Art. 24 · 2. Geschlossene
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 23 · Original-PDF
Bauweise
1Die geschlossene Bauweise gilt a in den Altstadt- und Ortsbildgebieten oder Teilen davon, in denen sie bereits heute vorherrscht, und b in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 jeweils in der ersten Bautiefe entlang folgender Strassen: Aarestrasse, Allmendstrasse, Bahnhofstrasse, Bernstrasse, Burgstrasse, Frutigenstrasse, Grabenstrasse, Hohmadstrasse, Kasernenstrasse östlich Stockhornstrasse, Krankenhausstrasse, Kyburgstrasse, Länggasse, Mittlere Strasse östlich Stockhornstrasse, Mönchstrasse, Pestalozzistrasse, Rampenstrasse, Schlossmattstrasse, Schulstrasse, Steffisburgstrasse, Waisenhausstrasse sowie entlang der Bahnlinie.
2In den Gebieten nach Absatz 1 litera b kann zu Gunsten einer annähernd geschlossenen Bebauung auf einen Zusammenbau verzichtet werden, sofern das benachbarte Gebäude keine Brandmauer aufweist.
3Gegenüber Grundstücken und Bauten in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise gilt für Gebäude ein Grenzabstand von vier Metern, sofern nicht der grosse Grenzabstand gemäss Artikel 43 eingehalten werden muss. Vergleiche dazu Artikel 25 bis 32 und 42 bis 45. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Hauptgebäude mindestens auf einer Seite an die Grenze gestellt und mit einer Brandmauer zusammengebaut. Liegt eine Parzellengrenze zwischen den Bauten, ist beim Zusammenbau somit kein privatrechtliches Grenzbaurecht mehr erforderlich. Vergleiche dazu auch Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43. Ortsbildgebiete siehe Artikel 71 und Anhang 4 Ziffer 4.2; ein Ortsbild mit vorherrschender geschlossener Bauweise ist z. B. Teil des Ortsbildgebiets O I «Hinter der Burg». 23
Bauabstände 1. Grundsätze Artikel 24 Für die Bauzonen gelten folgende kleine Grenzabstände (kGA), grosse Grenzabstände (gGA), Gebäudehöhen (GH), Geschosszahlen (GZ), Gebäudelängen (GL), Ausnützungsziffern (AZ) sowie Wohnflächenanteile (WA):
Zone Baupolizeiliche Masse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.