Art. 8 · Neubauten
BZO Otelfingen · S. 7 · Original-PDF
1Für andere Bauten gelten in der Regel folgende Grundmasse:
a)Ausnützungsziffer max. 40 %
b)Überbauungsziffer max. 25 %
c)Vollgeschosse max. 2
d)anrechenbare Dachgeschosse max. 2
e)Fassadenhöhe KI, traufseitig gemessen max. 7.50 m
f)Fassadenhöhe KII, traufseitig gemessen max. 8.10 m
g)Gesamtgebäudelänge max. 30.00 m
h)Gebäudebreite; Giebelfassade max. 13.00 m
i)Grenzabstand mind. 9.00 m
k)kleiner Grenzabstand mind. 5.00 m
2In den im Kernzonenplan schraffierten Gebieten westlich der Oberdorf- und nördlich der Bächlenstrasse gilt eine reduzierte Ausnützungsziffer von 30 %.
3Entlang des Zelgweges darf die im Kernzonenplan bezeichnete äusserste mögliche Fassadenlinie nicht überstellt werden.
4Die Gesamtgebäudelänge beinhaltet die Summe der einzelnen Gebäudelängen aller zusammengebauten Gebäude, wobei Klein- und Anbauten nicht beachtet werden und den Zusammenbau unterbrechen. Stehen Gebäude näher als 7.0 m, werden die beiden entsprechenden Fassadenlängen zur Gesamtgebäudelänge zusammengerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.