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Art. 36 · Erholungszone Golf
BZO Otelfingen · S. 14 · Original-PDF
In der Erholungszone Golf sind die für den Betrieb eines Golfplatzes notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.