestaltung der Südseite unter Beachtung des Gebäudes Grabenstrasse 6, des Viehmarktplatzes und der Stadtmauer.

–Gestaltung der Dachaufsichten so, dass insbesondere vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung erzielt wird

Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. Die ZPP X «Grabengut» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 159 ES III

Y «Berntorgasse» Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters der Berntorgasse und stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts. Schaffung eines attraktiven und vielfältigen Begegnungs- und Aufenthaltsorts auf dem Viehmarktplatz. Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Öffentliche und/oder kulturelle Nutzungen im VennerZyro-Turm - Platznutzung vor Venner-Zyro-Turm - Platznutzung mit Gastgewerbe auf Viehmarktplatz Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise, Grenzabstand: 0 m - Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m - Gesamthaft gemäss der vorherrschenden Bebauung, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen angemessen erhöht - Auf dem Viehmarktplatz sind Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern zulässig. Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist eine Mehrhöhe und/oder eine Mehrfläche von 20 Prozent möglich. - Auf dem Viehmarktplatz und vor dem Venner-ZyroTurm sind während Veranstaltungen und Anlässen nach Bedarf Fahrnisbauten für Verpflegung, Verkauf, Unterhaltung usw. zulässig.

Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. Die ZPP Y «Berntorgasse» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 litera a BauG können Fahrnisbauten auf dem Viehmarktplatz auch bereits vor Erlass einer UeO oder vor Durchführung des Wettbewerbs nach SIA 142 befristet zugelassen werden. 160 Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Gestaltungsgrundsätze In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A II «Gassen» (Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) und für das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» (Art. 71 und Anh.

4Ziff. 4.2) gilt: - Erhaltung, Aufwertung und Ergänzung der Stadtmauer - Erhaltung der gassenseitigen Gebäudefluchten - Weitgehende Freihaltung des Platzes vor dem VennerZyro-Turm und des Viehmarktplatzes - Differenzierung der Strassen- und Platzräume mit räumlich-gestalterischen Mitteln - Auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet. Viehmarktplatz Für den Viehmarktplatz kann eine Teilüberbauungsordnung erlassen werden. Zuvor ist in einem qualitätssichernden Verfahren in Anlehnung an SIA 142/143 ein Gesamtgestaltungskonzept zu erarbeiten.

AA «Freistatt» Planungszweck - Erstellen einer nachhaltigen und städtebaulich überzeugend gestalteten Überbauung in verdichteter Bauweise mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität als Ersatz oder Teilersatz der bestehenden Bebauung. Ermöglichen gemeinnütziger Wohnbauformen mindestens in einem Teilgebiet 161

- Schaffen eines Begegnungsorts und Quartierzentrums mit Identifikationspotenzial im Umfeld des Knotens Länggasse/Mattenstrasse mit umgebenden publikumsorientierten, quartierbezogenen und öffentlichen Nutzungen, mindestens im ersten Vollgeschoss - Neugestaltung und sicherer Betrieb des Knotens Länggasse/Mattenstrasse für alle Verkehrsteilnehmenden sowie optimale Anordnung der Bushaltestellen Nutzungsart - Vorwiegend Wohnen mit breitem Nutzungsspektrum, einschliesslich gemeinnützigem Wohnen, Alterswohnen und Pflege, untergeordnet stilles Gewerbe, gemeinschaftliche und öffentliche Nutzungen. Das gemeinnützige Wohnen ist dem preisgünstigen Wohnungsbau und der Gemeinwohlorientierung verpflichtet.1) - Poststelle, Quartiercafé, Quartierladen Anmerkung: 1) Gemäss Bestimmungen nach Schweizerischen Stempelsteuergesetz sowie der Wohnraumförderungsverordnung des Bundes Nutzungsmass - Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) min. 1.0, max. 1.3 - Mindestens ein Drittel der maximal zulässigen oberirdischen Geschossfläche (GFo) sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten - Quartierladen mit max. 250 m² dem Verkauf dienende oberirdische Geschossfläche, exklusive Lagerflächen - Erste Bautiefe im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse: max. 7 Vollgeschosse (westlich Mattenstrasse). Im übrigen Gebiet östlich der Mattenstrasse max. 4 Vollgeschosse, punktuell 5 Vollgeschosse, und westlich der Mattenstrasse max. 5 Vollgeschosse - Keine zusätzlichen Attika- oder Dachgeschosse 162

- Westlich oder östlich des Knotens Länggasse/Mattenstrasse ist ein vielfältig nutzbarer, mind. 150 m² (Nettofläche) grosser Gemeinschaftsraum für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung vorzusehen Lärmempfindlichkeitsstufe ES II Gestaltungsgrundsätze - Für die Umsetzung der ZPP ist ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln (Wettbewerb, Studienauftrag o. ä.) durchzuführen. - Realisieren eines städtebaulichen Akzents sowie eines attraktiv gestalteten Platzes und Ankunftsorts im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse - Ausbildung weiterer Begegnungsräume mit hoher Aufenthaltsqualität, u. a. eines Kinderspielplatzes - Die Überbauung ist mit auf die bestehende Quartierstruktur abgestimmten Fusswegverbindungen durchlässig zu gestalten, insbesondere auch in Richtung West-Ost.

- Bei einer etappenweisen Realisierung sind die Zwischenzustände so zu planen, dass sich bei jeder Etappe volumetrisch und räumlich mit dem Bestand eine gute Gesamtwirkung ergibt. - Qualitativ gute Gestaltung der Strassenräume sowie der Übergangsbereiche zur Überbauung - Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie auf die angrenzenden Baudenkmäler samt ihrem Umfeld ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Für das Teilgebiet östlich Mattenstrasse gilt zusätzlich: - Realisieren eines grösseren zusammenhängenden, siedlungsbezogenen und halböffentlichen Freiraums für Aufenthalt und Spiel 163

- Ausrichtung der Hauptbebauung längs zur Länggasse als Zeilenbebauung - Staffelung der Gebäude in Grundriss und Geschossigkeit zur Erzielung einer guten und quartierverträglichen Gesamtwirkung Erschliessungsgrundsätze - Die Haupterschliessung erfolgt ab Mattenstrasse und Länggasse. - Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen: a Für Wohnnutzungen gelten folgende Bestimmun-

Die ZPP AA «Freistatt» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. gen: min. 0.5 Abstellplatz pro Wohnung, max. 1.1 Abstellplatz pro Wohnung. Betreffend Abweichung von der unteren Bandbreite von 0.5 Abstellplatz pro Wohnung bei motorfahrzeugarmen und motorfahrzeugfreien Wohnüberbauungen bleibt Artikel 54a BauV vorbehalten. b Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich am Minimalwert gemäss Bauverordnung.

- Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze, Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen, die den Anteil von zehn Prozent der insgesamt zulässigen Parkplatzzahl nach a und b nicht überschreiten dürfen. - Bei Neubauten ist pro Zimmer zu Wohnzwecken

1Fahrradabstellplatz innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe der Hauszugänge zu erstellen. Mindestens

50Prozent der Abstellplätze müssen überdeckt sein. - Mit einem Betriebskonzept Mobilität ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen möglichst umweltschonend und verträglich zum näheren Umfeld organisiert wird (mit Anreizen zur Benützung des Fuss- 164 und Veloverkehrs, bedarfsgerechtem Carsharing-Angebot usw.). Energie - Bei der Erarbeitung des Überbauungsprojekts ist der nachhaltigen Energienutzung Rechnung zu tragen und ein Energiekonzept zu erarbeiten. - Neubauten sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser als Hauptenergieträger Grundwasser einzusetzen. - Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis V muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten. Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Überbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Kultur Nutzungsmass Innerhalb des Ortsbildgebiets O VII «ScherzligenSchadau» gemäss der Zone Wohnen W3, ausserhalb des Ortsbildgebiets gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4 Lärmempfindlichkeitsstufe

AB «Hofgut Schadau»

Vergleiche auch Ortsbildgebiet O VII «ScherzligenSchadau» in Anhang 4 Ziffer 4.2. Die ZPP AB «Hofgut Schadau» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 165 ES II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Gestaltungsgrundsätze - Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie das Ortsbild ist gebührend Rücksicht zu nehmen. - Angemessene gestalterische und nutzungsmässige Verbindung zum historischen Umfeld und zum ESP Bahnhof Thun

AC «Seepark» Planungszweck Hotel- und Ausbildungszentrum

Vergleiche auch Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS und kantonales Bauinventar der Stadt Thun. Das Areal befindet sich innerhalb der ISOS-Umgebungszone U-Zo XI mit Erhaltungsziel «a»: «Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche». Das Nutzungsmass und die Gestaltungsprinzipien müssen im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren ausgelotet werden. Nutzungsart - Hotel - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen Nutzungsmass Bestehend Lärmempfindlichkeitsstufe ES II Gestaltungsgrundsätze - Gestaltung der Aussenräume mit Bezug zum Schadaupark und zum Uferbereich - Sicherstellung und attraktive Gestaltung des Uferwegs Schadau - Lachengraben innerhalb des Freihaltebereichs von 15.0 m entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze 166 Erschliessungsgrundsätze Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend

Die ZPP AC «Seepark» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63.

AD «Gärtnerei Buchholzstrasse» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart Gartenbau, Wohnen gemäss den Zonen Wohnen Nutzungsmass Gemäss der Zone Wohnen W4 ES II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Lärmempfindlichkeitsstufe Besondere Anforderungen - Bauten und Anlagen haben mit der bestehenden Gärtnerei eine gestalterische Einheit zu bilden. - Übermässige Geruchsemissionen sind zu vermeiden. Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine Konzession erteilt wird.

AE «Ehemaliges Regionales Ausbildungszentrum RAZ» Planungszweck Weiterverwendung oder Umnutzung der bestehenden Ausbildungsanlage Nutzungsart Arbeits- und Ausbildungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen, welche die bestehenden Bauten und Anlagen weiterverwenden. Keine Verkaufsnutzung Nutzungsmass Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV 167 Gestaltungsgrundsätze Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in das Landschaftsbild zu integrieren. Erschliessungsgrundsätze Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend

AH «Thun Süd» Planungszweck Sport- und Freizeitanlagen mit Verkaufsflächen als städtebaulich markant und gut gestaltete Bauten und Anlagen Nutzungsart Sport, Freizeit, Dienstleistungen, Verkauf, Gastgewerbe, betriebsnotwendiges Wohnen Nutzungsmass Über den gesamten Perimeter: - Der Belebung und Attraktivierung des Aussenraums dienende Flächen und Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern für Event, Spiel und Gastgewerbe auf Basis eines umfassenden, in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun erarbeiteten, Nutzungs- und Gestaltungskonzepts - Höhenmasse (ausgenommen Stadion): Fh max. 17.5 m - Grenzabstand (ausgenommen Freihaltebereich): 4.0 m - Sporthallen und dazugehörige Aussenanlagen - Mehrere Trainingsfelder für Ballsportarten - Leichtathletikanlage mit maximal 8 Bahnen - Vereins- und Clubhäuser für Sportvereine - Maximal 1200 Parkplätze 168

Über den noch unbebauten Teil: - Der Anteil Gastgewerbenutzung sowie der Anteil Verkaufsnutzung sind in der Folgeplanung zu konkretisieren. - Die Verkaufsnutzung ist beschränkt auf Artikel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Sportnutzungen in Thun Süd stehen.

Freihaltebereich auf Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985: - Auf der Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985 sind südlich der Allmendingen-Allee bis zu einer Tiefe von 110 Metern ab dem Verkehrsraum nur bestehende Bauten, unterirdische Bauten, Sportaussenanlagen mit damit zusammenhängenden Umzäunungen und Ballfangnetzen zulässig (Freihaltebereich). - Tribünen sind mit einem Abstand von mindestens

75Metern ab dem Verkehrsraum auch im Freihaltebereich zulässig. Sie sind gestalterisch, landschaftlich, städtebaulich und betrieblich gut in das Gesamtkonzept zu integrieren. - Bauliche Eingriffe dürfen die Bäume der AllmendingenAllee nicht beeinträchtigen. - Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und Sanierungen sind auf den Bestand begrenzt.

Panorama Center: - Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen (inkl. für Publikum / Kundinnen und Kunden zugängliche Lager) von max. 19'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie 1300 m² GF Aussenverkaufsfläche in dessen Umfeld

Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen: Für Publikum / Kundinnen und Kunden zugängliche Lager und temporäre Verkaufsflächen (z. B. in der Mall) werden angerechnet. Nebennutzflächen wie Sammelstellen für Einkaufswagen, Büroräume, Lagerflächen ohne Zugang für Publikum / Kundinnen und Kunden, sanitäre Anlagen o. ä. sowie 169 - Geschossfläche GF für Sport-, Freizeit, Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 4000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Untergeordnete Nutzflächen wie Aussenlager, Velounterstände und Abstellplätze unter Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze

Stadion: - Fussballstadion mit max. 10'000 Plätzen, davon ca. 6000 mindestens teilweise gedeckte Sitzplätze - Dem Fussballstadion zudienende Sport-, Freizeit- und Verkaufsflächen gemäss Bestand - Geschossfläche GF für Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 2500 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Tankstelle (inkl. Dienstleistungs- und Verkaufsflächen) gemäss Bestand, geringfügig erweiterbar für das Angebot alternativer Treibstoffe Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze - Die Hochbauten haben hohe städtebauliche und architektonische Anforderungen zu erfüllen. Volumetrie und Fassadengestaltung haben der besonderen, exponierten Lage am Stadteingang und ausserhalb der bestehenden Siedlung Rechnung zu tragen. - Die Baumreihen sind in ihrem Umfang zu erhalten. - Der öffentliche Raum an der Weststrasse ist attraktiv zu gestalten.

- Die Werbung ist auf Eigenwerbung zu beschränken und zurückhaltend einzusetzen. Mit dem Baugesuch ist ein Konzept für die Werbung und die Beleuchtung einzureichen. Verkehrsflächen in der Mall werden nicht an die Verkaufsund Detailhandelsnutzungen angerechnet. Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen: Flächen für die Zubereitung, Konsumation o. ä. werden angerechnet (z. B. Sitzplätze oder Küche). Nebennutzflächen wie Büroräume, Lagerflächen/Kühlräume usw. ohne Zugang für Publikum / Kundinnen und Kunden, sanitäre Anlagen o. ä. werden nicht an die Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen angerechnet. 170 ES III

- Die Anordnung und die Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche) sind aufeinander abzustimmen. - Das gezielte Offenhalten allmendartiger Flächen und das Schaffen grosszügiger querender Grünzüge (mindestens zehn Meter breit) zwischen Allmendingen-Allee und Weststrasse sind sicherzustellen. - Der Verlauf des Längmattbächli kann angepasst werden, dieser ist aber zwingend als naturnahes offenes Gewässer zu führen, und die Verlegung muss mit einer Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand einhergehen (Gewässerraumbreite, zusätzliche Gestaltung). - Für Kreuzkröten sind Lebensräume und Strukturen sowie Vernetzungselemente zur langfristigen Populationssicherung und -entwicklung zu schaffen. Erschliessungsgrundsätze - Die Erschliessung der Sportanlagen erfolgt gebündelt ab Weststrasse über die bestehende Zufahrtsstrasse zum Stadion und Einkaufszentrum. - Ergänzen des Fusswegnetzes mit Bezug zu den anschliessenden Wohnquartieren - Anbinden der Nutzungen an das städtische Radroutennetz - Öffentliche Fahrradabstellplätze in der Nähe der Haupteingänge Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest: - wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden, - die Grundsätze des Fahrtencontrollings. 171 Fahrtencontrolling Die zulässige Fahrtenzahl beträgt 5100 bis 6000 Fahrten pro Tag (DTV), die Anzahl Fahrten wird mit der Baubewilligung festgelegt und hängt von der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Kompensation des Fahrtenvorbezugs für die ZPP E «Quartierzentrum Schulstrasse» ab. Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu überwachen und nötigenfalls mit baupolizeilichen Massnahmen durchzusetzen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die detaillierten Bestimmungen zum Fahrtencontrolling (Fahrtenerhebung, Massnahmen bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl, Controllingorgan, Berichterstattung) gemäss Vorgaben des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) anzuordnen. Planungszweck - Sanierung und Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs - Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses - Gestalterische Aufwertung der Stadteinfahrt über die Weststrasse sowie der Talackerstrasse Nutzungsart - Verkauf und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr sowie Restaurant, im Übrigen Nutzungen gemäss der Zone Arbeiten A - Für das schützenswerte Bauernhaus Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten

Es handelt sich um einen Teil des kantonalen, verkehrsintensiven Standorts Thun Süd gemäss Richtplan Kanton Bern mit einem Fahrtenkontingent von 13'100 Fahrten. Eine Erweiterung des Fahrtenkontingents für den Standort wird geprüft. Der Fahrtenvorbezug für die ZPP E «Quartierzentrum Schulstrasse» aus dem Fahrtenkontingent des Standorts Thun Süd betrug 913 Fahrten. 172

AJ «MMM Zentrum Oberland» Nutzungsmass Arbeiten: - Es gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Arbeiten A. - Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP - Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden. - Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen von max. 17'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie 350 m² GF Aussenverkaufsfläche nordöstlich des Gebäudes - Im Weiteren Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen sowie Arbeiten, innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Zusätzlich Aussensitzplätze des Gastgewerbes

Wohnen/Arbeiten: - Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4 - Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP - Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden. - Nur das vorhandene Volumen des Bauernhauses mit Scheunenteil kann genutzt werden. In diesem Rahmen ist die GFo nicht beschränkt. Fahrtenkontingent Die zulässige Fahrtenzahl beträgt insgesamt 8000 Fahrten pro Tag (DTV). Die Fahrtenkontrolle und die Massnahmen bei einer allfälligen Überschreitung der Fahrtenzahl werden in einem Planungs- und Infrastrukturvertrag zwischen den Grundeigentümerschaften und der Stadt Thun unter Einbezug des Kantons geregelt.

Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen: Für Publikum / Kundinnen und Kunden zugängliche Lager und temporäre Verkaufsflächen (z. B. in der Mall) werden angerechnet. Nebennutzflächen wie Sammelstellen für Einkaufswagen, Büroräume, Lagerflächen ohne Zugang für Publikum / Kundinnen und Kunden, sanitäre Anlagen o. ä. sowie Verkehrsflächen in der Mall werden nicht an die Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen angerechnet.

Es handelt sich um einen Teil des kantonalen, verkehrsintensiven Standorts Thun Süd gemäss Richtplan Kanton Bern mit einem Fahrtenkontingent von 13'100 Fahrten. Eine Erweiterung des Fahrtenkontingents für den Standort wird geprüft. 173 Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV / für das Bauernhaus ES III Gestaltungsgrundsätze - Stellung und Gestaltung der Bauten: Gestalterische Aufwertung des besonderen Orts am Siedlungsrand unter Berücksichtigung der bestehenden Quartierstrukturen und des bestehenden Bauernhauses - Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses. Rekonstruktion des zur Stadt hin orientierten Vorgartens im Sinne eines Bauerngartens - Fussgängerverbindung in Nord-Süd-Richtung in Kombination mit einer offenen Einkaufsmall und künftiger Querung der Weststrasse - Aufwertung der das Areal umgebenden Strassen als städtische Strassen mit Trottoirs: stadträumliche Aufwertung der Weststrasse als eine der wichtigsten Einfallachsen von Thun. Baumreihen auf den Trottoirs der Weststrasse und der Burgerstrasse. Verkehrsberuhigung mit entsprechender Gestaltung der Talackerstrasse Erschliessungsgrundsätze - Zweckmässige Erschliessung für den Anliefer- und Personenverkehr - Optimale Anbindung an den ÖV und die Netze des Fussgänger- und Fahrradverkehrs - Gestalterische Aufwertung der Weststrasse als innerstädtische Verkehrsachse - Verkehrsberuhigung der Talackerstrasse im Bereich zwischen Buchholzstrasse und Adlerstrasse

Die ZPP AJ «MMM Zentrum Oberland» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12. Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest: - wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden, - städtebauliche Qualitätssicherung durch einen Wettbewerb, - Fahrtencontrolling 174

AM «Mönchstrasse» Planungszweck - Errichten einer zentrumsnahen Geschäfts- und Wohnüberbauung mit öffentlicher Parkierungsmöglichkeit - Aufwerten der bestehenden Blockrandbebauung und der Hofsituation Nutzungsart - Wohnen, Dienstleistung, Verkauf, Gastgewerbe - Öffentliche Parkierungsanlage Nutzungsmass - Maximal 6 Vollgeschosse - Maximal 5950 m² GFo, wovon maximal 660 m² GFo für Verkauf - Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 577.40 m ü. M. - Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach Hofüberdeckung maximal 562.80 m ü. M. - Unterer Referenzpunkt: 557.26 m ü. M. - Öffentliche Parkierung mit minimal 80 und maximal 140 Parkplätzen - Private Parkierung nach Artikel 49 ff. BauV, zusätzlich zehn Parkplätze für die benachbarten Nutzungen Lärmempfindlichkeitsstufe

Vergleiche auch Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS und kantonales Bauinventar der Stadt Thun. Das Areal befindet sich innerhalb der ISOS-Baugruppe B 10.1 mit Erhaltungsziel «A»: «Erhalten der Substanz». Das Nutzungsmass und die Gestaltungsprinzipien müssen im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren ausgelotet werden. Es handelt sich um einen Teil des verkehrsintensiven Standorts Thun Innenstadt. 175 ES III Gestaltungsgrundsätze - Schaffen eines prägnanten Erscheinungsbilds als Gegenüber des Bahnhofs - Zusammen mit den schützenswerten Nachbarbauten ist eine gute Gesamtwirkung zu erzielen, der Anschluss an Gebäude Mönchstrasse 2 ist sorgfältig zu gestalten. - Das Gebäudevolumen muss im Erdgeschoss auf die Gestaltungsbaulinie mit Anbaupflicht platziert werden. - Ab dem zweiten Vollgeschoss kann das Gebäudevolumen auf der gesamten Fassadenlänge maximal 2.0 m über die Gestaltungsbaulinie hinausragen. - Hoffassade der Randbebauung maximal 13.0 m ab Gestaltungsbaulinie - Es gilt die geschlossene Bauweise. Gegenüber der Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1324 ist für Hochbauten ein Grenzabstand von 5.0 m einzuhalten. Für die Hofüberdeckung und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m. - Die öffentlichen Parkplätze sind in einer unterirdischen Parkierungsanlage, gut erreichbar für den Benutzer zu platzieren. Kurzzeitparkplätze für publikumsorientierte Nutzungen können im Vorbereich entlang der Mönchstrasse angeordnet werden, die privaten Parkplätze sind im Innenhof anzuordnen. Erschliessungsgrundsätze - Erschliessen der öffentlichen Parkierungsanlage über die Seefeldstrasse und Mönchstrasse - Erschliessen der privaten Parkplätze von der Frutigenstrasse her über den Hof

Die ZPP AM «Mönchstrasse» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 176 Gestaltungsbaulinie 177

AQ «Gwattstrasse» Planungszweck - Umstrukturierung des Gebiets zu einem Nebenzentrum - Dichte, städtische Bebauung mit hoher städtebaulicher Qualität - Mischgebiet mit Wohnen und Arbeiten - Stärkung des Bezugs zum Lachenareal und zum See - Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Inwertsetzung der attraktiven Lage in Seenähe durch hochwertiges und attraktives Wohnen - Arbeiten als Gewerbe, Dienstleistungen, Büros oder Verkauf - Öffentliche Nutzungen - Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig und insbesondere entlang der Gwattstrasse durchgehend und grossflächig im ersten Vollgeschoss erfolgen. - Im rückwärtigen Teil des Areals kann Wohnen bis ins erste Vollgeschoss stattfinden. - Wohnanteil: 60–80 Prozent

Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten (Art. 39) umfasst alle Arten der Arbeitsnutzung wie Gewerbe, Dienstleistung oder Verkauf. Auch Autogaragen sollen weiterhin möglich sein. Nutzungsmass - GFZo min. 1.2, GFZo max. 2.0 - Fh min. 16.0 m, Fh tr min. 14.0 m, Fh max. oder Fh gi max. 26.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 30.0 m Fassadenhöhe zulässig. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III 178 Gestaltungsgrundsätze - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker baulicher «Rücken» zur Gwattstrasse, zum Lachenareal und zum Seeufer - Hohe bauliche Dichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich des Standorts und dem benachbarten Quartier - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse im Sinne einer Platzbildung - Prüfen einer Erhaltung und Integration der inventarisierten Bauten - Rücksichtsvolle Gestaltung der Etappen und Zwischenzustände sowie der Übergänge zu den benachbarten Wohnquartieren - Schaffung eines guten Bezugs der Bebauung zur Gwattstrasse mit einheitlichen Vorbereichen sowie eines gestalterisch hochwertigen Strassenraums - Hochwertige städtische und gemeinschaftliche Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse (Platzbildung) - Weitgehende Integration der inventarisierten Gebäude 179 Erschliessungsgrundsätze - Areal-Haupterschliessungen ab Gwattstrasse, untergeordnete Erschliessung ab Eisenbahn- und Gemmistrasse möglich - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit zu Gwattstrasse und Lachenareal sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier Planungszweck - Wirtschaftliche Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten Innenstadt-Baustein - Stadträumliche Ergänzung der Bebauung entlang der Hofstettenstrasse mit gutem Bezug zum öffentlichen Raum und zum gegenüberliegenden Thunerhof - Schaffung eines guten Bezugs zur Marienkirche Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Wohnen als attraktives, urbanes Wohnen - Öffentliche Nutzungen Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise entlang der Hofstettenstrasse - Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.5 m, Fh gi max. 15.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.5 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig.

Die ZPP AQ «Gwattstrasse» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12. Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63.

Vergleiche auch Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS und kantonales Bauinventar der Stadt Thun. Das Areal befindet sich innerhalb der ISOS-Umgebungszone U-Zo VI mit Erhaltungsziel «a»: «Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche».

Der Perimeter der ZPP AT befindet sich im blauen Gefahrengebiet (Überschwemmungsgefahr Göttibach). Bauten in diesem Gebiet sind nur unter Objektschutzauflagen möglich und dürfen nicht zu einer Mehrgefährdung Dritter führen (Art. 6 Absatz 2 BauG). Spätestens im Baubewilligungsverfahren ist ein entsprechender Schutzmassnahmennachweis zu erbringen. 180

AT «Kapellenweg» Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Gestaltungsgrundsätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums zur Hofstettenstrasse - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Hofstettenstrasse und als Gegenüber des Thunerhofs - Der rückwärtige Bereich ist so zu gestalten, dass ein guter Bezug und ausreichend Distanz zur Marienkirche gewährt ist. - Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens Erschliessungsgrundsätze - Haupterschliessung des Areals über den Göttibachweg - Die öffentlichen Parkplätze, die Besucherparkplätze der Kirche und der neuen Überbauung sind auf dem Areal der Überbauung gesamthaft zu lösen und haben grundsätzlich unterirdisch zu erfolgen.

AU «Krankenhausstrasse» Planungszweck - Attraktives Wohnen am Hang und in Innenstadtnähe - Stadträumliche Ergänzung der Wohnbebauung in der Nachbarschaft zum Spital Thun Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als attraktives, individuelles Wohnen mit Aussicht Nutzungsmass Es gelten die Nutzungsmasse der Zone Wohnen W4. Lärmempfindlichkeitsstufe ES II

Teilweise Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Gestaltungsgrundsätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums zur Goldiwilstrasse und zur Krankenhausstrasse 181 - Beachtung eines guten Erscheinungsbilds am Hang (Fernwirkung) - Sorgfältige Integration des schützenswerten Bauernhauses Goldiwilstrasse 2 - Guter Bezug zur Krankenhausstrasse und zum Spital - Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens Erschliessungsgrundsätze Erschliessung des Areals prioritär ab Krankenhausstrasse prüfen. Falls nicht möglich, Erschliessung ab Goldiwilstrasse.

Die ZPP AU «Krankenhausstrasse» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63.

AV «Bubenbergstrasse - Von May-Strasse» Planungszweck - Zeitgemässe Erneuerung und Verdichtung der Wohnsiedlung durch Ersatzbauten - Erneuerung und Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung Nutzungsart - Wohnen im Sinne der Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 85 % der GFo1) - Verkauf (max. 300 m² dem Verkauf dienende GFo, exkl. Lager usw. im Wirkungsbereich der ZPP), Gastgewerbebetriebe, Gemeinschaftseinrichtungen sowie publikumsorientierte Nutzungen im Sinne der Quartierversorgung Nutzungsmass - GFo min 12'500 m², GFo max. 14'500 m², Grenzabstand min. 5.0 m, Gebäudeabstand frei - Höhenmasse:2) Sektor a:

–Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m,

Fh gi max. 22.0 m

–Gebäude mit anderen Dachformen (z.B. Flachdach): 182 Fh max. 20.0 m. Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig Sektor b:

–Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m,

Fh gi max. 22.0 m

–Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 20.0 m Sektor c:

–Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m,

Fh gi max. 18.0 m

–Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m

Anmerkungen: 1) Unterniveaubauten nach Artikel 6 BMBV und Untergeschosse nach Artikel 19 BMBV werden an die GFo angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1.20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. 2) Legende:

–Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt.

–Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt.

–Nicht an die Fh tr und Fh gi angerechnet werden technisch bedingte Dachaufbauten, wie z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Liftüberfahrten, Belüftungsinstallationen, sowie Absturzsicherungen und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie. Sie müssen sich der Gebäudegestaltung unterordnen und können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion um das technische notwendige Mass, nicht höher als 2.5 m, überschreiten. Die Kaminhöhen richten sich nach den Empfehlungen des BAFU. Lärmempfindlichkeitsstufe ES II 183 Gestaltungsgrundsätze - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur mit guter stadträumlicher Integration - Hochwertige Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume - Qualitätssicherung für Neubauten sowie Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten) mittels anerkannter qualitätssichernder Verfahren (Studienauftrag oder Wettbewerb nach SIA). Das Resultat des Gutachterverfahrens (Schlussbericht vom 14. Mai 2019) ist als Grundlage für das Programm zum qualitätssichernden Verfahren angemessen zu berücksichtigen. - Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert sind, die Baubewilligungsbehörde kann anstelle der Begrünung gleichwertigen ökologischen Ersatzmassnahmen zustimmen). - Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Es sind biodiversitätsfördernde Strukturen zu schaffen und standortgerechte, mehrheitlich einheimische Gehölzarten einzusetzen. Erschliessungsgrundsätze - Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Fussund Veloverkehr - Zufahrt Einstellhalle im südlichen Bereich Von MayStrasse oder im nördlichen Bereich Bubenbergstrasse. - Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch, grundsätzlich in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Besucher- und Kundenparkplätze, Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen. Begrünte unterirdische Bauteile müssen unterhalb von Bäumen eine Erdüberdeckung von mind. 1.2 m aufweisen. 184 - Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen:

a)Für Wohnnutzungen gilt: max. 0.85 Abstellplätze pro Wohnung.

b)Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich gemäss Bauverordnung. Energie - Neubauten müssen bei der Gesamtenergieeffizienz den Grenzwert gemäss KEnV um mindestens 15 Prozent unterschreiten. Auf eine Unterschreitung kann verzichtet werden, wenn die Einhaltung der Zielwerte der 2000-Watt-Gesellschaft oder des Standards nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.0 im Baugesuch nachgewiesen wird. - Der Energiebedarf für Heizungen und Warmwasser von Neubauten sowie von bestehenden Gebäuden im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ist sofern technisch machbar und eine Konzession erteilt wird und vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung mit Grundwasserwärme zu decken. 185 Sektoren

AW «Bernstrasse 11» Planungszweck - Neunutzung des Gewerbeareals - Stadträumliche Aufwertung mittels eines verdichteten urbanen Quartierbausteines mit ortsangepasstem Nutzungsspektrum und hoher Wohn- resp. Arbeitsplatzqualität - Sorgsamer Umgang mit und Weiterentwicklung der vorhandenen Substanz sowie spezifischen städtebaulichen und identitätsstiftenden Qualitäten am Stadteingang Nutzungsart Zulässig sind Wohnnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe-, Verkaufs-, Gastgewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen. 186 Nutzungsmass - Dichte: Es ist folgende oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo)1) zulässig:

–min. GFZo 1.6

–max. GFZo 1.8 - Max. Gebäudelänge und Gebäudebreite: frei - Max. Geschosszahl: frei - Max. Gesamthöhe:2)

–Bereich Schweizerweg: max. 16.0 m

–Bereich Bernstrasse: max. 20.0 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU. - Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 19.0 m (Bereich Schweizerweg) resp. 23.0 m (Bereich Bernstrasse) zulässig. - Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens um das die maximale Gesamthöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen. - Gebäudeabstand: frei - Grenzabstand: min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Nrn. 1880, 2680 und 4239 187

Anmerkungen: 1) Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) der Voll-, Attika- und Dachgeschosse nach Artikel 18, 20 und 21 BMBV (ohne Untergeschosse nach Artikel 19 BMBV, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie nach Artikel 8 BMBV hinausragt) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 28 BMBV). 2) Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Art. 14 BMBV). Lärmempfindlichkeitsstufe - Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III nach Artikel 43 LSV. Zum Schutz vor übermässiger Lärmbelastung sind geeignete Massnahmen zu treffen, mit denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nach LSV eingehalten werden können. Die diesbezüglichen Nachweise sind im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Gestaltungsgrundsätze - Bestandesbauten und Neubauten sollen sich in hoher Qualität ergänzen. - Das im Bauinventar als erhaltenswert bezeichnete Baudenkmal untersteht Artikel 10b BauG. Der Hauptbau von 1926 ist zwingend zu erhalten; unter Berücksichtigung des Wertes des Baudenkmals sind bauliche Veränderungen (bspw. An- oder Umbauten) möglich. Der Anbau von 1954 / 1963 kann – vorbehältlich eines gestalterisch ebenbürtigen Ersatzes (insb. der Eckund Zugangslösung beim Hauptbau) – ganz oder teilweise abgebrochen werden. - Entlang der Bernstrasse haben die von der Stadtebene aus erschlossenen Geschosse in einer angemessenen Raumtiefe eine hohe Eignung für öffentliche oder publikumsorientierte Nutzungen aufzuweisen. 188 - Bei Neubauten entlang der Bernstrasse ist ein überhohes Erdgeschoss (1. Vollgeschoss) mit einer Geschosshöhe nach Artikel 17 Ziffer 2 BMBV von min. 4.0 m zu erstellen. Dieses muss nicht über die gesamte Gebäudetiefe gehen. - Das Vorland entlang der Bernstrasse ist im Gesamtzusammenhang mit dem angrenzenden, öffentlichen Strassenraum zu gestalten und öffentlich zugänglich zu halten. - Für die Umsetzung der ZPP ist die Qualität von neuen Gebäuden und Anbauten mittels Projektwettbewerb nach SIA-Ordnung 142 sicherzustellen. Erschliessungsgrundsätze - Die Haupterschliessung für Motorfahrzeuge hat über den Schweizerweg (Zufahrt) und die Bernstrasse (Wegfahrt) zu erfolgen. Eine Nebenerschliessung über die bestehenden Anschlüsse an der Bernstrasse (Zuund Wegfahrten) ist zulässig. - Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind weitgehend in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen unterirdisch anzuordnen, eine nachgeordnete Anzahl Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden kann oberirdisch entlang der Bernstrasse angeordnet werden. - Pro Wohnung sind min. 0.5 und max. 0.9 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig. Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge der übrigen Nutzungen gelten die Bestimmungen der Bauverordnung. Pro Wohnung sind min. 2.0 überdachte Veloabstellplätze zu errichten. - Mit dem ersten Baugesuch ist ein Mobilitätsmanagement-Konzept vorzulegen, das für die Neubebauung Massnahmen aufzeigt, um die Verkehrsmittelwahl aller Nutzergruppen möglichst in Richtung umweltfreundlicher, nachhaltiger Verkehrsmittel zu verändern. 189 - Es ist ein öffentlich zugängliches Fusswegnetz zu erstellen, das den Anschluss an die Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt. - Neubauten sowie bestehende Gebäude im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser Umweltwärme vorzusehen.

AY «Hoffmatte» Planungszweck - Umnutzung der bisherigen Zone Arbeiten zur Zone Wohnen (Sektor A) resp. Wohnen/Arbeiten (Sektor B) - Überführen des Richtkonzepts vom 5. März 2018 in die Nutzungsplanung Sektoren Die Abgrenzung der Sektoren A und B erfolgt an der im Zonenplan dargestellten Sektorengrenze. Nutzungsart - Sektoren A1 und A2: Wohnen gemäss den Bauzonen Wohnen W (Art. 20 Baureglement) - Sektor B: Wohnen/Arbeiten gemäss den Bauzonen Wohnen/Arbeiten W/A (Art. 20 Baureglement, z. B. Alters- und Pflegeheim, Wohnen mit Dienstleistungen, Ärzte-/Gemeinschaftspraxis, Verkaufsnutzung, Cafeteria, Kita, Wäscherei usw.)

Die Nutzungsart bezieht sich auf das Baureglement 2002. Nutzungsmass - In der ZPP ist die folgende oberirdische Geschossfläche (GFo) zulässig:

–min. GFo 30'000 m2

–max. GFo 40'000 m2 - Gesamthöhe:

–In den Sektoren A1 und B: maximal 29.9 m

–Im Sektor A2: maximal 16.0 m 190

–Die Gesamthöhen der Gebäude sind zu staffeln. Dabei ist auf einen angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier zu achten. - Gebäudelänge: frei Gestaltungsgrundsätze - Die Bauten und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht und der zusammenhängende Charakter des Areals betont wird. - Für die Gebäude ist ein für den urbanen Raum typisches Gestaltungsprinzip zu wählen. - Die Frei- und Aussenräume sollen für Erholung und Freizeit der Bewohner sowie für den ökologischen Ausgleich gestaltet werden. Erschliessungsgrundsätze - Die Zufahrten erfolgen ab der Eisenbahnstrasse resp. der Hofackerstrasse. - Die Parkierung hat in unterirdischen Einstellhallen zu erfolgen. Oberirdische Besucherparkplätze sowie oberirdische Parkplätze für Nutzungen im Rahmen der angrenzenden Bauzone Arbeiten A sind zulässig. - Durch den Perimeter der ZPP ist ein öffentlich zugängliches Fuss- und Velowegnetz zu erstellen, welches den Anschluss an bestehende und künftige Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt. - Die erforderlichen Service- und Notfallzufahrten zu den Bauten und Anlagen sind zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Besondere Bestimmungen

–5.0 m entlang öffentlicher Strassen

–5.0 m gegenüber benachbarten Zonen Wohnen (W2, W3)

–Kein Abstand gegenüber der Zone Arbeiten (A) 191 Sektorengrenze

Die Abbildung bezieht sich auf den Zonenplan 2002. 192

AZ «Hohmadstrasse» Planungszweck - Abbruch und zeitgemässe dichte Neubebauung des Areals - Innovatives gemeinnütziges Wohnbauprojekt - Stärkung des Angebots für Familien und ältere Menschen - Verstärkung des gemeinschaftlichen Wohnens (Mehrgenerationenwohnen) - Lärmschutzlösung durch geeignete Anordnung der Bauten

«Gemeinnütziges Wohnen» gemäss Artikel 37 der eidgenössischen Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 26. November 2003 (WFV; SG 842.1). Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als hochwertiges, gemeinschaftlich orientiertes, gemeinnützig-genossenschaftliches Wohnen - Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte - Wohnanteil min. 90 Prozent - Anteil gemeinnütziges Wohnen 100 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 1.0, GFZo max. 1.3 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m, Fh gi max. 18.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m Lärmempfindlichkeitsstufe ES II

Aufstufung auf ES III aufgrund Lärmvorbelastung; vergleiche Zonenplan I und Artikel 94. Gestaltungsgrundsätze - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur - Attraktive, innovative und zukunftsweisende Wohnformen - Hochwertige und gemeinschaftliche Gestaltung der Aussenräume - Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren - Gute Gestaltung des Bezugs zur Hohmadstrasse 193 - Sorgfältige Übergänge und gemeinschaftliche Orientierung zum benachbarten Quartier (Abstimmung mit der Entwicklung Siegenthalergut) Erschliessungsgrundsätze - Effiziente Erschliessung, kurze direkte Anbindung an die Hohmadstrasse - Unterirdische Parkierung - Hohe Durchlässigkeit und Vernetzung des Langsamverkehrs (insbesondere zu Jolaggut und Siegenthalergut)

Die ZPP AZ «Hohmadstrasse» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. Besondere Bestimmungen Sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, sind Neubauten an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen.

Die folgenden ZPP werden aufgehoben: A «Regionalgefängnis» B «Areal Grabenstrasse» D «Golfplatz Thun» K «Schoren-Dorf» M «Seewinkel Gwatt» U «Siedlungsstrasse» 194

Die folgenden ZPP wurden nach der Inkraftsetzung von Zonenplan und Baureglement am 1. Februar 2025 in Kraft gesetzt:

AX «Siegenthalergut»17

Änderung vom 04.07.2024/01.05.2025 (Reg.-Nr. 296) Planungszweck - Erstellen eines nachhaltigen, innovativen und städtebaulich überzeugend gestalteten Quartiers mit hoher Dichte und hoher Wohn-, Erschliessung- und Siedlungsqualität - Ermöglichen einer hohen Durchmischung verschiedener Wohn- und Wohnbauformen - Schaffen eines öffentlichen Parks. - Anbindung an die umgebenden Quartiere, an das Zentrum Oberland und an die Burgerallmend. Nutzungsart - Wohnen sowie dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen gemäss Art. 90 BauV - Mischnutzung gemäss Zone Wohnen/Arbeiten in erster Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse, maximaler Wohnanteil von 95 % - Mindestens 31 % der maximal zulässigen oberirdischen Geschossflächen für Wohnen (GFo) des Gesamtareals sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten. Die Umsetzung erfolgt durch eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnungsbau vom 26. November 2003 (Wohnraumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1), welche die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet. Als anrechenbar gelten in untergeordnetem Masse (max.1’000 m²) auch öffentlich zugängliche, den Wohn- und Quartiernutzungen dienende Räume.

17Eingefügt am 04.07.2024 (StRB Nr. 69/2024), in Kraft seit 04.07.2025 195 - Erstellung eines Kindergartens Nutzungsmass - GFZo min. 1.30 für das Gesamtareal, Sektor I max. 70‘000 m², Sektor II max. 11‘000 m² oberirdische Geschossfläche - Sektor I: Fassadenhöhe max. 24.0 m; im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier (28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze) Fassadenhöhe max. 16.0 m - Sektor II: Fassadenhöhe max. 13.5 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Fassadenhöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den KaminEmpfehlungen des BAFU. - Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 27.0 m (Sektor I) resp. 19.0 m (Sektor I im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier [28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze]) resp. 16.5 m (Sektor II) zulässig. - Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens um das die maximale jeweils geltende Fassadenhöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen. - Grenzabstände: Gegenüber Strassen und Wegen 4.0 m und gegenüber direkt angrenzenden Wohnzonen 6.0 m. 196 Lärmempfindlichkeitsstufe - Für die erste Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse (36.0 m zur westlichen Parzellengrenze [Seite Burgerstrasse]; 45.0 m zur südlichen Parzellengrenze [Seite Hohmadstrasse]): ES III - Übrige Gebiete: ES II - Für lärmempfindliche Räume gelten die Planungswerte: Empfindlichkeitsstufe (ES) Planungswert Tag Planungswert Nacht

II für Wohnen 55 dB (A) 45 dB (A)
III für Wohnen 60 dB (A) 50 dB (A)
III für Betriebe 65 dB (A) –

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.

Empfindlichkeitsstufe (ES)

Die Lärmbeurteilung vom 30. Oktober 2023 ergibt, dass die Planungswerte für die Wohnnutzung in der erste Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse mit Lüften über geschützte Positionen (z. B. Loggien) und den geplanten Massnahmen an der Quelle eingehalten werden können. Die Planungswerte für Betriebe können tags ohne weitere Massnahmen eingehalten werden.

- Werden für lärmempfindliche Räume die Planungswerte überschritten, sind die nötigen Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung im Rahmen der Erfüllung der Planungspflicht (z. B. Überbauungsordnung) zu definieren. Freiräume - Schaffen eines öffentlichen Parks mit einer Fläche von mindestens 7’100 m² im nordöstlichen Bereich des Sektors I an der Martinstrasse mit Anbindung an die Hohmadstrasse - Innerhalb dieser Fläche sind lediglich kleinere Hochbauten (insgesamt max. 300 m² GFo und 5.0 m Fassadenhöhe) zulässig, deren dauerhafte Nutzung im engen Zusammenhang mit dem Park steht. - Entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse ist ein öffentlich zugänglicher Erschliessungs- und Begegnungsraum mit einer hohen Aufenthaltsqualität vor der ersten Bautiefe vorzusehen. Dieser dient der internen Erschliessung, als Begegnungsraum sowie als Vorzone der Erdgeschossnutzungen. 197 Erschliessung - Für den Fuss- und Veloverkehr ist eine gute Anbindung an die umliegenden Quartiere sowie das umliegende Strassennetz zu schaffen. Im westlichen Teil des Sektors I ist eine Querung für den Fuss- und Veloverkehr zur Burgerallmend zu schaffen. - Sicherstellung einer attraktiven öffentlichen Durchwegung, insbesondere je einer oberirdischen Verbindung zwischen Martinstrasse und Zentrum Oberland und im Bereich des denkmalgeschützten Gebäudes an der Talackerstrasse 52 - Die MIV-Erschliessung für den Sektor I erfolgt ab der Hohmadstrasse. Die Zufahrt zum Sektor II erfolgt von Norden über die Martinstrasse. - Das arealinterne Wegnetz ist dem Fuss- und Veloverkehr vorbehalten (ausgenommen Notzufahrten, Güterumschlag und dergleichen). Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze sowie Parkplätze für den Güterumschlag und dergleichen. - Die Anordnung der unterirdischen Einstellhallen erfolgt unter Berücksichtigung der bautechnisch optimalen Realisierbarkeit sowie ökologischer und haushälterischer Grundsätze. - Sektor I max. 0.8 PP für Motorfahrzeuge pro Wohnung, Sektor II max. 0.25 PP (autoarm/autofrei) für Motorfahrzeuge pro Wohnung, pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz. Der PP-Bedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich am unteren Drittel der Bandbreite gemäss Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). - Raumsicherung für eine Bushaltestelle im Bereich der Hauptzufahrt zum neuen Quartier - Es ist ein Betriebskonzept Mobilität zu erarbeiten.

Die ZPP AX «Siegenthalergut» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12. Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 198 - Entlang der Nordwestgrenze des Sektors II ist eine durchgängige, öffentliche Fusswegverbindung vorzusehen. Gestaltungsgrundsätze - Die Gestaltung von Bauten und Aussenräumen hat besonders hohen Anforderungen zu genügen. - Ein besonderes Augenmerk gilt den öffentlichen und halböffentlichen Aussen- und Freiräumen. Diese sollen eine besonders hohe Aufenthaltsqualität sowie eine hohe Qualität bezüglich Ökologie (insb. Vernetzung), Durchgrünung und Baumbestand aufweisen. - Die Bau- und Aussenraumgestaltung der einzelnen Etappen soll entsprechend der Wohn- und Wohnbauformen differenziert erfolgen. - Das Erdgeschoss entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse soll als differenziert lesbares Sockelgeschoss mit den Nutzungen entsprechenden Raumhöhen ausgestaltet werden. Dieses muss sich für publikumsorientierte Nutzungen eignen. - Die Erdgeschossnutzungen in der ersten Bautiefe entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse haben einen Bezug zum angrenzenden Aussenraum aufzuweisen. - Für die Umsetzung der ZPP ist ein Planungsverfahren mit zwei qualitätssichernden Planungsstufen durchzuführen. - Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert sind). Die Begrünungspflicht gilt, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. - Die genaue Lage und die Gestaltungsgrundsätze des öffentlichen Parks in Sektor I sind in einer Überbauungsordnung festzulegen. 199 Energie - Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden. - Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten.

Bei der Wahl des Energieträgers ist der überkommunale Richtplan Energie zu beachten. Es wird empfohlen, den Nachweis unter Beizug der öffentlichen Energieberatung zu erbringen. Sektoren 200

BC «Schadaugärtnerei»18

Änderung vom 17.11.2022/10.12.2024 (Reg.-Nr. 294) Planungszweck Entwicklung zu einem attraktiven, lebendigen und vielfältig nutzbaren Areal mit hohem Öffentlichkeitsgrad als Bestandteil der öffentlichen «Kulturmeile» in Seenähe, unter Beachtung der und mit Bezug zur historischen Nutzung und Bausubstanz sowie zum angrenzenden Schadaupark

Vergleiche auch Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS und kantonales Bauinventar der Stadt Thun. Das Areal befindet sich innerhalb des ISOS-Erhaltungsgebiets 13 mit Erhaltungsziel «C»: «Erhalten des Charakters» und partiell in der ISOS-Baugruppe 13.1 mit Erhaltungsziel «A»: «Erhalten der Substanz». Die ZPP BC «Schadaugärtnerei» liegt zudem grösstenteils in der kantonalen Baugruppe «G (Thun, Scherzligen-Schadau)» und vollständig im kommunalen Ortsbildgebiet O VII «Scherzligen Schadau». Das Nutzungsmass und die Gestaltungsprinzipien müssen im Rahmen von qualitätssichernden Verfahren ausgelotet werden. Nutzungsart Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe, Freiflächen sowie öffentliche Parkierung Nutzungsmass Fassadenhöhe: Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe: - Gebäude mit Schrägdach: max. Fassadenhöhe traufseitig1) 8.0 m und max. Fassadenhöhe giebelseitig1) 12.0 m - Andere Dachformen: max. Fassadenhöhe2) 10.0 m Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich.

18Eingefügt am 17.11.2022 (StRB Nr. 119/2022), in Kraft seit 07.02.2025 201

Museumsnutzungen: - Im nördlichen Teil des Areals max. Fassadenhöhe1) und max. Fassadenhöhe giebelseitig2) 17.0 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU. - Im restlichen Teil des Areals gemäss vorangehend aufgeführten Massen für Kultur- und Freizeitnutzungen Weitere baupolizeiliche Masse: - Grenzabstand: 4.0 m Anmerkungen: 1) Die Fassadenhöhe traufseitig und die Fassadenhöhe giebelseitig gelten für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer. 2) Die Fassadenhöhe gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem Schrägdach wie z. B. Flachdach (bis 5 Grad Neigung), Tonnendach, Mansarddach. Lärmempfindlichkeitsstufe ES II Gestaltungsgrundsätze - Städtebaulich überzeugendes Konzept - Beachtung der spezifischen Qualitäten des Ortes und der bestehenden Bebauung - Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen - Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung - Guter Bezug zum Schadaupark und gute Integration der Baudenkmäler - Guter Bezug zum Areal Scherzligen-Schadau

Vergleiche auch Ortsbildgebiet O VII «ScherzligenSchadau» in Anhang 4 Ziffer 4.2. 202 Erschliessungsgrundsätze - Durch die Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr sollen die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Gestaltung der Seestrasse optimal unterstützt werden. - Durchlässigkeit des Areals für Fuss- und Veloverkehr - Direkter Bezug für Fussgängerinnen und Fussgänger zum Schadaupark

Die ZPP BC «Schadaugärtnerei» liegt in einem sensiblen Gebiet nach Artikel 12 und im «inneren Kern». Ziele der und Anforderungen an die Mobilität richten sich nach Artikel 63. 203

Anhang 4

Anhang 4 ist grundeigentümerverbindlich.

Detailbestimmungen zu den einzelnen Schutzgebieten

4.1 Altstadtgebiete A A I «Schlossberg» Das Altstadtgebiet A I «Schlossberg» umfasst den Schlossberg; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind: - der bedeutende Bestand von Einzelbauten, - die historischen Gärten mit ihren Terrassen, Einfriedungen, Hecken, Mauern und Bäumen, - das überlieferte Netz der gepflästerten Wege und Treppen mit Brunnen und anderen Wegbegleitern. A II «Gassen» Das Altstadtgebiet A II «Gassen» umfasst die Gassen der vorzähringischen und der zähringischen Altstadt sowie der ersten kyburgischen Stadterweiterung rechts der Aare; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind: - die mittelalterliche Riemenparzellierung mit den entsprechenden Brandmauern, - die geschlossen wirkenden, gepflästerten Gassenund Platzräume, - der bedeutende und einheitlich wirkende Baubestand mit meist traufständigen, drei- bis viergeschossigen Fassaden unter biberschwanzgedeckten Sattel-,

Die individuellen Detailbestimmungen für einzelne Teilgebiete ergänzen die generellen Bestimmungen und Kommentare zu Schutzgebieten in Artikel 65 bis 76. Vergleiche auch Artikel 22. Die Nummerierung der Gebiete entspricht der Beschriftung im Zonenplan I.

Vergleiche Artikel 23 bis 32 und 66 bis 70.

Vergleiche dazu auch das Lebensrauminventar «Natur am Schlossberg», Bericht mit Plänen, Büro Impuls Thun, September 1996.

Vergleiche auch die Bestimmungen zur ZPP Y «Berntorgasse» in Anhang 3 Ziffer 3.2. 204

Walm- oder Mansarddächern mit weit vorkragenden Vogeldielen und ziegelgedeckten Kaminen, - die differenzierte Gestaltung der repräsentativen Gassenfassaden einerseits und der berg- oder aareseitigen Fassaden, je mit feinsprossigen Holzfenstern, andererseits, - die Hochtrottoirs in der Oberen Hauptgasse mit ihren Treppenverbindungen zur tiefer liegenden Gasse, - die Lauben mit ihren Bögen oder Säulen und Architraven, - die Staffelung der First- und Traufhöhen, - die differenzierte Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der einzelnen Elemente innerhalb eines durch Tradition und Erfahrung begrenzten Spielraums. A III «Bälliz» Das Altstadtgebiet A III «Bälliz» umfasst die Anlage der zweiten kyburgischen Stadterweiterung, das heutige Bälliz; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind - die mittelalterliche Riemenparzellierung mit dem entsprechenden Brandmauernsystem im Unterbälliz, - der leicht gekrümmte, gepflästerte Gassenraum, - die geschlossenen, urban wirkenden drei- bis fünfgeschossigen Hauptbauzeilen entlang der Gasse,

- die entlang der äusseren Aare annähernd und entlang der inneren Aare nur teilweise geschlossenen und bezüglich Höhe und Gestaltung differenzierten aareseitigen Kleinbaubereiche, - der sichtbare Verlauf der ehemaligen Stadtmauer zwischen Haupt- und Kleinbauzeile entlang der äusseren Aare, - die differenziert gestaltete und in der Höhe gestaffelte Dachlandschaft mit traufständigen Sattel- und Mansarddächern über den Hauptbauten, begehbaren oder

Vergleiche auch die Bestimmungen zur ZPP C «Bälliz» in Anhang 3 Ziffer 3.2. 205

extensiv begrünten Flachdächern über den Kleinbauten, - gassenseitig durchgehende Vordächer über dem ersten Vollgeschoss.

4.2 Ortsbildgebiete O

Vergleiche Artikel 23 bis 32 und 71. O I «Hinter der Burg» Das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» umfasst den historischen Vorstadtbereich am Fusse von Schlossberg und Stadtmauer; dieser wird im Wesentlichen geprägt durch - den unüberbauten Bereich des ehemaligen Stadtgrabens ausserhalb der bestehenden Stadtmauer im Norden, - den begrünten Abhang des Schlossbergs mit einer annähernd geschlossenen Gewerbebauzeile am Hangfuss, - die Torsituation im Bereich des Berntorplatzes sowie dessen prägende historische Bauten und Vorbereiche, - die Torsituation am höchsten Punkt des Übergangs zwischen Schlossberg und Lauenen, - die Liegenschaft «Villette» am Aufgang zur Lauenen. O II «Baumgartenrain» Das Ortsbildgebiet O II «Baumgartenrain» umfasst das Villenquartier im Gebiet Lauenen/Baumgartenrain/Hofstetten; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - villenartige Ein- bis Zweifamilienhäuser im Berner Landhaus- und im späten Heimatstil sowie im Stil der beginnenden Moderne, - ein- bis zweigeschossige Bauweise auf quadratnahem Grundriss unter Walm- und Satteldächern, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand. 206 O III «Hofstetten» Das Ortsbildgebiet O III «Hofstetten» umfasst das historische Vorstadtgebiet über dem rechten Aareufer; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade, - die freistehenden bedeutenden Tourismusbauten aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert im nördlichen Teil, insbesondere die ehemaligen Hotels «Beaurivage», «Thunerhof», «Bellevue» und «Bellevue du Parc» (heute Berntorschule) mit Kleinbauten und Parkanlagen, - die kleinteilige und annähernd geschlossene Wohnund Gewerbebebauung im südlichen Teil. O IV «Bächimatt» Das Ortsbildgebiet O IV «Bächimatt» umfasst den ehemaligen Landsitz «Bächimatte» und das gleichnamige Villenquartier ausserhalb der Hofstetten im ebenen Gebiet zwischen Hangfuss und rechtem Aareufer; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade, - zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand. O V «Inseli» Das Ortsbildgebiet O V «Inseli» umfasst das Villenquartier auf der Halbinsel zwischen Schifffahrtkanal und Aare mit den vorgelagerten Inseln in der Aare; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage am Wasser, die vorgelagerten Uferpromenaden und eine öffentliche Parkanlage am Platzspitz, - zweigeschossige Villen mit quadratnahem Grundriss unter Sattel- oder Walmdächern, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand.

Vergleiche auch den Uferschutzplan j «Thunerhof», die UeO k «Bellevue-Areal» sowie die UeO m «Bellevuestrasse Süd».

Vergleiche auch den Uferschutzplan l «Inseli». 207 O VI «Seefeld» Das Ortsbildgebiet O VI «Seefeld» umfasst den ausserhalb der Bahnlinie liegenden Teil der historischen «Parzellierung der Spitalmatte» aus dem Jahr 1873; es wird im Wesentlichen geprägt durch - das aus Radial- und Ringstrassen bestehende, einheitlich gestaltete Strassennetz mit Baumalleen, - zweigeschossige, repräsentative Villen im klassischen, im Schweizer Holzbau-, im Jugend- oder im Heimatstil, mit quadratnahem Grundriss, unter Sattel-, Walm- oder Mansarddächern, - die Schulbauten und -anlagen des Gymnasiums Seefeld, - grosse Gärten mit raumbildenden und teilweise originalen Einfriedungen sowie mit bedeutendem Baumbestand. O VII «ScherzligenSchadau» Das Ortsbildgebiet O VII «Scherzligen-Schadau» umfasst die letzten Reste des Orts Scherzligen, das Schloss Schadau mit Park, Wirtschaftsbauten und Gärtnerei sowie Teile der ehemaligen Besitzung von Selve; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die historischen Einzelbauten, - die Parkanlagen mit Wegnetz, Alleen und bedeutendem Baumbestand, - die Gartenanlagen mit Kleinbauten und Einfriedungen, - die intakten Ufer mit Ufermauern, Bootshäusern, Einwasserungsstellen und einer naturnahen Ufervegetation.

Vergleiche auch den Uferschutzplan p «Bahnhof - Schadau» sowie die Bestimmungen zur ZPP J «Schadau» und zur ZPP AB «Hofgut Schadau» in Anhang 3 Ziffer 3.2. Vergleiche auch die Zielsetzungen des Parkpflegewerks von 2012. 208 O VIII «Rougemontweg» Das Ortsbildgebiet O VIII «Rougemontweg» umfasst das zwischen Schadaupark und Lachenkanal am See liegende Villenquartier; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage am Wasser, - die Besitzung Seestrasse 49 mit Kleinbauten, Ufermauer, grossem parkartigem Umschwung und alleebestandener Zufahrt, - die Abfolge von naturnaher Ufervegetation, Gartenflächen mit Pavillons und der auf einer Linie liegenden Bebauung westlich davon, - ein- bis zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil oder vom englischen Landhaus beeinflusst, - teilweise repräsentative Gartenanlagen mit bedeutendem Baumbestand. O IX «Schoren» Das Ortsbildgebiet O IX «Schoren» umfasst den zusammenhängenden Restbestand des ehemaligen Bauerndorfs Schoren; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die gedrungenen Strättliger Bauernhäuser aus dem 17. und 18. Jahrhundert und weitere landwirtschaftliche Bauten aus jüngerer Zeit und deren räumliche Stellung zueinander, - das die Baugruppe dominierende Schoren-Schulhaus, - das überlieferte Wegnetz mit Aufenthaltsflächen, Hausvorplätzen und Baumbestand, - Bauerngärten, Obstbaumgärten und unbebaute landwirtschaftliche Flächen.

Vergleiche auch die Bestimmungen zur ZPP T «GwattSchoren» in Anhang 3 Ziffer 3.2. 209 O X «Buchholz» Das Ortsbildgebiet O X «Buchholz» umfasst das in der freien Landschaft liegende gleichnamige Bauerndorf; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die rhythmische Aufreihung bäuerlicher Bauten beidseitig entlang der Buchholzstrasse, - die gerade, schmale, trottoirlose Strasse mit Vorplätzen und -gärten, Miststöcken und Brunnen, - die rechtwinklig davon abzweigenden Flurwege, - das den Abschluss des Strassenraums bildende Haus Buchholzstrasse Nr. 127, - die Hochstamm-Obstbaumgärten, - die unbebauten landwirtschaftlichen Flächen. O XI «Kaserne» Das Ortsbildgebiet O XI «Kaserne» umfasst die in den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts erbaute Kasernenanlage; diese wird im Wesentlichen geprägt durch - die Hauptkaserne mit den ehemaligen Reithallen und Stallungen, - die dazwischenliegenden, axialsymmetrisch gestalteten Anlagen und Alleen, - die um die Wende zum 20. Jahrhundert erbaute Offizierskaserne als räumlicher Abschluss zu den Bahnanlagen. O XII «GoldiwilTschabold» Das Ortsbildgebiet O XII «Goldiwil-Tschabold» umfasst die gleichnamige bäuerliche Hofgruppe Tschabold am westlichen Dorfeingang; sie wird im Wesentlichen geprägt durch - die fächerartige Anordnung des Häuserkranzes und der Aussenraumelemente, - die zwei dominanten, flankierenden, giebelständig im Hang stehenden Fleckenständerbauten mit Gehrschild und Quergiebel, 210

- die vorgelagerten Bauerngärten, kleinen Weiden und Obstbaumgärten, - das gefächerte Wegnetz. O XIII «Goldiwil-Dorf» Das Ortsbildgebiet O XIII «Goldiwil-Dorf» umfasst das gestalterisch weitgehend intakte Dorfzentrum von Goldiwil; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die Kirche, - die einheitliche, giebelständige Einfamilienhauszeile im Heimatstil oberhalb der Kirche, - die enge Gebäudestellung der übrigen giebelständigen Chalets, - die kompakten berg- und talseitigen Siedlungsränder. O XIV «Goldiwil-Melli» Das Ortsbildgebiet O XIV «Goldiwil-Melli» umfasst die grösste erhaltene Hofgruppe im ehemaligen Bauerndorf Goldiwil; sie wird im Wesentlichen geprägt durch - die prominente Lage im Sattel zwischen Goldiwil und Homberg, - das bäuerliche, in sich geschlossene Ensemble mit Sägerei, ehemaliger Käserei und alter Schule, - Ständer- oder Fachwerkbauten mit markanten Krüppelwalmdächern, - das überlieferte Wegnetz, - die umgebenden Obstbaumgärten und unbebauten Hangflächen. O XV «Stockhornstrasse» Das Ortsbildgebiet O XV «Stockhornstrasse» umfasst im Wesentlichen eine dichte Ansammlung von reformerischen Mehrfamilienhäusern aus dem frühen 20. Jahrhundert. Beidseits der Stockhorn- und der Mittleren Strasse errichtet, bildeten sie zu ihrer Erbauungszeit ein 211

bedeutendes Geschäfts- u. Wohnquartier in damaliger Bahnhofsnähe; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die innenstadtnahe Lage und den historischen Bezug zum früheren Bahnhof, - Bauten der Reformarchitektur, - eine relativ hohe Dichte und Präsenz im Strassenraum sowie eine von wertvollen Einzelbauten geprägte charakteristische Silhouette, - eine zeittypische «Mannigfaltigkeit in der Einheit», - eine expressive Gestaltung der Dachflächen. Im Bereich der ZPP O «Bahnhof West» ist bei einem Erneuerungsbau die Fassung des Platzes zu beachten.

4.3 Strukturgebiete S

Vergleiche Artikel 25 bis 32 und 72. S I «Thuner Mischung» Die Strukturgebiete S I «Thuner Mischung» umfassen die für einen Teil der westlichen und südwestlichen Thuner Aussenquartiere sowie für einen Teil des Quartiers Lerchenfeld charakteristischen und qualitätsvollen kleinteiligen Baustrukturen. Diese werden im Wesentlichen geprägt durch - offene Bauweise mit minimalen Abständen, - strassenseitig einheitliche Gebäudeflucht, - geschlossenes Strassenbild mit durchgehenden Einfriedungen, - starke Durchgrünung. 212 S II «Mehrfamilienhaussiedlungen» Die Strukturgebiete S II «Mehrfamilienhaussiedlungen» umfassen die einheitlich gestalteten Genossenschaftssiedlungen: - Bürglenstrasse/Hortinweg (Wohnbaugenossenschaft Süd-West), - Suleggstrasse/Mattenstrasse (Baugenossenschaft Hohmad), - Buchholzstrasse/Mövenweg/Schwanenweg/ Talackerstrasse (Siedlung Neufeld), - Freiestrasse/Dammweg/Eggenweg (Wohnbaugenossenschaft Alpenblick). Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch - die räumliche Ordnung und die Stellung der Baukörper, - die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten, - die Qualität der Aussenräume. S III «Gartenstadtsiedlungen» Die Strukturgebiete S III «Gartenstadtsiedlungen» umfassen die Doppel- und Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen,

z.T. durch Mehrfamilienhäuser ergänzt, mit einem grossen, ursprünglich der Selbstversorgung dienenden Gartenanteil: - Pestalozzistrasse/Fischerweg/Jägerweg (Wohnbaugenossenschaft Freistatt), - Mittlere Strasse/Gantrischstrasse/Nünenenstrasse, - Fischerweg, - Dählenweg Lerchenfeld. Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch - die räumliche Ordnung und die Stellung der Bauten, - die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten, - den hohen Freiflächenanteil.

Diese Siedlungen werden auch im Bauinventar beschrieben.

Diese Siedlungen werden auch im Bauinventar beschrieben. 213

4.4 Landschaftsschutzgebiete LSG

Vergleiche Artikel 74. LSG I «Haslimoos» Das Landschaftsschutzgebiet LSG I «Haslimoos» umfasst eine grosse landwirtschaftlich genutzte Waldlichtung mit traditionellen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung der Waldlichtung, die extensive Bewirtschaftung sowie den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Bausubstanz Ökonomiebauten. LSG II «Strättligmoräne» Das Landschaftsschutzgebiet LSG II «Strättligmoräne» umfasst den Moränenwall (Mittelmoräne) des Kander- und Aaregletschers. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung und Freihaltung des geomorphologischen und landschaftsprägenden Elements.

4.5 Landschaftsentwicklungsgebiete L

Vergleiche Artikel 75. L I «Bonstettengut» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L I «Bonstettengut» umfasst das Schloss Bellerive mit den dazugehörigen Kleinbauten und Parkanlagen sowie einen Landwirtschaftsbetrieb mit Ökonomiegebäude und Kleinbauten. Integral zum Landsitz Bellerive gehören das repräsentative Bauernhaus (das Bonstettengut) und weitere Bauten; die Anlage wird im Wesentlichen geprägt durch - das Kernensemble des Herrenhauses sowie die ergänzenden Ökonomie- und Gartenbauten, - den Axialeingang zum Ostgarten und dem grossen Seekanal, - die historische Verkehrsachse und die dieser zugeordneten Bauten entlang der Gwattstrasse, - den intakt erhaltenen Park mit aktiv bewirtschaftetem Gutsbetrieb, 214

- die grandiose Sicht auf den See und die Alpen. Entwicklungsziele sind: - Erhalten, Aufwerten, Wiederherstellen und Weiterentwickeln der historisch bedeutenden Gesamtanlage unter Wahrung von denkmalpflegerischen Qualitäten und Aspekten, unter Berücksichtigung der Baugruppe H Landsitz Bellerive Gwatt gemäss Bauinventar, - Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte im Uferbereich, - Erhalten und Fördern der Biodiversität, - Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit hohem Naturerlebnis, insbesondere im Uferbereich mit einem flach abfallenden Ufer. L II «SeeallmendSchorenkopf» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L II «SeeallmendSchorenkopf» umfasst ökologisch wertvolle Flachufer, einen breiten Übergangsstreifen zwischen Land und Wasser sowie einen bedeutenden Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Entwicklungsziele sind: - Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte im Uferbereich, insbesondere der Flachufer und der Schilfbestände, - Erhalten und Fördern der Biodiversität, - Stärken des Naturerlebniswerts im Übergangsbereich von Land und Wasser, - Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit hohem Naturerlebnis, insbesondere Aufwertung der «Lindermatte» als naturnaher Freiraum, - Fördern des Bezugs zum See, - Umsetzen des kantonalen Sachplans Seeverkehr. 215 L III «Grosse Allmend» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L III «Grosse Allmend» umfasst das durch die Nutzung als Waffenplatz geprägte vielfältige und weit offene Gelände auf der grossen Allmend und umschliesst das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» (vergleiche Anh. 4 Ziff. 4.6). Entwicklungsziele sind: - die Abstimmung von militärischer Nutzung, Nutzung als Naherholungsgebiet, Betrieb der bestehenden Sportanlagen, Landwirtschaft und Naturschutz, - die ökologische Aufwertung der grossflächig zusammenhängenden Lebensräume für Pflanzen und Tiere, - die Umsetzung der Vorgaben und Projekte des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. L IV «PfandernBuchholz» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L IV «PfandernBuchholz» umfasst die weiträumigen, landwirtschaftlich genutzten Kulturlandflächen zwischen der Industriezone Moos und der Autobahn. Entwicklungsziele sind: - die Aufwertung des Gebiets für die Landwirtschaft und den ökologischen Ausgleich sowie die Biodiversitätsförderung, - die Aufwertung als Naherholungsgebiet in Abstimmung mit landwirtschaftlichen Interessen, - die Begrenzung oder Verlegung störender und nicht standortgebundener Nutzungen, die längerfristige Freilegung der Geländekammer, - die gute landschaftliche Einpassung und Gestaltung einer allfälligen Strasse (Lüsslispange) in das Landschaftsentwicklungsgebiet, - die Renaturierung des Buchholzbaches,

Vergleiche Artikel 49.

Vergleiche auch die Bestimmungen zur ZPP AE «Ehemaliges Regionales Ausbildungszentrum RAZ» in Anhang 3 Ziffer 3.2. 216

- die hohe Gewichtung ökologischer Aspekte in Zusammenhang mit dem Kiesabbau.

Das folgende Landschaftsentwicklungsgebiet wird aufgehoben: L IV «Amerika»

4.6 Naturschutzgebiete N N I «Schintere» Das Naturschutzgebiet N I «Schintere» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung sowie das privatrechtliche ProNatura-Schutzgebiet; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums der Laubfroschpopulation, - die Förderung des Standorts durch die Neuschaffung und Vernetzung zusätzlicher Feuchtstandorte, - die Vermeidung von Störungen durch Erholungssuchende, - die dem Schutzzweck angepasste forstliche Nutzung. N II «Gwattmösli» Das Naturschutzgebiet N II «Gwattmösli» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, das kantonale Naturschutzgebiet, das privatrechtliche ProNaturaSchutzgebiet sowie ein Feuchtgebiet von kantonaler Bedeutung und damit einen wertvollen Lebensraum für diverse Amphibien- und Libellenarten; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums für die vorkommenden Arten (v. a. Amphibien und Libellen),

Vergleiche Artikel 76.

Alle Eingriffe im Wald sind in Absprache mit dem Forstdienst vorzunehmen.

Vergleiche auch die Bestimmungen zum kantonalen Schutzgebiet «Gwattmösli», Verfügung Forstdirektion vom 24.02.1986. Alle Eingriffe im Wald sind in Absprache mit dem Forstdienst vorzunehmen. 217

- die Aufwertung des Feuchtstandorts durch eine gezielte Erweiterung, - die Vernetzung mit dem Kulturland und dem Waldsaum durch eine angepasste forstliche Nutzung, - die möglichst breitflächige Fassung des austretenden Hangwassers in zahlreichen Feuchtstellen, - die Vermeidung und Entfernung von Überschüttungen des Feuchtgebiets. N III «Seewinkel» Das Naturschutzgebiet N III «Seewinkel» umfasst Bereiche des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung und des Flachmoors von nationaler Bedeutung sowie eine Teilfläche des kantonalen Naturschutzgebiets Gwattlischenmoos; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des überregional bedeutenden Lebensraums für Vögel, insbesondere als Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen), - die Vergrösserung der kantonal geschützten Fläche im Bereich des Altersheims und des Gwattgrabens, - die Vermeidung störender Einflüsse durch Erholungssuchende und benachbarte Nutzungen, - die Förderung einer extensiven Riedfläche im Bereich des Uferwegs, - die ökologische Vernetzung mit den angrenzenden Teilen des Gwattlischenmooses. N IV «Äussere Allmend» Das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, einen Lebensraum für Reptilien, Insekten und Vögel, insbesondere einen Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen), von überregionaler Bedeutung und ist gleichzeitig ein ausgedehnter Ruderal- und Trockenstandort für zahlreiche

Vergleiche auch die Bestimmungen zum kantonalen Schutzgebiet «Gwattlischenmoos», RRB Nr. 2678 vom 17.04.1970.

Vergleiche Artikel 49. 218

seltene Tier- und Pflanzenarten; Schutz und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung der Amphibienbestände, - die Erhaltung und Förderung der reichhaltigen Tierund Pflanzenwelt, - die Erhaltung der Grossflächigkeit, Vielfalt, Qualität und Verzahnung der Teil-Lebensräume, insbesondere der ausgedehnten Ruderal- und Trockenstandorte, - die Unterstützung des Schutzzweckes durch die militärische Nutzung, - die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch zivile Nutzungen. N V «Schilfweg/Hechtweg» Das Naturschutzgebiet N V «Schilfweg/Hechtweg» liegt innerhalb des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung. Es umfasst die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone beim Campingplatz, d. h. lokal und regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutz- und Pflegeziele sind: - die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees, - die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel, - die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der Land- als auch von der Seeseite her. 219 N VI «Seeallmend» Das Naturschutzgebiet N VI «Seeallmend» umfasst das kantonale Naturschutzgebiet und liegt innerhalb des Wasser- und Zugvogelgebiets von nationaler Bedeutung. Es umfasst die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone bei der Seeallmend, d. h. regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutzund Pflegeziele sind: - die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees,

Vergleiche auch die Bestimmungen zum kantonalen Naturschutzgebiet «Seeallmend», Verfügung Forstdirektion vom 26.01.1989.

- die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel, - die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der Land- als auch von der Seeseite her. 220

Anhang 5

Sensible Gebiete gemäss Artikel 18 Absatz 1 BauG mit erhöhten Anforderungen an die Mobilität

Gebiete mit grundeigentümerverbindlicher Festlegung

Gebiet als behördenverbindlicher Richtplaninhalt (Zielsetzung)

Anhang 5 ist, mit Ausnahme des Gebiets «innerer Kern», grundeigentümerverbindlich.

Vergleiche Artikel 12, 13, 46, 63 und 64. 221

Nr. Gebiet

1 Innenstadt

2 Westquartier

3 Seefeld 4 Seestrasse

5 Hohmad

6 Dürrenast

Gebiet

Innerer Kern 222

Genehmigungsvermerke

Öffentliche Mitwirkung:

1. November 2019 bis 31. Januar 2020
Kantonale Vorprüfung:
4. Februar 2022
Publikation im Amtsblatt:
2. März 2022
Publikation im amtlichen Anzeiger:
3. März 2022 und 10. März 2022
1. Öffentliche Planauflage:
4. März 2022 bis 8. April 2022
Einspracheverhandlungen:
20. Juni 2022 bis 14. September 2022

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.

Erledigte Einsprachen: 37 Unerledigte Einsprachen: 29 Rechtsverwahrungen: 15 nach Beschluss des Stadtrats: Publikation im Amtsblatt: 1. März 2023

Publikation im amtlichen Anzeiger:

2. März 2023 und 9. März 2023
2. Öffentliche Planauflage:
3. März 2023 bis 3. April 2023

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.

Unerledigte Einsprachen: 23 Rechtsverwahrungen: 4

Beschlossen durch: Gemeinderat:

19. Oktober 2022 und 16. November 2022
Stadtrat:
17. November 2022

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.

Namens der Einwohnergemeinde: Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Raphael Lanz Bruno Huwyler Müller

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Thun, 15. Juni 2023 Der Stadtschreiber:

Bruno Huwyler Müller

Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung: 12. Juli 2024

Inkraftsetzung:19 1. Februar 2025

19Gemeinderatsbeschluss GRB Nr. 940/2024 vom 18.12.2024, mit Ausnahme von Art. 7, Art. 13 Abs. 1 lit. e und Art. 46 (siehe Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ) 223

Anhang 6

Anhang 6 hat nur hinweisenden Charakter.

Entwicklungsgebiete mit überwiegendem öffentlichem Interesse an einer Überbauung

Vergleiche Artikel 6.

Nr. Areal

Entwicklungen nach der Ortsplanungsrevision 2022

1 ESP Thun Nord

2 Areal Bädlimatte (ehem. Selve)

3 Grabenstrasse (STI-Areal)

4 Krankenhausstrasse

5 Gewerbestrasse - Aarestrasse (Restfläche)

6 Aarestrasse (Swisscom)

7 Aarefeld Nord

8 ESP Bahnhof Thun/Rosenau

9 Bahnhof West

10 Güterbahnhof-Areal

11 Rütlistrasse - Mittlere Strasse

12 Äussere Schönau

13 Freistatt

14 Hohmadstrasse

15 Siegenthalergut - Martinpark

BR 2022: ZPP AX «Siegenthalergut» vom 04.07.2024/01.05.2025 (Reg.-Nr. 296), mit Aufhebung ZöN Nr. 31 «Martinpark»

16 Thun Süd (Sport- und Freizeitcluster)

17 Weststrasse Süd

18 Gärtnerei Buchholzstrasse

19 Gwattstrasse

20 Bostudenzelg Bläuerstrasse

21 Hoffmatte

22 Wirtschaftspark Thun-Schoren

23 Gwattmösli

24 Rösslimatte 224 225

Anhang 7

Liste der Lebensräume und Naturobjekte von übergeordneter Bedeutung (Stand 2022) Liste der Lebensräume und Naturobjekte Flachmoore von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): - «Gwattlischenmoos»; Nr. 331. Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): - «Glütschbachtal Wasserfluh»; Nr. BE 1062, - «Schintere» Lerchenfeld; Nr. BE 1063, - «Gwattmösli»; Nr. BE 1064, - «Thuner Allmend»; Nr. BE 1065, - «Gartenweiher Riedhofweg»; Nr. BE 1133.

Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): «Kanderdelta bis Hilterfingen»; Nr. BE 108.

Kantonale Naturschutzgebiete: - «Gwattlischenmoos»; RRB Nr. 2678 vom 17.04.1970, - «Gwattmösli»; Verfügung Forstdirektion BE vom 24.02.1986, - «Seeallmend»; Verfügung Forstdirektion BE vom 26.01.1989.

Trockenstandorte von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar): - «Thuner Allmend: Waffenplatz» (2 Teilflächen); Nr. 2333, - «Thuner Allmend: Waffenplatz»; Nr. 7664, - «Ried» (2 Teilflächen); Nr. 4002.

Anhang 7 hat nur hinweisenden Charakter.

Vergleiche Artikel 90. 226

Feuchtgebiete von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar): - «Seeallmend»; Nr. 13 162; Landröhricht, - «Schilfweg - Hechtweg»; Nr. 13 163; Landröhricht, - «Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 164; Landröhricht, - «Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 166; Grosseggenried, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 180; Landröhricht, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 181; Landröhricht, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 182; Grosseggenried.

Kantonale Naturschutzobjekte: - «Bettlereiche»; RRB Nr. 228 vom 11.01.1946, - «Schoreneiche»; RRB Nr. 230 vom 11.01.1946, - «Sommerlinde in Allmendingen»; RRB Nr. 3130 vom 23.05.1956, - fünf erratische Blöcke im Strättligwald (BuchholzAllmendingen); RRB Nr. 5393 vom 18.12.1925.

Weitere überregional bedeutende Lebensräume: - «Aarebecken-Schadau»; Äschenlaichgebiet; nationale Bedeutung, - «Schadaubucht»; Wasservogel-Winterruhgebiet; überregionale Bedeutung, - «Thuner Allmend»; Ruderal- und Feuchtstandort; überregionale Bedeutung, - «Thuner Allmend»; Limikolen-Rastplatz; überregionale Bedeutung, - Seeufer «Gwattlischenmoos-Seeallmend»; LimikolenRastplatz; überregionale Bedeutung. 227

Anhang 8 Anhang 8 betrifft das in der untenstehenden Grafik farblich hervorgehobene Areal Lachen und hat nur hinweisenden Charakter. Massgebend ist der vollständige Text der Bauordnung 1986 mit den entsprechenden Änderungen. Vergleiche Artikel 100 Absatz 4. 228

Auszug Bauordnung 1986

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.